Rechtsprechung
| BGH, 19.03.2004 - V ZR 214/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
SachenRBerG § 121 Abs. 6
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
SachenRBerG § 121 Abs. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SachenRBerG § 121 Abs. 6
Erhalt des Kaufpreises durch eine Kommune - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Anwendungsbereich des § 121 Abs. 6 SachenRBerG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2005, 204
- NJ 2004, 410
- WM 2004, 2175
- VIZ 2004, 374
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 17.04.2008 - V ZB 13/08
Immobilien - Zwangsversteigerung wegen Hausgeldrückständen
Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine planwidrige Lücke enthielte und diese Lücke im System des Gesetzes nur durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat, Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375;… Urt. v. 6. Oktober 2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.;… Urt. v. 9. März 2007, V ZR 116/06, NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). - BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04
Erbrecht - Haftung der BRD für die DDR
Auch im Hinblick auf das in Art. 22 EinigVtr geregelte Finanzvermögen wird für grundstücksbezogene Verbindlichkeiten angenommen, dass derjenige für sie hafte, dem das Grundstück zugeordnet wird (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 214/03 - VIZ 2004, 374 unter II 1 a bb bzgl. der Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand). - BGH, 15.10.2004 - V ZR 63/04
Immobilien - Kaufvertrag und Restitution
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374).*).Der Senat hat aber entschieden, daß die Vorschrift eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthält und auf andere Fälle entsprechend anzuwenden ist, in denen ein nach § 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) verkauftes Grundstück einem anderen zugeordnet wird, ohne daß die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übergehen (Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375).
- BGH, 24.02.2006 - V ZR 255/04
Immobilien - Wiederbegründung einer Dienstbarkeit
a) Eine entsprechende Anwendung oder eine Fortbildung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kommt nur in Betracht, wenn dessen zivilrechtliche Regelungen eine planwidrige Lücke aufweisen (vgl. zu einem solchen Fall Senat, Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375 f.). - BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 12.06 Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 ( V ZR 214/03 , ZOV 2004, 129) ergibt schon deswegen nichts Abweichendes, weil die dort rückabzuwickelnden Kaufpreiszahlungen am 14. März und 3. Mai 1990, mithin vor dem 17. Mai 1990 auf dem Konto des Rates der Stadt eingegangen waren, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Kommune die Einnahmen im Rahmen der Kassenbestände von dem örtlichen Rat übernommen hat.
13 1.6 Soweit die Klägerin in Anknüpfung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. März 2004 V ZR 214/03 , ZOV 2004, 129) und Überlegungen zur Rechtslage für den Fall, dass der Kaufvertrag noch nicht erfüllt wäre, geltend macht, dass.
- BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 13.06 Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 (- V ZR 214/03 - ZOV 2004, 129) ergibt schon deswegen nichts Abweichendes, weil die dort rückabzuwickelnden Kaufpreiszahlungen am 14. März und 3. Mai 1990, mithin vor dem 17. Mai 1990 auf dem Konto des Rates der Stadt eingegangen waren, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Kommune die Einnahmen im Rahmen der Kassenbestände von dem örtlichen Rat übernommen hat.
1.6 Soweit die Klägerin in Anknüpfung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 214/03 - ZOV 2004, 129) und Überlegungen zur Rechtslage für den Fall, dass der Kaufvertrag noch nicht erfüllt wäre, geltend macht, dass "die Forderung zur Auskehr des Erlöses nach dem EntschG (...) keine Forderung eines mit dem Grundstückskaufvertrag verbundenen Gläubigers (ist) und (...) und damit keine schuldrechtliche Verpflichtung ist, die dem Grundstück anhaftet und (...) somit auch keine mit der Vermögenszuordnung zu übernehmende Verbindlichkeit ist", ist kein hinreichender Zusammenhang zu dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu beurteilenden Sachverhalt und den für dessen Beurteilung erheblichen Rechtsfragen nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG zu erkennen.
- BGH, 17.04.2008 - V ZB 14/08
Zwangsversteigerung - Ohne Einheitswertbescheid keine Verbesserung d. Rangklasse
Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine planwidrige Lücke enthielte und diese Lücke im System des Gesetzes nur durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat, Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375;… Urt. v. 6. Oktober 2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.;… Urt. v. 9. März 2007, V ZR 116/06, NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). - OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 50/05
Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Schadensersatz- und …
Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei). - OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 38/06
Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der …
Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei). - OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06
Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der …
Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).
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