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   OLG Celle, 03.07.1979 - 2 Ss (OWi) 83/79   

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OLG Celle, 03.07.1979 - 2 Ss (OWi) 83/79 (https://dejure.org/1979,12114)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.1979 - 2 Ss (OWi) 83/79 (https://dejure.org/1979,12114)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 1979 - 2 Ss (OWi) 83/79 (https://dejure.org/1979,12114)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 58, 372
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 18.09.2006 - 1 Ss 392/06

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Pflicht zur Ladung des Wahlverteidigers bei

    Noch weitergehend wird in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen der Beschuldigte bzw. Betroffene von einem mittlerweile erfolgten Übergang des Verfahrens von der Ermittlungsbehörde auf das Gericht noch keine Kenntnis hatte, seiner Verteidigungsanzeige, die er in Unkenntnis des Verfahrensüberganges an die früher zuständig gewesene (inzwischen nicht mehr aktenführende) Ermittlungsbehörde gerichtet hat, dieselbe Wirkung zugesprochen, als sei die Verteidigungsanzeige, dem Wortlaut des § 218 StPO gemäß, unmittelbar dem Gericht zugegangen (OLG Karlsruhe Justiz 1974, 134; OLG Celle VRS 58, 372; OLG Koblenz VRS 51, 133; OLG Frankfurt VRS 48, 370; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 8 zu § 218).

    Da ein Beschuldigter bzw. Betroffener schutzwürdig erscheint, wenn er alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um das Gericht rechtzeitig von dem Verteidigungsverhältnis in Kenntnis zu setzen, soll ihm aus dem ohne seine Kenntnis erfolgten Übergang des Verfahrens kein Nachteil erwachsen (BayObLGSt 1978, 63; OLG Karlsruhe Justiz 1974, 134; OLG Koblenz VRS 51, 134; OLG Celle VRS 58, 372; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).

  • OLG Köln, 01.10.1999 - Ss 466/99

    Zur notwendigen Terminsladung des sich im Ermittlungsverfahren bestellenden

    Auch im Bußgeldverfahren ist anerkannt, dass es für die Anzeige der Verteidigerwahl im Sinne des § 218 StPO ausreicht, wenn die Wahl nicht dem Gericht unmittelbar angezeigt, sondern die Anzeige bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde abgegeben wird oder die Anzeige gegenüber der Verwaltungsbehörde erfolgt, nachdem die Akten bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, sofern bei unverzüglicher Weiterleitung der Anzeige an das Gericht die Ladung des Verteidigers noch möglich ist (OLG Celle VRS 58, 372; OLG Hamm VRS 41, 133; OLG Köln, 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 3. September 1982 - 3 Ss 256/82; Senatsentscheidung vom 24. Februar 1984 - Ss 81/84; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 71 Rnr. 26).
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