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   KG, 20.07.2005 - 2 Ss 135/05 - 3 Ws (B) 342/05   

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https://dejure.org/2005,29933
KG, 20.07.2005 - 2 Ss 135/05 - 3 Ws (B) 342/05 (https://dejure.org/2005,29933)
KG, Entscheidung vom 20.07.2005 - 2 Ss 135/05 - 3 Ws (B) 342/05 (https://dejure.org/2005,29933)
KG, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - 2 Ss 135/05 - 3 Ws (B) 342/05 (https://dejure.org/2005,29933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand; Zeitliche Frist und Ausnahmen für das Vorbringen der für die Zulässigkeit erforderlichen Auskünfte; Der Anwalt als maßgebliche Person für die Kenntniserlangung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 656
  • VRS 109, 281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus KG, 20.07.2005 - 3 Ws (B) 342/05
    Dieses zur Zulässigkeit gehörende Vorbringen darf nach Ablauf der Wochenfrist lediglich noch ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. BGH NStZ 1991, 295; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 45 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1996 - 1 Ws (OWi) 344/96
    Auszug aus KG, 20.07.2005 - 3 Ws (B) 342/05
    Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (vgl. OLG Düsseldorf VRS 92, 113 (114); Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 5), und kommt es auch bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht auf die Kenntnis des Verteidigers, sondern die des Betroffenen selbst an (vgl. Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 3).
  • KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08

    Anhörungsrüge: Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Rücksetzung des

    Dabei müssen Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses auch dann gemacht werden, wenn der Verteidiger - wie vorliegend - eigenes Verschulden geltend macht, und kommt es auch bei einem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht auf die Kenntnis des Verteidigers, sondern die des Betroffenen selbst an (vgl. Senat VRS 109, 281; Meyer-Goßner aaO, § 45 Rdn. 5 m.w.N.).
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