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   BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 258/68   

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https://dejure.org/1970,8272
BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 258/68 (https://dejure.org/1970,8272)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1970 - VIII ZR 258/68 (https://dejure.org/1970,8272)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 258/68 (https://dejure.org/1970,8272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unklagbarkeit aus Devisenkontrakten nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (Abkommen von Bretton Woods) - Verstoß einer Überweisungsabrede aus einem Kaufvertrag gegen Devisenkontrollbestimmungen - Auslegung von Vertragsbestimmungen - Erfüllung durch ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61
    Auszug aus BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 258/68
    Wie der erkennende Senat (Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 - LM ZPO § 282 Nr. 12 = BGH Warn 1962 Nr. 118) ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob und wieweit ein zur Darlegung Verpflichteter den Vortrag der Tatsachen noch in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern müsse, nach der Einlassung des Gegners.
  • BGH, 08.07.1965 - VII ZR 176/63

    Kostentragung bei Diskontspesen

    Auszug aus BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 258/68
    Dafür, daß der Beklagte entgegen kaufmännischer Sitte (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 1965 - VII ZR 176/63 - LM BGB § 364 Nr. 2 = BGH Warn 1965 Nr. 172) auch dann, wenn er der Klägerin weiter einen Nachlaß von 4 % einräumte, außer der Kreditierung durch Wechselhingabe auch noch die Belastung mit Diskontspesen hat hinnehmen wollen, fehlt es an jeder vernünftigen Erklärung.
  • LG Karlsruhe, 15.05.2013 - 6 O 375/12

    Motorradkaufvertrag: Anfechtung eines ebay-Kaufvertrages wegen Arglist

    Hat ein Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder auch nur Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit, so wird der Vorwurf der Arglist nicht ausgeräumt, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag mit der Vorstellung schließt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen, sich jedoch bewusst nicht um den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kümmert und es in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, VIII ZR 258/68, in NJW 1971, 1795, zitiert nach juris Tz 24 ff).

    Für die Annahme, dass das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sei, müssen ganz besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O., Tz 34; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 1 zu § 124).

    Die Beweislast trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O. Tz 38 ff; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 2/3 zu § 144 m.w.N.).

  • BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90

    Voraussetzungen einer stillschweigenden Kontokorrentabrede

    Nimmt der Gläubiger einer fälligen Forderung einen Wechsel in Zahlung, so werden die Diskontspesen nach dem Zweck der Wechselhingabe und der Interessenlage grundsätzlich dem Schuldner zur Last fallen, da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, dem Schuldner für die Laufzeit des Wechsels Kredit zu gewähren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 258/68 = WM 1970, 960; Baumbach/Hefermehl WG 17. Aufl. Einleitung Rdn. 50).
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