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   BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96   

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https://dejure.org/1997,8545
BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96 (https://dejure.org/1997,8545)
BFH, Entscheidung vom 22.12.1997 - VIII B 87/96 (https://dejure.org/1997,8545)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 1997 - VIII B 87/96 (https://dejure.org/1997,8545)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.04.1997 - X B 255/96

    Anforderungen an die Darlegung einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Soweit die Kläger nunmehr rügen, das FG hätte allgemein Auskünfte über die Entwicklung des Kontos bei dem ausländischen Bankhaus einholen müssen, hätten sie substantiiert das voraussichtliche Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme darlegen und ferner angeben müssen, daß die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG vor diesem nicht gerügt werden konnte (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß Rz. 226, und BFH-Beschluß vom 11. April 1997 V B 135/96, BFH/NV 1997, 785, 786).

    Derartige Mängel rechtfertigen, selbst wenn sie vorliegen, nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH in BFH/NV 1997, 785, 786).

  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Beschluß des BFH vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) zur Verpflichtung des Steuerpflichtigen, bei Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, Beweisvorsorge zu treffen, erst zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem der Kläger das fragliche Auslandskonto bereits aufgelöst hatte.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Stellung genommen, muß der Beschwerdeführer unter Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung und den gegebenenfalls in der Literatur dazu geäußerten Meinungen begründen, warum er eine weitere Klärung der Rechtsfrage gleichwohl im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880).
  • BFH, 01.06.1994 - X R 73/91

    Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Im übrigen entbindet der Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO i. V. m. § 88 AO 1977 den Kläger nicht von seiner erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO 1977 hinsichtlich des auf seinen Namen lautenden Kontos bei dem ausländischen Bankhaus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439, und vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).
  • BFH, 29.01.1992 - X R 145/90

    Einkünftekorrektur nach Schätzungsgrundsätzen auf Grund einer zu Unrecht

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Im übrigen entbindet der Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO i. V. m. § 88 AO 1977 den Kläger nicht von seiner erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO 1977 hinsichtlich des auf seinen Namen lautenden Kontos bei dem ausländischen Bankhaus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439, und vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).
  • BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Mit dem Vortrag, das Verlangen des FG zur Vorlage von Bankbelegen hinsichtlich des umstrittenen ausländischen Bankkontos sei schon deshalb unzumutbar, weil seit der Hausdurchsuchung und dem Bekanntwerden dieses Kontos mehr als 10 Jahre vergangen seien, legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dar, sondern rügt vielmehr eine unrichtige Sachbehandlung in seinem Einzelfall (vgl. BFH-Beschluß vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).
  • BFH, 12.06.1997 - VI B 15/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Stellung genommen, muß der Beschwerdeführer unter Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung und den gegebenenfalls in der Literatur dazu geäußerten Meinungen begründen, warum er eine weitere Klärung der Rechtsfrage gleichwohl im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880).
  • BFH, 11.04.1997 - V B 135/96
    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Soweit die Kläger nunmehr rügen, das FG hätte allgemein Auskünfte über die Entwicklung des Kontos bei dem ausländischen Bankhaus einholen müssen, hätten sie substantiiert das voraussichtliche Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme darlegen und ferner angeben müssen, daß die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG vor diesem nicht gerügt werden konnte (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß Rz. 226, und BFH-Beschluß vom 11. April 1997 V B 135/96, BFH/NV 1997, 785, 786).
  • BFH, 04.06.1997 - VIII B 66/96

    Vorliegen von Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO den substantiierten Vortrag von Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Verstoß des FG gegen eine Vorschrift des Gerichtsverfahrensgesetzes ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25, m. w. N., und BFH-Beschluß vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793).
  • BFH, 23.08.1985 - IV B 52/85

    Hinreichende Begründung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Auszug aus BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96
    Soweit die Kläger rügen, das FG habe den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, machen sie keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung geltend, die dem materiellen Recht angehören (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1985 IV B 52/85, BFH/NV 1986, 739).
  • BFH, 10.05.2001 - I S 3/01

    VZ

    Soweit der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Verpflichtung zur Beweisvorsorge anspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1997 VIII B 87/96, BFH/NV 1998, 944), bezieht sich der Begriff erkennbar nur auf existente Beweismittel.
  • BFH, 26.08.1998 - X B 58/98

    Rüge von Verfahrensmängeln; Rügeverzicht; NZB

    Auch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat sich der fachkundig vertretene Kläger vielmehr auf die Stellung eines Sachantrags beschränkt (zum Rügeverzicht s. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1997 VIII B 97/96, BFH/NV 1998, 944; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37 und 65 i.V.m. § 120 Rz. 38, m.w.N.).
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