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   BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03   

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https://dejure.org/2004,15400
BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03 (https://dejure.org/2004,15400)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2004 - VIII B 72/03 (https://dejure.org/2004,15400)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - VIII B 72/03 (https://dejure.org/2004,15400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung - Darlegungs- und Nachweispflichten bei Verlegungsantrag wegen (plötzlicher) Erkrankung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
    Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Kläger oder der Prozessbevollmächtige auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).

    Eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung nicht aus; dafür ist vielmehr ein substanziiertes Attest erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1353; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a der Gründe).

  • BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00

    Einkommensteuerfestsetzungen - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
    Eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht als Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung nicht aus; dafür ist vielmehr ein substanziiertes Attest erforderlich, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1353; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a der Gründe).
  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
    Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Kläger oder der Prozessbevollmächtige auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substanziiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VIII B 72/03
    Insbesondere dann, wenn der Verlegungsantrag erst kurz vor dem Termin gestellt wird, ist der Kläger oder der Prozessbevollmächtige auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 04.08.2005 - I B 219/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).

    Zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ist die Einreichung eines Attests erforderlich, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365).

  • BFH, 05.07.2005 - XI B 188/04

    Verstoß der Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung gegen

    Das anschließend auf Anforderung des Einzelrichters per Fax eingereichte ärztliche Attest enthält ebenfalls nur die pauschale Angabe "wegen Krankheit" könne der Kläger keine Termine wahrnehmen und gibt keinen Aufschluss über die Art der Erkrankung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris Nr. STRE200450766, m.w.N.).
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