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   OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83   

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OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83 (https://dejure.org/1983,1938)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.1983 - 3 Ss 658/83 (https://dejure.org/1983,1938)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. November 1983 - 3 Ss 658/83 (https://dejure.org/1983,1938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1984, 147
  • VRS 67, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83
    Die Durchführung einer solchen Gegenüberstellung bedarf besonderer Sorgfalt, um Fehlerquellen auszuschließen, da einmal unterlaufene Fehler, die dem Zeugen eine Identifizierung erleichtert oder gar ermöglicht haben, nicht mehr rückgängig gemacht werden können; jede neue Gegenüberstellung würde nämlich allenfalls zu einem wiederholtem Wiedererkennen führen, dessen Beweiswert fragwürdig ist (vgl. BGH NJW 1961, 2070).

    Sollte erneut eine Gegenüberstellung zur Identifizierung des Betroffenen vorgenommen werden und der Zeuge B. dabei den Betroffenen wieder als Fahrer bezeichnen, so wird zu beachten sein, daß der Beweiswert wiederholten Wiedererkennens fragwürdig ist (vgl. BGH NJW 1961, 2070).

  • BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80

    Dauer einer Wartezeit eines Gerichts bzgl. des Beginns einer Hauptverhandlung bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82).
  • OLG Hamm, 04.02.1980 - 2 Ss OWi 2755/79

    Verkündung eines Urteils durch das Gericht ohne Abwarten auf das verspätete

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82).
  • OLG Hamm, 13.04.1978 - 4 Ss OWi 737/78
    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die prozessuale Fürsorgepflicht es gebieten kann, bei einem Ausbleiben des Verteidigers auch in Bußgeldsachen - je nach Lage des Einzelfalls - 15 Minuten oder bei bekannten Erschwernissen auch länger auf das Erscheinen des Verteidigers zu warten (OLG Köln VRS 42, 284; Bay ObLG VRS 60, 304; OLG Hamm VRS 55, 438 und 59, 449; OLG Koblenz VRS 45, 455; Senatsentscheidung vom 17.8.1982 - 3 Ss 545/82).
  • OLG Köln, 04.07.1980 - 3 Ss 505/80
    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1983 - 3 Ss 658/83
    Eine Verurteilung setzt außerdem die Feststellung voraus, daß der gebotene Sicherheitsabstand "nicht nur ganz vorübergehend" mißachtet worden ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung VRS 60, 62 m.w.N. und Senatsentscheidung vom 22.07.1983 - 3 Ss 471/83).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§ 137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, …

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der, in dem eine Gegenüberstellung des Betroffenen mit in der Hauptverhandlung anwesenden Tatzeugen erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Köln, StV 1984, 147).

  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

    Dass das Amtsgericht gleichwohl eine solche Erklärung entgegengenommen hat, stellt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht und des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren dar, zumal es die Hauptverhandlung - und zwar innerhalb von nur 10 Minuten (!) - durchgeführt hat, anstatt die durch die einschlägige Kommentarliteratur hinlänglich bekannte Wartefrist von mindestens 15 Minuten (vgl. OLG Köln - 3. StrafS - StV 1984, 147 = VRS 67, 41; SenE v. 02.09.1997 - Ss 485/07 - = NZV 1997, 494 = VRS 94, 278 sowie Gmel in: Karlsruher Kommentar, 6. Aufl., § 228 Rdnr. 10 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.1995 - 1 Ss 251/95

    Zurückweisung des Vertagungsantrags als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen

    Dies führt wegen der mit einer solchen Beweisführung verbundenen Fehlerquellen zu einer erhöhten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache (OLG Köln StV 1984, 147 und 1986, 12; Senat NZV 1993, 81 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 261 Rn. 11).
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