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BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 108 Abs. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 30; ; AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 76 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 10 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 03.07.2003 - 16 K 1577/01
- BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00
NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung
Auszug aus BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03
Vielmehr hätten die Kläger insoweit gemäß § 108 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen beim FG die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125). - BFH, 24.06.1996 - VIII B 127/95
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Auszug aus BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03
Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG muss auch dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen beantragt hat (Verzicht des Rügerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung;… vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). - BFH, 24.02.1988 - I R 143/84
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und …
Auszug aus BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03
Dafür hätten sie vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II. 1. der Gründe). - BFH, 28.07.1993 - V B 25/93
Auszug aus BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03
Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG muss auch dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen beantragt hat (Verzicht des Rügerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307;… vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842).
- BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung
Mit der Rüge einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung kann indes in der Regel --sofern nicht ausnahmsweise ein hier nicht gegebener sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt-- nicht die Zulassung der Revision erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 VIII B 252/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, n.v., juris). - VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400 Entgegen der Auffassung des BFH in dem o.g. Beschluss des 9. Senats hat der 8. Senat dieses Gerichts im weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 (VIII B 252/03 ) den Vorrang des Rechtsschutzanspruchs des Steuerpflichtigen nur dann eingeräumt, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen oder er sich doch zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen könne, wenn bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm die Interessenabwägung mit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung vorgenommen werden müsse.
- VGH Bayern, 28.03.2007 - 19 CS 07.324
Beitrag nach dem Absatzfondsgesetz
Entgegen der Auffassung des BFH in dem o. g. Beschluss des 9. Senats hat der 8. Senat dieses Gerichts im weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 (VIII B 252/03) den Vorrang des Rechtsschutzanspruchs des Steuerpflichtigen nur dann eingeräumt, wenn ihm durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen oder er sich doch zumindest auf ein besonderes individuelles Interesse berufen könne, wenn bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Rechtsnorm die Interessenabwägung mit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung vorgenommen werden müsse.