Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4342
BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03 (https://dejure.org/2003,4342)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2003 - VIII B 151/03 (https://dejure.org/2003,4342)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - VIII B 151/03 (https://dejure.org/2003,4342)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4342) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § ... 10 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; HRG § 18 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Kindergeld: Berufsausbildung - Vorbereitung auf Promotion

  • datenbank.nwb.de

    Vorbereitung auf Promotion im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Promotions-Arbeitsverhältnis ist Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbereitung auf Promotion als Berufsausbildung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Eltern für Ausbildung des Kindes; Abgrenzung von Ausbildungs- und Werbungskosten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Senatsurteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, m.w.N.).

    Der BFH hat diese Rechtsprechung aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) ausdrücklich aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).

    Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption ist die Frage, ob die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern infolge der an ihr volljähriges Kind zu erbringenden Unterhaltsleistungen gemindert ist, nämlich nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, sondern erst im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und damit auf einer nachgelagerten Stufe zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Hierzu rechnet nach der Rechtsprechung auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708).

    Der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und derjenige, welcher der Abgrenzung von Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Fortbildungskosten zugrunde liegt, sind nicht einheitlich auszulegen, weil dieser Begriff in den jeweiligen Bereichen unterschiedlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708).

  • FG Hamburg, 20.03.2002 - I 512/00

    Kindergeld: Vorbereitung auf Promotion als Berufsausbildung:

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Für die Frage, ob eine Berufsausbildung in dem genannten Sinn gegeben ist, kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, wie dieses im Übrigen ausgestaltet ist und in welcher Höhe hierbei Einkünfte erzielt werden (a.A. FG Hamburg, Urteil vom 20. März 2002 I 512/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 247).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Auch soweit der BFH in Fällen des Vollzeiterwerbs während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Vorliegen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG verneint hat (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481, und VI R 174/00, BFH/NV 2002, 338), beruht dies ebenfalls auf der typisierenden Annahme, dass --unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge-- eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht.
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 76/01

    Berufsausbildung - Kindergeld - Gewährung eines Kinderfreibetrages -

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Gegen die Ausgestaltung dieses Grenzbetrags bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Soweit der BFH angenommen hat, der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG entfalle grundsätzlich mit der Eheschließung des volljährigen Kinds, ist hierfür maßgeblich, dass wegen der nur noch nachrangig gegebenen Unterhaltspflicht der Eltern dieses Kinds eine typische Unterhaltssituation der Eltern, wie sie der genannte Tatbestand voraussetzt, nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 174/00

    Kindergeld - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Rückforderung -

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Auch soweit der BFH in Fällen des Vollzeiterwerbs während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Vorliegen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG verneint hat (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481, und VI R 174/00, BFH/NV 2002, 338), beruht dies ebenfalls auf der typisierenden Annahme, dass --unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge-- eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht.
  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 90/01

    Kindergeld; Abgrenzung Berufsausbildung/-Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind in dieser Zeit die Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473, und vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, BFH/NV 2002, 1023).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03
    bb) Der Beurteilung einer Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG steht nicht entgegen, dass der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung Aufwendungen für die Berufsausbildung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähige Werbungskosten und nicht nur als in beschränktem Umfang abzugsfähige Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ansieht, wenn der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Bildungsmaßnahme und dem (künftigen) Beruf besteht, mithin also ein objektiver Zusammenhang von Aufwendungen für die Ausbildung mit dem Beruf besteht und diese auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, und vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, m.Anm. Bergkemper, Finanz-Rundschau 2003, 851).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

  • BFH, 02.07.1993 - III R 81/91

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

  • BFH, 20.07.2000 - VI R 121/98

    Kindesbezüge bei Fortbildungskosten

  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

  • FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13

    Ausbildungsdienstverhältnis (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Promotion eine zwingende Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist oder nicht (BFH-Beschluss vom 10.12.2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 und BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

    Hiervon sei der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 ausgegangen.

    Hierzu rechnet ein Hochschulstudium auch dann, wenn es die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), es aber ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 929).

    Es entspricht nämlich der gesetzlichen Regelungskonzeption, dass diese Frage nicht im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG, sondern erst nachgelagert im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen ist (Senatsurteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223, und vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 929).

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07

    Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung

    Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständ. Rspr., vgl. Beschluss des BFH vom 10. Dezember 2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.01.2008 - 12 K 69/06

    Zulässigkeit der Kindergeldrückforderung wegen einer Teilzeitbeschäftigung des

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern diese ergänzende Ausbildung finanzieren (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BStBl. II 1999, 708;vom 10. Dezember 2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929;vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229).

    Die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit führe nur dann zum Wegfall des Begünstigungstatbestands, wenn diese nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen werde, weil sich das Kind dann nicht mehr auf einen Beruf vorbereite (BFH vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 561;vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229).

  • FG Hessen, 03.07.2019 - 9 K 22/18

    Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen

    Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und desjenigen im Werbungskostenrecht scheidet nach der Rechtsprechung jedoch aus, weil der Begriff in den jeweiligen Bereichen unterschiedlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929).

    Hingegen kommt es im Werbungskostenrecht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eigene Bildungsmaßnahmen getragen hat, die in hinreichendem Zusammenhang mit seiner Absicht stehen, Einkünfte zu erzielen, und die deshalb nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929).

  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

    Es ist daher auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, sowie der präsenten Beweismittel zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 , m.w.N.).
  • FG Bremen, 13.10.2009 - 2 V 115/09

    Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich

    Es ist daher auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, sowie der präsenten Beweismittel zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 , m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht