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   BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97   

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https://dejure.org/1998,8495
BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97 (https://dejure.org/1998,8495)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1998 - VIII B 20/97 (https://dejure.org/1998,8495)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1998 - VIII B 20/97 (https://dejure.org/1998,8495)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.02.1992 - I R 127/90

    Einkommensbegriff des § 47 Abs. 2 S. I KStG

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Die Rüge, das vorinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des BFH vom 5. Februar 1992 I R 127/90 (BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532) ab, greift nicht durch.
  • BFH, 06.04.1995 - VIII B 61/94

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne besonderen Antrag

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Die Dauer einer Inlandsbeförderung ist nach den amtlichen Verlautbarungen der Deutschen Post AG und dem Erfahrungswissen der Gerichte grundsätzlich gerichtsbekannt (BFH-Beschluß vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, 138).
  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Bei der Prüfung, ob ein gerügter Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).
  • BVerfG, 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen bei den Postlaufzeiten

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Für die Postlaufzeit bei Inlandsbeförderungen kann der Bürger darauf vertrauen, daß die von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 27. Februar 1992 1 BvR 1294/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 394, m. w. N.; Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Mai 1996 VIII R 60/95, BFH/NV 1997, 34).
  • BFH, 07.05.1996 - VIII R 60/95
    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Für die Postlaufzeit bei Inlandsbeförderungen kann der Bürger darauf vertrauen, daß die von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 27. Februar 1992 1 BvR 1294/91, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 394, m. w. N.; Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Mai 1996 VIII R 60/95, BFH/NV 1997, 34).
  • BFH, 11.02.1981 - I R 98/76

    Der Gewinn aus der Veräußerung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Schließlich sei die BFH- Rechtsprechung, wonach der Gewinn aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sei, seit der BFH-Entscheidung vom 11. Februar 1981 I R 98/76 (BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465) dem Kläger bekannt gewesen.
  • BFH, 09.01.1990 - VII B 127/89

    Widerruf der Lagerbewilligung zur Durchführung erstattungsrechtlich begünstigter

    Auszug aus BFH, 09.02.1998 - VIII B 20/97
    Ist eine Briefsendung so rechtzeitig bei der Post aufgegeben worden, daß sie bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreichen müßte, ist dem Bürger das Überschreiten der üblichen Postlaufzeit nicht anzulasten (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473, 474).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Die Dauer einer Inlandsbeförderung ist nach den amtlichen Verlautbarungen der Deutschen Post AG und dem Erfahrungswissen der Gerichte grundsätzlich gerichtsbekannt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 VIII R 60/95, BFH/NV 1997, 34, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 20/97, BFH/NV 1998, 988).
  • BFH, 27.04.2000 - VII B 110/99

    Abrechnungsbescheid - Aufrechnung - Rückforderungsanspruch - Sachaufklärung

    Die Rüge, das Gericht habe seine nach § 76 FGO bestehende Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die erfolgte Lohnpfändung im Abrechnungsbescheid nicht enthalten gewesen sei, ist auch deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, dass sein Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren die Aufklärung dieses Sachverhalts beantragt bzw. warum er die bereits im Oktober 1997 erfolgte Zahlung auf die Steuer- oder Haftungsschulden mit dem Stand vom 16. Juli 1998 nicht von sich aus spätestens in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren gegen den Abrechnungsbescheid eingebracht und dargelegt hat, aus welchem Grunde die lange Zeit vor Erlass des Abrechnungsbescheides erfolgte Zahlung auf den im Bescheid erfassten Schuldbetrag noch Auswirkungen gehabt haben soll (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 20/97, BFH/NV 1998, 988, 990, m.w.N.).
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