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   BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01   

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https://dejure.org/2004,8284
BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01 (https://dejure.org/2004,8284)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2004 - VII R 45/01 (https://dejure.org/2004,8284)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - VII R 45/01 (https://dejure.org/2004,8284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einfuhrzollschuld bei Zigarettenschmuggel - Bestimmung des Schuldners bei Vorliegen eines vorschriftswidrigen Verbringens - Umfang der Auskunftspflicht des Fahrzeugführers über verborgene oder durch besondere Vorrichtungen verheimlichte Waren - Verletzung der ...

  • Judicialis

    FGO § 74; ; TabStG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 40, Art. 202
    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Entstehung der Zollschuld

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung der Zollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen von Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 202, ZK Art 40, ZollV § 8 Abs 2, TabStG § 21
    Gestellung; Vorschriftswidriges Verbringen; Zollschuldentstehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01
    Der EuGH hat hierzu mit Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 (ZfZ 2004, 159) wie folgt entschieden:.

    Während der Senat es mit seinem Beschluss in BFHE 198, 255 und dem Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Zigaretten vorschriftswidrig i.S. des Art. 202 Abs. 1 ZK verbracht worden sind, erweist sich das angefochtene Urteil allerdings als nicht mit der genannten Vorschrift in Einklang stehend, denn das FG vertritt mit der vorgenommenen Einschränkung des Begriffs des "vorschriftswidrigen Verbringens" dahin, dass er der verbringenden Person nicht etwas Unmögliches abverlangen dürfe, eine andere Rechtsauffassung als der EuGH in dem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159.

    Diese Pflicht zur Gestellung ist im Streitfall hinsichtlich der auf dem Anhänger befindlichen Zigaretten verletzt worden, denn die Gestellungspflicht erstreckt sich auf alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, also auch auf solche, die in Verstecken des Fahrzeugs, in dem sie befördert werden, verheimlicht werden (EuGH-Urteil in ZfZ 2004, 159, Rz. 22).

    Die gestellungspflichtige Person i.S. des Art. 40 ZK war im Streitfall der Kläger, da die Zigaretten mit einem Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, und da in einem solchen Fall die Personen, welche die Waren anzumelden haben, diejenigen sind, die --wie im vorliegenden Fall der Kläger als Fahrer des Fahrzeugs-- die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben (EuGH-Urteil in ZfZ 2004, 159, Rz. 23).

    Der Kläger ist gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK Schuldner der entstandenen Abgaben, weil er die Zigaretten --auch wenn sie ohne sein Wissen im Anhänger versteckt waren-- faktisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie gegenüber der Zollbehörde in der Gestellungsmitteilung anzugeben (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2004, 159, Rz. 27 bis 30).

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01

    Vorlage an den EuGH; Zollkodex; Hauptzollamt; Mitteilung an die Zollbehörden;

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat in einem sachlich und rechtlich ähnlich liegenden Verfahren mit Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) gemäß Art. 234 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu folgenden Auslegungsfragen eingeholt:.

    Im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss hat der Senat auch das Verfahren im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren VII R 39/01 ausgesetzt.

    Während der Senat es mit seinem Beschluss in BFHE 198, 255 und dem Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

    Zum einen wird --wie der Senat bereits mit seinen Vorlagebeschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 ausgeführt hat-- mit dieser Auslegung der Vorschrift von dem gutgläubigen Verbringer nichts objektiv Unmögliches verlangt, sondern allenfalls etwas, das evtl. billigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 45/01
    Während der Senat es mit seinem Beschluss in BFHE 198, 255 und dem Beschluss vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

    Zum einen wird --wie der Senat bereits mit seinen Vorlagebeschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 ausgeführt hat-- mit dieser Auslegung der Vorschrift von dem gutgläubigen Verbringer nichts objektiv Unmögliches verlangt, sondern allenfalls etwas, das evtl. billigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.

  • BFH, 08.11.2012 - V R 57/10

    Abzug von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe im Wege der

    Darüber hinaus sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.

    Mit dem Jahresgrenzbetrag für "unschädliche" Einkünfte und Bezüge des Kindes wird bestimmt, ob und wieweit anderweitige finanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche Entlastung ausschließen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

    Danach sind "diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 52).

    In dem vom III. Senat entschiedenen Sachverhalt waren die Versorgungsleistungen an die Kindergeldberechtigte selbst zu zahlen und führten daher zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Kindergeldberechtigten, sodass deren Entlastung durch Kindergeld nicht geboten war, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet der Zweck des § 32 Abs. 4 EStG, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheidet, weil es auf deren Leistungsfähigkeit für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ankommt (BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39).

  • FG Köln, 24.03.2006 - 10 K 312/05

    Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte

    c) Eine weitere Minderung des danach verbleibenden Betrags von 7.698 EUR durch die angesetzten Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung: 1.129 EUR; Berufsunfähigkeitsversicherung: 609 EUR) ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten ebenfalls nicht möglich, weil es sich bei diesen Beträgen anders als in dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) zugrunde liegenden Fall nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung handelt, sondern um freiwillige Beiträge.

    Dieser ist nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

    Durch die Einbeziehung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag würden deshalb unterhaltsverpflichtete Eltern von Kindern benachteiligt, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder keine Einkünfte und Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben würde (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • BFH, 23.10.2006 - VII B 248/05

    Vernichtung beschlagnahmter Zigaretten keine Beweisvereitelung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei diese Rechtsfolge unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 45/01, BFH/NV 2005, 260).

    Der Senat hat sich in mehreren Entscheidungen dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BFH-Entscheidungen vom 7. März 2006 VII R 23/04, BFHE 212, 321, und VII R 24/04, BFH/NV 2006, 1604; vom 14. September 2005 VII S 7/05 (PKH), BFH/NV 2006, 148, und in BFH/NV 2005, 260).

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4692/05

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag unter der nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) gebotenen Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht.

    Denn bei der Überprüfung der auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheide vom 31. März 2004 bzw. 29. April 2004 nach Abschluss des Kalenderjahres 2004 hat sich herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag unterschreiten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Die Revision war zuzulassen, weil spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 2005, 164, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) zum Begriff der Einkünfte und Bezüge nicht klar ist, inwieweit verfassungsrechtliche Vorgaben bei der Auslegung eine Orientierung am nicht immer systematischen Wortlaut des EStG verbieten.
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05

    Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

    Die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag unter der nach dem BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260) gebotenen Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nicht.

    Denn bei der Überprüfung des auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2001 nach Abschluss des Kalenderjahres 2001 hat sich herausgestellt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge den maßgeblichen Grenzbetrag unterschreiten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911, BFH/NV 2005, 260).

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2980/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

    Denn die vorgelegten Fragen zur Gestellungspflicht betrafen Fälle, in denen der Verbringer von den versteckten Waren weder etwas wusste noch hätte wissen müssen (BFH-Vorlagen vom 07.05.2002 VII R 38/01, BFHE 198, 255 , EuGH C-246/02; und VII R 39/01, BFH/NV 2002, 1191 , EuGH C-238/02) bzw. nichts wusste und auch unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nichts wissen konnte (BFH VII R 45/01, noch anhängig), bzw. nichts wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können (BFH VII R 20/02, noch anhängig).
  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3503/11

    Kindergeld, Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

    d) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- gebietet der Zweck des § 32 Abs. 4 EStG, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheidet, weil es auf deren Leistungsfähigkeit für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen ankommt (vgl. BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, 260, Beilage 3 Rdnr. 39; vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2012 V R 57/10, BFH/NV 2013, 456).
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