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   BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84   

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https://dejure.org/1987,4530
BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84 (https://dejure.org/1987,4530)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1987 - VII R 62/84 (https://dejure.org/1987,4530)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1987 - VII R 62/84 (https://dejure.org/1987,4530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen - Sach- und zweckwidrige Verwendung von einbehaltenener Lohnsteuer durch den Arbeitgeber - Irrtum über ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Der nachträglich gestellte Stundungsantrag könne die Klägerin nicht entschuldigen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523).

    Denn die Haftung nach § 69 AO 1977 greift, wie das Gesetz nunmehr ausdrücklich zum Ausdruck bringt, nicht nur ein, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis überhaupt nicht, sondern auch, wenn sie nicht rechtzeitig, d.h. bei der einbehaltenen Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG), erfüllt werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht aus, so darf der Arbeitgeber oder der verantwortliche Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, und er muß aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521; Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521 entschieden, daß der Geschäftsführer die schlichte Stellung eines Stundungsantrags ohne irgendwelche vorherigen Zusagen des FA nicht zum Anlaß nehmen darf, seine gesetzliche Pflicht, die einbehaltenen "fremden" Mittel zum Fälligkeitstermin an das FA abzuführen, zu versäumen.

    Sie hatte unabhängig von den bereits gestellten und dem beabsichtigten Stundungsantrag für die rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer solange zu sorgen, wie über ihren Stundungsantrag nicht positiv entschieden war (BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523).

    Denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, über deren Umfang sich der Geschäftsführer ggf. informieren muß, muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (vgl. BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522).

  • BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83

    Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht aus, so darf der Arbeitgeber oder der verantwortliche Geschäftsführer die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, und er muß aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521; Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Das Verschulden bei der fristgerechten Abführung der bereits einbehaltenen Lohnsteuer ist dagegen ohne eine solche Entlastungsmöglichkeit streng zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.1979 - II 296/76
    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß sich das Verschulden i.S. des § 69 AO 1977 auf die Pflichtverletzung bezieht (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 AO 1977 Tz. 7; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 1979 II 296/76, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 210).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 63/84
    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Anmerkung: Wie vorstehende Entscheidung auch Urteil vom 17. September 1987 VII R 63/84.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.1980 - II 197/76
    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - VII R 62/84
    Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß sich das Verschulden i.S. des § 69 AO 1977 auf die Pflichtverletzung bezieht (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 AO 1977 Tz. 7; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 1979 II 296/76, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 210).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und

    Mit seiner vom BFH zugelassenen Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung des § 69 AO 1977 und trägt vor: Das FG sei von den Urteilen des BFH vom 29. September 1987 VII R 54/84 (BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176), und vom 17. September 1987 VII R 62/84 (BFH/NV 1988, 7) abgewichen.

    Das Verschulden i. S. des § 69 AO 1977 bezieht sich auf die Pflichtverletzung als solche und nicht auf die Folgen der Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1988, 7).

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.09.2002 - 1 K 609/97

    Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach §

    Dabei kann sich dieses Abkommen gerade auch angesichts des Hinweises des Klägers, dass die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt werden müsse, falls das Finanzamt auf Bezahlung der Rückstände bestehe, nur auf die jeweils bestehenden Rückstände bezogen haben, nicht aber auf bei künftigen Lohnzahlungen einzubehaltende Lohnsteuern etc. Selbst eine nachträgliche Stundung berührt aber die einmal entstandene Haftung nicht und auch ein Vollstreckungsaufschub hat auf die Fälligkeit der Ansprüche keinen Einfluss (BFH, Urteil vom 17. September 1987, VII R 62/84, BFH/NV 1988 S. 7; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., Rd.Nr. 18 zu § 69 AO ).

    Die bloße Hoffnung, selbst die einverständliche Hoffnung auf künftige Zahlungsmöglichkeiten und sogar eine Stundung durch das Finanzamt schließt die Haftung nicht aus (BFH, Urteil vom 17. September 1987, a.a.O.).

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Im Streitfall entstand die Steuerentrichtungspflicht wegen des rechtzeitig vorher gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und der positiven Bescheidung dieses Antrags im Nachhinein nicht schon bei Eintritt der Fälligkeit der Steuerschuld am 4. August 1994, weil eine gewährte Aussetzung der Vollziehung zwar nicht die bereits eingetretene Fälligkeit beseitigt, aber vorläufig verhindert, daß die am Besteuerungsverfahren Beteiligten aus dem ausgesprochenen Leistungsgebot rechtliche und tatsächliche Folgerungen ziehen dürfen (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1995, GrS 3/93, BFHE 178, 11 , BStBl II 1995, 703, und vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 , BStBl II 1996, 55 ; zur Stundung vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7 sowie vom 26. Februar 1991 VII R 107/99, BFH/NV 1991, 578).
  • BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

    Denn entgegen seiner Annahme trägt der Antragsteller und nicht das FA sowohl für die Behauptung, dass das Gehalt entgegen der Lohnsteueranmeldung und deren Ausweis auf der Lohnbescheinigung nicht verfügbar gewesen sei, wie für die Behauptung, die GmbH sei zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsteuerabführungen illiquide gewesen, die Feststellungslast (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rz. 107, sowie Senatsurteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2002 - 11 K 504/00

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen

    Sind allerdings Lohnsteueranmeldungen abgegeben worden, trägt der GmbH-Geschäftsführer die Feststellungslast für die Behauptung, die Löhne seien nicht ausgezahlt worden (BFH-Urteil vom 12.07.1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7; BFH-Beschluss vom 08.05.2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222).
  • BFH, 23.08.2000 - VII B 4/00

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Haftungsbescheid - Rückständige

    Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass das FG in der angefochtenen Entscheidung zu diesem bereits im Klageverfahren angesprochenen Einwand Stellung genommen und zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH verwiesen hat, wonach ein später eintretendes Ereignis nicht geeignet ist, eine durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen bewirkte nicht rechtzeitige Steuerfestsetzung und eine durch das Nichtbereithalten der Mittel zur Begleichung der Steuerschulden bei Fälligkeit begangene Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden aus der Welt zu räumen (Hinweis auf Senatsurteil vom 17. September 1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7, betreffend einen nach Fälligkeit der Steuerschuld gestellten Stundungsantrag).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10

    Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006

    Würde man eine andere Rechtsauffassung vertreten, seien im Übrigen nur geringfügige Kürzungen an der bisherigen Haftungssumme vorzunehmen, denn der nach der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1988, 7 sowie BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 VII B 252/00, BFH/NV 2001, 1222) hinsichtlich der Nichtzahlung angemeldeter Löhne nachweispflichtige Kläger habe bislang mittels der von ihm im Klageverfahren eingereichten Lohnzahlungsunterlagen nur hinsichtlich eines Arbeitnehmers (N...) glaubhaft gemacht, dass die B... GmbH zu hohe Beträge angemeldet habe und dass deshalb allenfalls folgende Kürzungen vorzunehmen seien:.
  • FG Köln, 31.08.2000 - 15 K 12/95

    Haftung - Ermessensausübung, wenn das Finanzamt selbst die Entstehung von

    Auf ein mögliches Verschulden seiner Berater könne sich der Kläger mit dem Gründen im BFH-Urteil vom 17. September 1987, BFH/NV 1988, 7 nicht berufen.
  • FG Münster, 29.09.1995 - 2 K 5006/93
    Mit der vollen Auszahlung der Löhne, wissend daß zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Mittel zur Zahlung der LSt nicht vorhanden sind, geht der Geschäftsführer bereits das Risiko der persönlichen Haftung ein und hat den Haftungstatbestand verwirklicht, wenn die LSt tatsächlich zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgeführt werden (s. Urteil des BFH vom 17.09.1987 VII R 62/84, BFH/NV 1988, 7; Urteil vom 11.12.1990 VII R 85/88, BStBl. II 1991, 282).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 63/84
    Parallelentscheidung: BFH, 17.9.1987 VII R 62/84, NV.
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