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   KG, 21.10.1986 - 3 Ws (B) 446/85   

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KG, 21.10.1986 - 3 Ws (B) 446/85 (https://dejure.org/1986,15474)
KG, Entscheidung vom 21.10.1986 - 3 Ws (B) 446/85 (https://dejure.org/1986,15474)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 1986 - 3 Ws (B) 446/85 (https://dejure.org/1986,15474)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 72, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in

    Zum Verbot, Mittelstreifendurchbrüche auf Kreuzungen zum Parken zu benutzen, hat das Kammergericht Berlin NZV 1991, 164 f. (Beschl. v. 06.12.1990 - 2 Ss 252/90 - 3 Ws (B) 283/90) festgestellt: In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in Mittelstreifendurchlässen auch dann unzulässig, wenn diese dem Fahrzeugverkehr aus kreuzenden oder einmündenden Straßen dienen (Fortführung von Senat, VRS 72, 127).

    Der Senat (VRS 72, 127) hat bereits früher entschieden, daß in den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Mittelstreifendurchlässen in Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen nicht geparkt werden darf, dabei aber offengelassen, was zu gelten hat, wenn die Durchlässe dem Verkehr aus anderen (kreuzenden oder einmündenden) Straßen dienen.

    Zur Begründung hat der Senat (VRS 72, 127 [1281) damals ausgeführt, die Mittelstreifendurchlässe seien Teil der Richtungsfahrbahnen, die sie miteinander verbinden, und der rechte Rand der Richtungsfahrbahnen befinde sich ausschließlich an der - in Richtung der für die Fahrbahn vorgeschriebenen Längsrichtung gesehen - rechten Seite dieser Fahrbahnen; daher parke derjenige, der sein Fahrzeug an den seitlichen Begrenzungen von Mittelstreifendurchlässen abstelle, nicht am rechten Fahrbahnrand und verstoße gegen § 12 IV 1 StVO.

    Denn die Verkehrsfläche dieses Durchlasses stellt zugleich - ebenso wie bei der Fallgestaltung in VRS 72, 127 - die Verbindung zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen des anderen Straßenzuges dar und liegt für die dort vorgeschriebene Längsrichtung nicht auf der rechten, sondern auf der linken Seite.

  • OLG Köln, 28.09.1999 - Ss 390/99

    Anwendung des § 142 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) bei einem Unfall während des

    Was unter fließendem Verkehr im Straßenverkehrsrecht zu verstehen ist, ist durch die Rechtsprechung zu §§ 2, 10 StVO geklärt (vgl. BGH VRS 56, 202, 203; BayObLG VRS 66, 52; 68, 139, 140; KG VRS 72, 127; OLG Karlsruhe VRS 77, 45, 46; OLG Zweibrücken VRS 51, 144; HK-StVR-Walther § 2 StVO Rn. 2 u. § 10 StVO Rn. 3; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 2 Rn. 19; Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., § 10 StVO Rn. 8).
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