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   BFH, 11.09.1984 - VII R 40/81   

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https://dejure.org/1984,21204
BFH, 11.09.1984 - VII R 40/81 (https://dejure.org/1984,21204)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1984 - VII R 40/81 (https://dejure.org/1984,21204)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1984 - VII R 40/81 (https://dejure.org/1984,21204)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 11.09.1984 - VII R 40/81
    NV: Der ursprüngliche Bescheid verliert für die Dauer des Bestehens eines Änderungsbescheids seine Wirksamkeit (vgl. BFH-Beschluß vom 25.10.1972 GrS 1/72).
  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 11.09.1984 - VII R 40/81
    Vielmehr muß die Behörde durch ein bestimmtes Verhalten einen Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten dergestalt ausgelöst haben, daß dieser sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch tatsächlich eingestellt hat und die von ihm deshalb getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Folge haben, daß ihm die Entrichtung der nachträglich doch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14.9.1978 IV R 89/74, vgl. das BFH-Urteil vom 19.12.1979 I R 23/79).
  • BFH, 19.12.1979 - I R 23/79

    Ablaufhemmung der Verjährung - Verjährung - Betriebsprüfung -

    Auszug aus BFH, 11.09.1984 - VII R 40/81
    Vielmehr muß die Behörde durch ein bestimmtes Verhalten einen Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten dergestalt ausgelöst haben, daß dieser sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch tatsächlich eingestellt hat und die von ihm deshalb getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Folge haben, daß ihm die Entrichtung der nachträglich doch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14.9.1978 IV R 89/74, vgl. das BFH-Urteil vom 19.12.1979 I R 23/79).
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