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   BGH, 17.09.2014 - VII ZR 329/12   

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https://dejure.org/2014,30467
BGH, 17.09.2014 - VII ZR 329/12 (https://dejure.org/2014,30467)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - VII ZR 329/12 (https://dejure.org/2014,30467)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - VII ZR 329/12 (https://dejure.org/2014,30467)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie intensiv ist die Bauausführung zu überwachen? (IBR 2014, 744)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bezugnahme auf Ergebnisse von vorangegangenen Beweisverfahren zulässig! (IBR 2013, 1317)

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 21 U 102/15

    Auslegung einer als Vorschussklage bezeichneten Klage gegen einen Architekten

    Gegenstand der Bauüberwachung ist - sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn dieses Begriffs - die Prüfung, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer an Ort und Stelle (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt und damit im Ergebnis ein insgesamt plangemäßes, mangelfreies und funktionstaugliches Gesamtwerk hinreichend sichergestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - I-23 U 156/11, BauR 2013, 489 zitiert nach juris Tz. 85f - rechtskräftig nach Zurückweisung NZB durch Beschluss des BGH vom 17.09.2014, VII ZR 329/12; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 292).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 21 U 62/16
    Gegenstand der Bauüberwachung ist - sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn dieses Begriffs - die Prüfung, ob die tatsächliche Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftrag-nehmer an Ort und Stelle (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt und damit im Ergebnis ein insgesamt plangemäßes, mangelfreies und funktionstaugliches Gesamtwerk hinreichend sichergestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - I-23 U 156/11, BauR 2013, 489 zitiert nach juris Tz. 85f - rechtskräftig nach Zurückweisung NZB durch Beschluss des BGH vom 17.09.2014, VII ZR 329/12; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2015 m. w. N. in Fn. 292).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht jede Art von Ausführungsfehler die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten auslöst.
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