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   BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03   

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https://dejure.org/2004,3417
BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03 (https://dejure.org/2004,3417)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2004 - III ZR 163/03 (https://dejure.org/2004,3417)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 (https://dejure.org/2004,3417)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe des Pachtzinses für eine Grundstücksparzelle - Duldung der Nutzung einer Kleingartenparzelle als Dauerwohnsitz - Anspruch auf höhere Pacht - Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes - Bestandsschutz für Altfälle - Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Grundstücksparzelle (Laube) - Streit um Pachtzins

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Laube zu Wohnzwecken; Bestandsschutz für Lauben im Kleingarten

  • Judicialis

    BKleingG § 18 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKleingG § 18 Abs. 2 S. 1
    Anwendung des BKleingG auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VIZ 2004, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02

    Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, 539 f, für BGHZ 156, 71 vorgesehen, und vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - VIZ 2003, 391, 392 m.w.N. zu § 20a Nr. 8 BKleingG, der die gleichgelagerte Problematik für das Beitrittsgebiet regelt).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Bauwerke den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten Häusern bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch Senatsurteile vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen, und III ZR 246/03).

  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    c) Da § 18 Abs. 2 Satz 2 BKleingG die entgegengesetzten Interessen der Parteien wegen der § 3 Abs. 2 BKleingG widersprechenden Nutzung der Parzelle durch die Beklagte zum Ausgleich bringt, bedarf es grundsätzlich nicht mehr des vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Rückgriffs auf § 242 BGB (vgl. zum grundsätzlichen Ausschluß des Rückgriffs auf § 242 BGB, wenn besondere gesetzliche Regelungen einem Interessenkonflikt bereits Rechnung tragen: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84 - NJW 1985, 2579, 2580; MünchKomm-BGB/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 112a; Staudinger/Schmidt, BGB, 13. Bearb., § 242 Rn. 253).

    Bei einer etwaigen Prüfung, ob § 242 BGB anzuwenden ist, ist zu beachten, daß die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht die Grenzen zu einer reinen Billigkeitsjustiz überschreiten darf (z.B.: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985, aaO; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rn. 2).

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03

    Kleingartencharakter einer Anlage

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch Senatsurteile vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen, und III ZR 246/03).

    Eine Kleingartenanlage kann im Einzelfall aber auch dann schon nicht mehr vorliegen, wenn diese Bebauung auf weniger als der Hälfte der Parzellen anzutreffen ist (Senatsurteil vom 18. März 2004 - III ZR 180/03).

  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Auch die Berufung auf zwingendes Recht kann im Einzelfall treuwidrig sein (Staudinger/Schmidt aaO, Rn. 253 f), wie es etwa bei Verstößen gegen die Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.) unter anderem im Fall der Existenzgefährdung eines Vertragsteils anerkannt ist (z.B.: BGH, Urteil vom 10. Oktober 1986 - V ZR 247/85 - NJW 1987, 1069, 1070 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Der Anwendung von § 242 BGB stehen die Pachtpreisbindung im Bundeskleingartengesetz (§ 5 Abs. 1 BKleingG) und ihre sozialpolitische Funktion (vgl. hierzu: BVerfGE 87, 114, 146; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 12/6154, S. 6; Mainczyk aaO, § 5 Rn. 1, 6) nicht entgegen.
  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

    Begriff des Wohnungsgartens; Nutzung eines Gebäudes in einem Kleingarten zu

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, 539 f, für BGHZ 156, 71 vorgesehen, und vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - VIZ 2003, 391, 392 m.w.N. zu § 20a Nr. 8 BKleingG, der die gleichgelagerte Problematik für das Beitrittsgebiet regelt).
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02

    Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).
  • BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Bauwerke den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).
  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 246/03

    Begriff der Kleingartenanlage

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch Senatsurteile vom 18. März 2004 - III ZR 180/03 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen, und III ZR 246/03).
  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 104/91

    Nutzungsentgelt für vom Pächter erstellte Wohnlaube

    Auszug aus BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03
    b) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach einer angemessenen Verzinsung des Verkehrswerts der überbauten Grundfläche (BGHZ 117, 394, 397 f; zustimmend: Mainczyk aaO, § 18 Rn. 7; Stang aaO, § 18 Rn. 7).
  • AG Brandenburg, 29.10.2021 - 31 C 288/20

    Kleingarten darf nicht nur der Erholung dienen!

    Der jeweils neue Eigentümer der Laube ist somit zwar seit dem 03.10.1990 nicht mehr berechtigt, in seiner Laube zu wohnen, da das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken nicht an die Baulichkeit, sondern an die Nutzer gebunden ist ( BGH , Urteil vom 22.04.2004, Az.: III ZR 163/03 ), so dass allenfalls - wenn überhaupt - der am 02.10.1990 diesen Kleingarten pachtende Nutzer dort noch evtl. ein (vereinbartes) Wohnrecht hätte ausüben können; nicht aber mehr der hiesige Beklagte.
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 72/06

    Fortsetzung eines Kleingartenpachtvertrages mit einem Kind des verstorbenen

    Da der Gebrauch einer Laube zum Wohnen mit einer kleingärtnerischen Nutzung an sich unvereinbar ist, ist das bestandsgeschützte Recht zur Wohnnutzung nach § 18 Abs. 2 BKleingG an die Person des Altnutzers gebunden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 - VIZ 2004, 371, 372).
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