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   VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04   

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VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04 (https://dejure.org/2004,19245)
VK Bund, Entscheidung vom 28.09.2004 - VK 3-107/04 (https://dejure.org/2004,19245)
VK Bund, Entscheidung vom 28. September 2004 - VK 3-107/04 (https://dejure.org/2004,19245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergabe von Dienstleistungen zur Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit von Dienststellen durch Beauftragung eines externen Dienstleisters mit Einrichtung und Betrieb von Call-Centern; Beantragung der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens; Pflicht zur Auswahl ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Wertung: Beurteilungsspielraum und Grenzen der Überprüfung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit der Dienststellen durch Beauftragung eines externen Dienstleisters mit Einrichtung und Betrieb von Call Centern zur Unterstützung der internen Service Center - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A ist grds. nicht bieterschützend!

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2004 - Verg 1/04

    Anforderungen an die Dokumentation der Aufteilung eines öffentlichen Auftrages in

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Anderenfalls sind die Entscheidungen der Vergabestelle nicht transparent (§ 97 Abs. 1 GWB) und somit weder für die Nachprüfungsinstanzen noch für die Bieter überprüfbar (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2002, Verg 28/02, und vom 17. März 2004, VII-Verg 1/04 jeweils m.w.N.).

    Wenn man es einem öffentlichen Auftraggeber gestatten würde, den von ihm geschuldeten zeitnahen Vergabevermerk im Nachhinein zu erstellen, würden Bedeutung und Funktion des Vergabevermerks i.S.d. § 30 VOL/A entwertet (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. März 2004 aaO.).

    Bei Dokumentationspflichten kann sich ein Antragsteller nur dann erfolgreich auf die Verletzung der entsprechenden Vorschriften berufen, wenn sich die entsprechenden Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben können (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2002, Verg 28/02 und vom 17. März 2004, VII-Verg 1/04 jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2002 - Verg 28/02

    Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Anderenfalls sind die Entscheidungen der Vergabestelle nicht transparent (§ 97 Abs. 1 GWB) und somit weder für die Nachprüfungsinstanzen noch für die Bieter überprüfbar (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2002, Verg 28/02, und vom 17. März 2004, VII-Verg 1/04 jeweils m.w.N.).

    Eine solche vergaberechtlich gebotene und zulässige Kontrolle ist der Vergabekammer jedoch verwehrt, wenn sie anhand der Vergabeakten mangels hinreichender Dokumentation nicht nachvollziehen kann, ob die Vergabestelle den beurteilungsrelevanten Sachverhalt richtig ermittelt oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2002, aaO.).

    Bei Dokumentationspflichten kann sich ein Antragsteller nur dann erfolgreich auf die Verletzung der entsprechenden Vorschriften berufen, wenn sich die entsprechenden Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben können (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Juli 2002, Verg 28/02 und vom 17. März 2004, VII-Verg 1/04 jeweils m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2002 - Verg 18/02

    Zulässigkeit der privatwirtschaftlichen Abfallsammeltätigkeit eines

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Die Vergabekammer schließt sich hinsichtlich dieser Frage der vermittelnden Meinung des OLG Düsseldorf an (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, Verg 18/02, und vom 25. August 2004, VII - Verg 53/04).

    Abgesehen hievon kann es für einen Bieter durchaus rechtlich nicht zu beanstandende Motive geben, wie etwa einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Gemeinkosten zu erlangen oder als Newcomer ins Geschäft zu kommen, weshalb er bei einem bestimmten Einzelauftrag davon absieht, einen sog. auskömmlichen Preis zu verlangen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Juni 2002, aaO.).

  • VK Bund, 08.10.2003 - VK 2-78/03

    Vergabe von Bauleistungen

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Sie muss also sowohl die Tatsachen kennen, die einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen können, als auch im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Vorstellung haben, dass dadurch vergaberechtliche Vorgaben verletzt werden (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2001, Verg 32/01, m.w.N.; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004, Verg 8/04; Beschluss der VK 2 vom 08.10.2003, VK 2-78/03, S. 14; Immenga/Mestmäcker-Dreher, GWB-Kommentar, 3. Aufl., zu § 107 GWB, Rz. 34 f.).

    des Bundes vom 14. August 2000, VK 2-18/00; Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2003, VK 2-78/03; Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 14. April 2004, VK 3-41/04).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - Verg 12/03

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Sie ist daher nicht als unterliegende Partei anzusehen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Mai 2004, VII - Verg 12/03 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2001 - Verg 32/01

    unverzügliche Rüge und Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Sie muss also sowohl die Tatsachen kennen, die einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen können, als auch im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Vorstellung haben, dass dadurch vergaberechtliche Vorgaben verletzt werden (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2001, Verg 32/01, m.w.N.; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004, Verg 8/04; Beschluss der VK 2 vom 08.10.2003, VK 2-78/03, S. 14; Immenga/Mestmäcker-Dreher, GWB-Kommentar, 3. Aufl., zu § 107 GWB, Rz. 34 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - Verg 8/04

    Wann ist Kenntnis des Vergabeverstoßes gegeben?

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Sie muss also sowohl die Tatsachen kennen, die einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen können, als auch im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Vorstellung haben, dass dadurch vergaberechtliche Vorgaben verletzt werden (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.12.2001, Verg 32/01, m.w.N.; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.03.2004, Verg 8/04; Beschluss der VK 2 vom 08.10.2003, VK 2-78/03, S. 14; Immenga/Mestmäcker-Dreher, GWB-Kommentar, 3. Aufl., zu § 107 GWB, Rz. 34 f.).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2004 - Verg 53/04

    Angebot unvollständig: Nachprüfungsantrag unzulässig!

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Die Vergabekammer schließt sich hinsichtlich dieser Frage der vermittelnden Meinung des OLG Düsseldorf an (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, Verg 18/02, und vom 25. August 2004, VII - Verg 53/04).
  • VK Bund, 15.07.2003 - VK 1-53/03

    Beschaffung von Monitoren in unterschiedlichen Größen/Technologien

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Dazu gehören insbesondere Unterkostenangebote (oder Angebote unter Einstandspreis), die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden (vgl. auch Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26. Februar 2003, VK 1-07/03; Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 22. Mai 2003, VK 1-29/03; Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. Juli 2003, VK 1-53/03 jeweils m.w.N.).
  • VK Bund, 22.05.2003 - VK 1-29/03

    Beschaffung von Monitoren in unterschiedlichen Größen/Technologien

    Auszug aus VK Bund, 28.09.2004 - VK 3-107/04
    Dazu gehören insbesondere Unterkostenangebote (oder Angebote unter Einstandspreis), die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden (vgl. auch Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26. Februar 2003, VK 1-07/03; Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 22. Mai 2003, VK 1-29/03; Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15. Juli 2003, VK 1-53/03 jeweils m.w.N.).
  • VK Bund, 14.08.2000 - VK 2-18/00

    Lieferung von 5.000 Paar Einsatzschuhe

  • VK Bund, 14.04.2004 - VK 3-41/04

    Rahmenvertrag über Massenentsäuerung/Konservierungsleistungen zur

  • VK Bund, 26.02.2003 - VK 1-07/03

    Einführung eines durchgängigen Controlling

  • VK Bund, 16.12.2004 - VK 3-212/04

    Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit der Dienststellen durch

    Im Rahmen des anschließenden Nachprüfungsverfahrens (VK 3 - 107/04) wurde der ASt mit Schreiben vom 12. August 2004 die beantragte Akteneinsicht gewährt.

    Des Weiteren beanstandete die ASt in dem Verfahren VK 3 - 107/04 die fachliche Wertung in Bewertungsziffer 5.6.1-4:.

    Die ASt stützte sich insoweit auf die ihr aus der in dem Verfahren VK 3 - 107/04 gewährten Akteneinsicht bekannten Ergebnisse der Einzelbewertung ihres Angebotes und des Angebots der Beigeladenen sowie auf die Bewertungsmatrix der Ag, aus der sich die Voraussetzungen für die Bewertung mit einer.

    Auf jeden Fall sei die fachliche Wertung in denjenigen Bewertungspunkten rechtzeitig gerügt, die sie bereits in dem vorangegangenen Vergabeverfahren VK 3 - 107/04 vorgetragen habe; sie habe diese Rügen nach dem Beschluss der Vergabekammer vom 28. September 2004 nicht noch einmal wiederholen müssen.

    Außerdem bewirke der Beschluss der Vergabekammer im Verfahren VK 3 - 107/04 keine Präklusion bezüglich der inhaltlichen und fachlichen Bewertung der Angebote.

    Die Verletzung der Grenzen dieses Spielraums, die die Vergabekammer in ihrem Beschluss vom 28. September 2004 festgestellt habe, seien ausweislich der neuen Vergabeunterlagen behoben; für eine inhaltliche Neuwertung der Angebote habe die Ag keinerlei Veranlassung gehabt, da sie davon ausgegangen sei, dass die Vergabekammer ihrerseits keinen Anlass gehabt habe, die ursprüngliche Bewertung anzuzweifeln oder dass etwaige Zweifel durch den mündlichen Vortrag in dem Nachprüfungsverfahren VK 3 - 107/04 ausgeräumt worden seien.

    Auf Nachfrage der Vergabekammer erläutert die Ag in der mündlichen Verhandlung, dass sie bis zu der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren VK 3 - 107/04 davon ausgegangen sei, dass sie bei der Wertung des Angebots der ASt "Gesamtaufwand II: Operative Leistungen und Ticketing / Wissensmanagement-System" hätte zugrunde legen müssen, um das ausgeschriebene Ticketing / Wissensmanagement zu erhalten.

    Die von der Ag verwendete Matrix für die fachliche Bewertung sei der ASt seit dem Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Vergabeakten im Nachprüfungsverfahren VK 3 - 107/04 bekannt gewesen.

    Den- noch habe sie in dem Verfahren VK 3 - 107/04 nur die Bewertung zu den Kriterien 5.6.1- 5, 5.6.4-1 und 5.8.2 konkret beanstandet; die weiteren erst in dem Rügeschreiben vom 27. Oktober 2004 genannten angeblichen Bewertungsfehler seien daher nicht unverzüglich gerügt i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze, die Verfahrensakte zu diesem und dem Vorläuferverfahren VK 3 - 107/04 sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, Bezug genommen.

    aa) Welche Punktzahl ihr Angebot in den einzelnen Bewertungskriterien erhalten hat, war der ASt bereits seit Mitte August 2004, dem Zeitpunkt der Akteneinsicht im Verfahren VK 3 - 107/04, bekannt.

    Die Kenntnis der Auszüge aus der Vergabeakte waren ausreichende Grundlage für die ASt, (angebliche) Vergaberechtsverstöße zu erkennen und im Verfahren VK 3 - 107/04 Beanstandungen in Bezug auf die fachliche Wertung ihres Angebots vorzubringen.

    Wie die Rüge vom 27. Oktober 2004 zeigt, in der die ASt auf die aus der ersten Akteneinsicht bekannte Wertung sowie die Bewertungsmatrix Bezug nahm, hätte sie alle beanstandeten Punkte bereits im Verfahren VK 3 - 107/04 aufgrund ihrer Akteneinsicht vorbringen können.

    Die Kenntnisse der ASt hatten mit der Zustellung des Beschlusses VK 3 - 107/04 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Erkenntnisgrad erreicht, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen davor anzusehen ist, dass die Wertung unverändert bleiben würde (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2001, Verg 32/01).

    Im Übrigen hätte die ASt ihre Punkte bereits im Verfahren VK 3 - 107/04 aufgrund der Akteneinsicht vorbringen können und bereits dort ggf. klären können.

    Hätte die ASt nach Kenntnis der erheblichen Tatsachen mit Zustellung des Beschlusses VK 3 - 107/04 unverzüglich gerügt, wäre genau die Situation vermieden worden, die nun eingetreten ist: Die Ag hat in dem Umfang, in dem die Vergabekammer es angeordnet hat, die Wertung wiederholt und wird nunmehr von der ASt mit weiteren Tatsachen konfrontiert, die ggf. eine erneute Wiederholung erfordern würden, obwohl der ASt bereits vor der Wiederholung der Wertung die entsprechenden Tatsachen bekannt gewesen waren.

    bb) Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugunsten der ASt, dass in Bezug auf die Punkte, die zwar ebenfalls erst am 27. Oktober 2004 gerügt wurden, die aber bereits Gegenstand im Verfahren VK 3 - 107/04 gewesen sind, eine andere Betrachtung angezeigt ist (Bewertungsziffern 5.6.1-4, 5.6.1-5, 5.6.4-1, 5.8.2).

    des Beschlusses der dritten Vergabekammer sinnvoll gewesen, da diese Punkte im Verfahren VK 3 - 107/04 bereits erörtert wurden und es möglich bzw. denkbar gewesen wäre, dass die ASt insoweit befriedet gewesen wäre und diese Punkte der Sache nach nicht mehr aufrecht erhält.

    Die Sachlage ist insoweit parallel zur Preiswertung beim Angebot der ASt zu sehen: Auch dort hat die Vergabekammer im Rahmen des Verfahrens VK 3 - 107/04 der Ag aufgegeben, zu prüfen, ob die Kosten für "IT-Wissensmanagement / Ticketing" im Rahmen der Wertungsentscheidung zu recht auf der Preisseite miteingeflossen sind.

    Die Dokumentation erfolgte jetzt so, wie es die Vergabekammer in ihrem Beschluss VK 3 - 107/04 bestandskräftig angeordnet hat: In der jetzt von der Ag in die für jedes Angebot angelegten tabellarischen Bewertungsmatrizen eingefügten Spalte "Kommentar" wird erläutert, warum ein Angebot in einer Kategorie eine bestimmte Punktzahl (Bewertung) erhalten hat; außerdem erläutert die Ag in ihrem Vergabevermerk vom 15. Oktober 2004 nunmehr, wie die Präsentation der Angebote in die Wertung eingeflossen ist; des Weiteren ist auch die rechnerische Wertung nachvollziehbar, indem die Ag in ihrem Vergabevermerk darauf verweist, dass etwaige Ungenauigkeiten in der Darstellung excelbedingt sind.

    Eine so weitreichende Dokumentation hat die Vergabekammer in ihrem bestandskräftigen Beschluss VK 3 - 107/04 auch nicht verlangt.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2006 - Verg 109/04

    Unzulässige Beschwerde des Beigeladenen gegen Nachprüfungsverfahren wegen

    Dagegen stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag, den die 3. Vergabekammer des Bundes durch bestandskräftigen Beschluss vom 28.9.2005 (Az. VK 3-107/04) dahin beschied, dass die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zu wiederholen sei.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, auf die mit diesen vorgelegten Anlagen und auf die Beschlüsse der 3. Vergabekammer des Bundes vom 28.9.2004 (VK 3-107/04) sowie vom 16.12.2004 (VK 3-212/04) und auf die Niederschrift über den Senatstermin vom 2.3.2005 (GA 171 ff.) Bezug genommen.

  • VK Südbayern, 29.10.2013 - Z3-3-3194-1-25-08/13

    AG darf nur die bekanntgegebenen Wertungskriterien anwenden!

    Ist die Wertung wie vorliegend fehlerhaft, weil von den zuvor bekannt gemachten Kriterien abgewichen wurde, ist das Vergabeverfahren ab der Wertung fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen (VK Arnsberg, B. v. 13.06.2006 - Az.: VK 15/06; B. v. 16.08.2005 - Az.: VK 13/2005; B. v. 16.08.2005 - Az.: VK 14/2005; VK Baden-Württemberg, B. v. 26.07.2005 - Az.: 1 VK 39/05; 3. VK Bund, B. v. 18.03.2008 - Az.: VK 3 - 35/08; B. v. 28.09.2004 - Az.: VK 3 - 107/04; VK Lüneburg, B. v. 15.11.2005 - Az.: VgK-48/2005; VK Nordbayern, B. v. 21.07.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 27/08; 1. VK Sachsen, B. v. 28.12.2005 - Az.: 1/SVK/147-05; VK Thüringen, B. v. 14.08.2008 - Az.: 250-4002.20-1923/2008-014-GRZ).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2007 - 2 VK 11/06

    Ausschreibung des Gesamtsystems "Einsatzleitstellen für die Landespolizei des

    Auf die ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens nach § 30 VOL/A hat jeder Bieter ein Recht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2002, Az.: Verg 28/02; VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2006, Az.: VK-02/2006-L; VK Bund, Beschluss vom 28.09.2004, Az.: VK 3-107/04; Beschluss vom 14.10.2003, Az.: VK 1-95/03).

    Dokumentationsmängel gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers; sie führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005, Az.: VK 20/05; vgl. ferner VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2005, Az.: VgK-48/2005; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: 1 VK 39/05; VK Bund, Beschluss vom 28.09.2004, Az.: VK 3-107/04; VK Arnsberg, Beschluss vom 16.08.2005, Az.: VK 13/2005; Beschluss vom 16.08.2005, Az.: VK 14/2005).

  • VK Bund, 29.08.2007 - VK 3-88/07

    Vergabe von Pkw-Kombiwagen

    Der Vergabeakte müssen daher zumindest in Kurzform die Gründe dafür entnommen werden können, warum ein Bieter eine bestimmte Punktzahl erhalten hat - anderenfalls ist die Wertungsentscheidung nicht transparent und für den Bieter bzw. ggf. die Nachprüfungsinstanzen nicht überprüfbar (3. Vergabekammer des Bundes, Beschlüsse vom 28. September 2004, VK 3-107/04; und vom 19. Juli 2005, VK 3-58/05; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13. Juli 2005, VK 2-75/05).
  • VK Bund, 12.08.2005 - VK 3-94/05

    Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

    Dies dann, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2002, Verg 37/02; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. September 2004, VK 3 - 107/04, jeweils m.w.N.).
  • VK Bund, 12.08.2005 - VK 3-91/05

    Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

    Dies dann, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2002, Verg 37/02; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. September 2004, VK 3 - 107/04, jeweils m.w.N.).
  • VK Bund, 12.08.2005 - VK 3-88/05

    Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

    bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2002, Verg 37/02; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. September 2004, VK 3 - 107/04, jeweils m.w.N.).
  • VK Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 1 VK 19/19

    Bekanntmachung und Vergabeunterlagen sind sorgfältig zu lesen!

    Da bei Rahmenvereinbarungen wie der vorliegend ausgeschriebenen ohnehin nicht feststehe, welche Artikel während der Vertragslaufzeit im Einzelnen bestellt werden würden, sei es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der Wertung nicht alle Artikel aus den Katalogen der Bieter zugrunde gelegt werden würden, sondern lediglich eine repräsentative Gruppe von Artikeln gewertet werde (vgl. hierzu Opitz, in: Burgi/Dreher: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 127 Rn. 66 m. w. N. u.a. auf OLG Düsseldorf, 1.10.2003, Verg 45/03; VK Bund, 28.09.2004, VK 3-107/04).
  • VK Bund, 11.08.2005 - VK 3-85/05

    Leistungen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung

    Dies dann, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Beschluss vom 4. September 2002, Verg 37/02; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. September 2004, VK 3 - 107/04, jeweils m.w.N.).
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