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   BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80   

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https://dejure.org/1980,1624
BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80 (https://dejure.org/1980,1624)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80 (https://dejure.org/1980,1624)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 1980 - 1 ObOWi 549/80 (https://dejure.org/1980,1624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauer einer Wartezeit eines Gerichts bzgl. des Beginns einer Hauptverhandlung bei mitgeteilter Verspätung eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VRS 60, 304
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 05.08.1959 - RReg. 1 St 433/59

    Verspätung des Verteidigers in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80
    Die Frage, welcher Zeitraum abgewartet werben mußte, kann letztlich offenbleiben; jedenfalls hätte, da die Hauptverhandlung 22 Minuten (von 13.43 Uhr bis 14.05 Uhr) dauerte und der Verteidiger tatsächlich um 14.15 Uhr erschien, schon ein Abwarten von weniger als 30 Minuten ausgereicht, daß die Hauptverhandlung im Zeitpunkt des tatsächlichen Erscheinens des Verteidigers noch nicht beendet war und der Verteidiger damit auf diese noch hätte Einfluß nehmen können (vgl. OLG Köln VRS 42, 284/285; BayObLGSt 1959, 250).
  • KG, 21.07.2016 - 3 Ws (B) 382/16

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184 f.; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; …
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455).

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    Darüber hinaus hält die Rechtsprechung ein längeres Zuwarten jedenfalls dann für geboten, wenn der Verteidiger seine Verspätung dem Gericht gegenüber angekündigt, insbesondere mitgeteilt hatte, dass er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich erscheinen könne (vgl. OLG Köln, VRS 42, 184 f.; BayObLG, VRS 47, 303; 60, 304; …
  • OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11

    Berufungsverfahren: Verwerfung trotz der Ankündigung einer Verspätung in der

    Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Angeklagten zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (BayObLG a. a. O.; VRS 76, 137, 138; VRS 60, 304; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Hamm VRS 54, 450, 451).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Betroffenen und/oder des Verteidigers ist ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. OLG Köln VRS 42, 284; BayObLG VRS 60, 304 und NZV 1989, 321; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 179; Göhler a.a.O.).
  • KG, 10.03.2022 - 3 Ws (B) 56/22

    Genügende Entschuldigung bei Verspätung wegen Vergessens des Impfpasses

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; …
  • OLG Frankfurt, 12.05.1997 - 3 Ws 297/97

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungsverwerfung in

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  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 2 Ss 208/03

    Abwesenheitsurteil, Entschuldigungsgrund, Fürsorgepflicht, Wartefrist

    Nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens sowie der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht kann ein noch längeres Zuwarten jedoch dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte erst nach Ablauf der genannten Zeitspanne noch erscheinen wird (vgl. Gössel a.a.O.; Beschluss des Senats vom 15. Mai 1997 - 2 Ss 139/97 - BayObLG in VRS 60, 304).
  • OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils in einer Bußgeldsache wegen einer

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82).
  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 90/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Angeklagter; Warten; Verspätung;

    (d) Weitergehende Anforderungen können an die Wartepflicht des Gerichts zu stellen sein, wenn ihm konkrete Verzögerungsgründe für das Erscheinen des Angekl. mitgeteilt worden sind (BayObLG, VRS 60, 304 ..) oder sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden sind.
  • KG, 14.12.1998 - 1 Ss 125/98
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