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   BayObLG, 15.07.1983 - RReg. 5 St 138/83   

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BayObLG, 15.07.1983 - RReg. 5 St 138/83 (https://dejure.org/1983,3438)
BayObLG, Entscheidung vom 15.07.1983 - RReg. 5 St 138/83 (https://dejure.org/1983,3438)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Juli 1983 - RReg. 5 St 138/83 (https://dejure.org/1983,3438)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 1045
  • Rpfleger 1983, 454
  • BayObLGSt 1983, 93
  • VRS 65, 296
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Dies entspricht dem auch sonst anerkannten Grundsatz, daß im Zweifel das eingelegte Rechtsmittel als Berufung aufgefaßt werden muß (vgl. BayObLG VRS 53, 362; BayObLGSt 1983, 93; OLG Zweibrücken VRS 66, 137; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 335 Rdn. 7; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 335 Rdn. 10) und steht im Einklang mit der gesetzlichen Wertung, die in § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ihren Ausdruck gefunden hat.
  • OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bezeichnung des Rechtsmittels als

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94), und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BayObLGSt 1970, 158; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 335 Rn. 8).

    Diese Übergangserklärung ist ungeachtet der Tatsache, dass die Ausübung des Wahlrechts gegen ein Urteil des Amtsgerichts gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden (vgl. BayObLGSt 1983, 93/94) und unterschrieben sein muss (§ 345 Abs. 2 StPO), um wirksam zu sein, verspätet und folglich rechtsunwirksam.

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte sich das Oberlandesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - für unzuständig zu erklären, das Landgericht München I als das für die Durchführung der Berufung zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BayObLGSt 1983, 93/95).

  • OLG Hamm, 18.05.1999 - 4 Ss 284/99

    Unbestimmte Anfechtung, Berufung, Bezeichnung als Revision in

    Vielmehr ist nach einer wie hier wirksam erfolgten Anfechtung eines amtsgerichtlichen Urteils dann, wenn der Anfechtende innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsanträge und deren Begründung überhaupt nicht oder nicht in der dem § 345 Abs. 2 StPO genügenden Form anbringt, die Anfechtung als Berufung zu behandeln (vgl. KK-Kuckein, 4. Aufl. Rdnr. 6 zu § 335 StPO, ferner auch BGHSt 2, 63, 71 und BGHSt 5, 338, 339, für den Fall der Wahlerklärung und Revisionsbegründung gegenüber dem unzuständigen - Landgericht auch BGHSt 40, 395 und BayObLGSt in VRS 65, 296).

    Deshalb hat der Senat sich in entsprechender Anwendung des § 348 StPO für unzuständig erklärt (vgl. zu dieser Befugnis z.B. BGHSt 31, 183, 184; BayObLG in VRS 41, 59; VRS 53, 362 und VRS 65, 296; Schlesw.Holst.OLG bei Ernesti/Lorenzen in SchlHA 1983, 107; OLG Stuttgart VRS 77, 70) und die Sache an die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Detmold abgegeben.

  • BayObLG, 28.01.1998 - 4St RR 11/98

    Strafprozeßrecht: Auslegung einer Rechtsmittelerklärung,

    Dies folgt daraus, daß das Gesetz die Berufung als das regelmäßige Rechtsmittel ansieht (§ 335 Abs. 1 StPO : "statt mit Berufung") und bei Konkurrenz der Rechtsmittel der Berufung den Vorrang einräumt (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ; vgl. auch BayObLGSt 1962, 156 f. für den Fall der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag; BayObLGSt 1983, 93 ff.; KK/Pikart StPO 3. Aufl. § 346 Rn. 5).

    Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1 und 2 StPO durch Beschluß (BGHSt 31, 183 f., BGH NJW 1993, 1808 ; BayObLGSt 1983, 93/95; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 348 Rn. 5; Pfeiffer/Fischer StPO § 348 Rn. 3).

  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 4 ORs 4 Ss 16/23

    Straßenverkehrsgefährdung, grob verkehrswidrig, rücksichtslos, Urteilsgründe

    Die Erklärung des Übergangs ist eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (vgl. BayObLG, Beschl. Reg 5 St 138/83 v. 25.07.1983 - …
  • OLG München, 20.11.2006 - 4St RR 210/06

    Verwerfung der Revision bei Übergang zur Berufung erst nach Ablauf der

    Soweit der Angeklagte seine Rechtsansicht, die von ihm eingelegte Revision sei als Berufung zu behandeln, auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1983, 93) stützt, ist der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 10.10.2006 - 4St RR 189/06

    Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in Berufungsfrist und

    b) Der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zur Revision muss, da es sich bei der Erklärung des Übergangs um eine Rechtsmitteleinlegung handelt, die wie diese zu behandeln ist (BayObLGSt 1983, 93; BGH aaO), nach § 341 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, somit bei dem Amtsgericht, erfolgen.
  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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  • BayObLG, 29.09.1997 - 4St RR 220/97

    Endgültige Wahl des Rechtsmittels in vorgeschriebener Form gegenüber dem Gericht

    Diese Erklärung ist nämlich nichts anderes als die konkrete Bezeichnung des zunächst eingelegten Rechtsmittels und unterliegt daher denselben Regeln wie die Rechtsmitteleinlegung selbst (vgl. BayObLG MDR 1983, 1045/1046).
  • OLG München, 07.11.2006 - 4St RR 192/06

    Wechsel des Rechtsmittels von der Berufung zur Revision; Fehlende Feststellungen

  • KG, 17.03.1999 - 1 Ss 69/99

    Strafprozeßrecht: Übergang von der Berufung zur Revision, Keine Wiedereinsetzung

  • BayObLG, 20.04.1998 - 2St RR 59/98
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