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   BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05   

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https://dejure.org/2006,10941
BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05 (https://dejure.org/2006,10941)
BFH, Entscheidung vom 29.12.2006 - VIII R 15/05 (https://dejure.org/2006,10941)
BFH, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - VIII R 15/05 (https://dejure.org/2006,10941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126a; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 20; ; EStG § 22; ; EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3
    Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit von Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten einer Sicherheits-Kompakt-Rente; Aufteilung von Provisionen im Wege der Schätzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absetzbarkeit der Gebühren zur Begründung einer "Sicherheits-Kompakt-Rente" als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Beurteilung der Vorgänge der Anschaffungskosten und der Anschaffungsnebenkosten anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte; Nachweis des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 22
    Anschaffungskosten; Finanzierungskosten; Kapitaleinkünfte; Kreditvermittlung; Rentenversicherung; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    Nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien ist hierfür maßgeblich, sondern der tatsächlich wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung, wobei von der Sichtweise desjenigen auszugehen ist, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    Voraussetzung für eine genaue Zuordnung ist daher zunächst der Nachweis des vollständigen Inhalts der Provisionsvereinbarungen sowie deren Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Angemessenheit (dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.2. der Gründe).

    Vielmehr stand für sie die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    d) Eine Zuordnung der von den Klägern gezahlten Gebühren auf den Erwerb des Rentenstammrechts ist im Übrigen trotz der von den Versicherungsunternehmen an die Vermittler gezahlten Provisionen auch deshalb geboten, weil die Kläger bei Zugrundelegen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von weiteren nur von ihnen gegenüber der S zu vergütenden Kosten ausgehen mussten (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.b der Gründe).

    Wie bereits der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.4.d der Gründe ausgeführt hat, können Vertragsabschlüsse, die sich auf "gewöhnliche" Versicherungsvermittlungen außerhalb von Kombinationsmodellen beschränken, insoweit von vornherein nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil dann nicht die mit der Entwicklung eines komplexen Gesamtkonzepts verbundenen Aufwendungen und Risiken vergütet werden müssen.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.5.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, näher ausgeführt hat, folgt aus der die Überschusseinkünfte systematisch prägenden Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene, dass die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden können.

    Vielmehr stand für sie die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    a) Eine solche Schätzung ist bereits vom Senat in der Entscheidung in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 in Erwägung gezogen worden.

  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    der Gründe und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 604).

    Im Übrigen stimmt das von der Vorinstanz gefundene Schätzungsergebnis auch mit dem anderer Gerichte in Fällen fremdfinanzierter Rentenmodelle überein (vgl. Urteil des FG München in EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    Im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) ist es den FG dabei erlaubt, den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    Vielmehr sind auch die Nebenkosten für den Erwerb der § 22 Nr. 1 EStG unterstehenden Rentenrechte der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen (anders die neue Rechtslage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    Im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) ist es den FG dabei erlaubt, den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03

    Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

    Auszug aus BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
    Im Übrigen stimmt das von der Vorinstanz gefundene Schätzungsergebnis auch mit dem anderer Gerichte in Fällen fremdfinanzierter Rentenmodelle überein (vgl. Urteil des FG München in EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).
  • FG München, 19.11.2008 - 1 K 686/07

    Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung - Werbungskosten bei

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223; bestätigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2006 VIII R 15/05, BFH/NV 2007, 704), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, näher ausgeführt hat, folgt aus der die Überschusseinkünfte systematisch prägenden Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene, dass die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden können.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des BFH in einem vergleichbaren Fall verwiesen, in dem dieser die Berechtigung der Schätzung und diesen Schätzansatz billigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 704).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

    Dies gilt auch für Einkünfte aus Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a. bb EStG oder sonstige wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2006 VIII R 15/05, BFH-NV 2007, 704; BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BStBl. II 2006, 228).
  • FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14

    Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und

    Soweit in anderen Fällen der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der Finanzierungskosten nach verschiedenen Einkunftsarten vorgenommen hat (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. Dezember 2006 - VIII R 15/05, BFH/NV 2007, 704 ), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • FG München, 23.05.2007 - 10 K 1776/07

    Rechtsfolgen der Rückerstattung von zuviel gezahlter Kirchensteuer; Steuerliche

    Da der Senat aufgrund der Gesamtumstände zum einen den Anschaffungskostenteil der Vergütung als deutlich überwiegend einschätzt und zum anderen auch in anderen Wirtschaftsbereichen (insbesondere beim Immobilienerwerb) Kreditvermittlungsgebühren anfallen, die in der Regel 2% der Darlehenssumme nicht überschreiten (s. hierzu auch die Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 682 und im BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2006 VIII R 15/05, BFH/NV 2007, 704,), hält er den auch vom FA so geschätzten Finanzierungskostenanteil für realitätsgerecht.
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