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   BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06   

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https://dejure.org/2006,15185
BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06 (https://dejure.org/2006,15185)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2006 - VII R 5/06 (https://dejure.org/2006,15185)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - VII R 5/06 (https://dejure.org/2006,15185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstufung eines Apfelsaftes als natürlicher, konzentrierter Apfelsaft durch das Hauptzollamt; Einreihung einer Ware als Lebensmittelzubereitung; Relevanz des Brix-Wertes bei der Bestimmung des ursprünglichen Charakters eines Fruchtsaftes ; Abschreibung einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 220 Abs 1, KN Pos 2106 UPos 9098 J: 2003, KN Pos 2009 UPos 7999 J: 2003
    Apfelsaftkonzentrat; Einreihung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04

    Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06
    Aus diesen Zusätzlichen Anmerkungen zu Kap. 20 KN folgt, dass in Fruchtsäften der Gehalt an zugesetztem Zucker nicht im Wege der Analyse festzustellen, sondern nach der dort beschriebenen Methode zu berechnen ist, weil sich in der Probenanalyse der Fruchtzuckergehalt von dem Gehalt an zugesetztem Zucker nicht unterscheiden lässt, woraus --wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11. August 2005 VII B 292/04 (BFH/NV 2005, 2074, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 94) ausgeführt hat-- des Weiteren folgt, dass diese Berechnung im Einzelfall --insbesondere bei Fruchtsäften mit einem überdurchschnittlich hohen Gehalt an fruchteigenem Zucker-- einen Gehalt an zugesetztem Zucker auch dann ergibt, wenn dem Saft tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, sondern dieser ausschließlich fruchteigenen Zucker enthält.

    Der Senat hält an seiner mit Beschluss in BFH/NV 2005, 2074, ZfZ 2006, 94 vertretenen Auffassung fest, dass der Nebensatz "hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft" erkennbar nur eine Erläuterung des vor diesem Nebensatz aufgeführten Begriffs "Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand" ist.

  • EuGH, 18.04.1991 - C-219/89

    WeserGold / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06
    Das EuGH-Urteil vom 18. April 1991 Rs. C-219/89 (EuGHE 1991, I-1895), auf das sich die Klägerin beruft, betrifft die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 1776/2001.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06
    2009 KN für zweifelsfrei und sieht keine Verpflichtung, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2007 - 4 K 1248/06

    Aussetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Vorlage an den Gerichtshof der

    Nach dessenUrteil vom 17.10.2006, VII R 5/06, BFH/NV 2007, 522, ist der Gehalt zugesetzten Zuckers nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung zu berechnen und nicht im Wege der (für ein Massenprodukt wie Apfelsaft möglicherweise zu aufwendigen) Analyse festzustellen.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 17.10.2006, VII R 5/06, aaO., ist der in der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 enthaltene Nebensatz "hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft" erkennbar nur eine Erläuterung des vor diesem Nebensatz aufgeführten Begriffs "Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand".

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