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   BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00   

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https://dejure.org/2000,9242
BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00 (https://dejure.org/2000,9242)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2000 - VII R 61/00 (https://dejure.org/2000,9242)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2000 - VII R 61/00 (https://dejure.org/2000,9242)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Schriftliche Steuerberaterprüfung - Bestehen der Steuerberaterprüfung - Zulassung zur mündlichen Prüfung - Verletzung der Chancengleichheit - Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung - Schlafender Richter - Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 116

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.02.1998 - III R 36/97

    Gewährung einer Investitionszulage für die Anschaffung eines Sattelschleppers

    Auszug aus BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, und vom 6. Februar 1998 III R 36/97, BFH/NV 1998, 1355) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht richtig besetzt gewesen, weil ein Richter während der Verhandlung zwar anwesend gewesen sei, ihr jedoch wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, dies durch Angabe konkreter Tatsachen dartun, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.
  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

    Auszug aus BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, und vom 6. Februar 1998 III R 36/97, BFH/NV 1998, 1355) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht richtig besetzt gewesen, weil ein Richter während der Verhandlung zwar anwesend gewesen sei, ihr jedoch wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, dies durch Angabe konkreter Tatsachen dartun, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 198/66

    Rüge der Übermüdung eines Richters

    Auszug aus BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00
    Nicht jede vorübergehende Ermüdung eines Richters, wie sie zumal bei längeren Sitzungen im Laufe eines Tages aufzutreten pflegt, hindert den Richter daran, der Verhandlung in dem Umfang zu folgen und die Vorgänge in der Verhandlung geistig so zu verarbeiten, wie es erforderlich ist, um sich über die Streitsache aus dem vollen Inhalt der mündlichen Verhandlung ein Urteil zu bilden (BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - und vom 19. Februar 1985 - BVerwG 6 C 29.84 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17 und Nr. 26 S. 8; BFHE 147, 402 ; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 - IV R 114/85 - BFH/NV 1986, 468 , vom 6. Februar 1998 - III R 36/97 - BFH/NV 1998, 1355 , vom 17. Mai 1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, vom 20. September 2000 - VII R 61/00 - BFH/NV 2001, 324).
  • BFH, 02.02.2005 - VIII B 191/03

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Eine sich daran anschließende langsame Bewegung des Kopfes nach hinten ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Richter geschlafen hat oder sonst geistig abwesend war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. September 2000 VII R 61/00, BFH/NV 2001, 324).
  • BFH, 16.08.2005 - XI B 234/03

    NZB: Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Eine sich daran anschließende langsame Bewegung des Kopfes nach hinten ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Richter geschlafen hat oder sonst geistig abwesend war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. September 2000 VII R 61/00, BFH/NV 2001, 324).
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