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   BFH, 30.06.1983 - VIII B 113/82   

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BFH, 30.06.1983 - VIII B 113/82 (https://dejure.org/1983,20124)
BFH, Entscheidung vom 30.06.1983 - VIII B 113/82 (https://dejure.org/1983,20124)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - VIII B 113/82 (https://dejure.org/1983,20124)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Auszug aus BFH, 30.06.1983 - VIII B 113/82
    NV: Gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO ist die Beschwerde statthaft, obwohl der Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren über den Einstellungsbeschluß entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.1.1972 II B 26/69 und vom 9.5.1972 IV B 99/70).2.

    NV: Eine Beschwerde, mit der die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird, kann nicht zu einer Sachentscheidung durch den BFH führen, sondern nur dazu, daß das FG das Verfahren fortsetzen muß; das fortgesetzte Verfahren ist dann durch einen Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder (bei Verneinung der Klagerücknahme) in der Sache entschieden oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, daß die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9.5.1972 IV B 99/70).5.

  • BFH, 19.01.1972 - II B 26/69

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß - Unwirksame Klagerücknahme - Abhilfe der

    Auszug aus BFH, 30.06.1983 - VIII B 113/82
    NV: Gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO ist die Beschwerde statthaft, obwohl der Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren über den Einstellungsbeschluß entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.1.1972 II B 26/69 und vom 9.5.1972 IV B 99/70).2.
  • BFH, 07.05.1981 - VII B 12/81
    Auszug aus BFH, 30.06.1983 - VIII B 113/82
    NV: Hat das FA gegen den Einstellungsbeschluß des FG Beschwerde eingelegt, rechtfertigt es der Umstand, daß das FA an dieser Entscheidung allein wegen der Kostenentscheidung ein Interesse haben kann, nicht, die Sache als eine Streitigkeit über Kosten i.S. des Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG anzusehen (vgl. BFH-Beschluß vom 7.5.1981 VII B 12/81).4.
  • BFH, 13.08.1999 - XI B 83/99

    Streitigkeit über das Übereinstimmen von Erledigungserklärungen

    Insoweit gelten --auch hinsichtlich der Befristung des Antrags (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1983 VIII B 113/82, nicht veröffentlicht)-- die gleichen Grundsätze wie bei der Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme.
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