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   BFH, 10.04.1984 - VII R 68/83   

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BFH, 10.04.1984 - VII R 68/83 (https://dejure.org/1984,17177)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1984 - VII R 68/83 (https://dejure.org/1984,17177)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1984 - VII R 68/83 (https://dejure.org/1984,17177)
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 16.12.2008 - 1 K 70/08

    Anspruch eines Finanzbeamten im gehobenen Dienst auf Befreiung von der

    Bei der Ermittlung der für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Mindestzeit der berufspraktischen Tätigkeit sind durch Urlaub und Krankheit verursachte Ausfälle regelmäßig als unschädlich anzusehen, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 - VII R 68/83 - n. v. [...]).

    (1) Bei der Ermittlung der nicht anrechenbaren Fehlzeiten kann in zulässiger Weise von einer Sollarbeitszeit von 225 Tagen pro Jahr nach Berücksichtigung des Jahresurlaubes ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 - VII R 68/83 - n. v. [...]).

  • BFH, 14.11.2007 - VII B 57/07

    Ermittlung der für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten

    Danach sind durch Krankheit verursachte Ausfälle im Regelfall als unschädlich anzusehen, soweit sie die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erheblich übersteigen (Senatsurteil vom 10. April 1984 VII R 68/83, nicht veröffentlicht).

    Sie vergleicht lediglich den Kläger mit dem Beamten in dem vom Senat mit Urteil vom 10. April 1984 VII R 68/83 entschiedenen Fall und vertritt die Ansicht, dass dem Kläger im Rahmen einer Gesamtwertung seine Ausbildungszeit in der Finanzverwaltung sowie der Umstand zugute zu halten sei, dass er an keinem Tag unentschuldigt gefehlt habe, und dass der Kläger bei einer Berechnung nach Arbeitswochen nicht überdurchschnittlich lange arbeitsunfähig krank gewesen sei.

  • FG Berlin, 15.12.1995 - III 117/93
    Unerheblich sind lediglich solche Ausfallzeiten, die - wie Erholungsurlaub und kürzere Erkrankungen - den üblichen Rahmen nicht überschreiten und deren Anrechnung nicht geeignet ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung zu unterlaufen (ähnlich: das - den Beteiligten bekannte - nicht veröffentlichte Urteil des BFH vom 10.4.1984 VII R 68/83; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 38 Rdn 11).

    Insoweit verbietet sich auch eine "Aufrechnung" mit - in welcher Höhe auch immer anzusetzenden - "üblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten" (vgl. BFH, Urteil vom 10.4.1984 VII R 68/83, S. 5 des Urteilsabdrucks).

    Selbst wenn dem Kläger für die letzten 14 Dienstjahre "die üblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten" zugute gehalten werden könnten, würden diese nicht - selbst bei großzügiger Bemessung - die an der Frist von 15 Jahren noch fehlende Zeit von 1 Jahr und 5 Monaten kompensieren (vgl. auch die Berechnung am Ende des BFH-Urteils vom 10.4.1984 VII R 68/83).

  • BFH, 28.09.2004 - VII B 124/04

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Finanzbeamter

    Ob während des Dienstes des Beamten als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung ungewöhnlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen sind, welche die Dauer durchschnittlicher krankheitsbedingter Fehlzeiten erheblich übersteigen und deshalb für die nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG vorgeschriebene Zeit der berufspraktischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1984 VII R 68/83, nicht veröffentlicht), ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.
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