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   OLG Hamm, 16.02.1988 - 3 Ss 90/88   

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OLG Hamm, 16.02.1988 - 3 Ss 90/88 (https://dejure.org/1988,18276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.1988 - 3 Ss 90/88 (https://dejure.org/1988,18276)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 1988 - 3 Ss 90/88 (https://dejure.org/1988,18276)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VRS 74, 444
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 02.02.1995 - 4 Ss 1537/94

    Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, Unzulässigkeit der

    Das Revisionsgericht hat - unabhängig von der hier erhobenen Rüge - von Amts wegen zu prüfen, ob die vom Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung wirksam war (vgl. OLG Hamm VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 318 Rn. 33).

    Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Tat, auch zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung darstellen (vgl. BGHSt 33, 59; OLG Hamm VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 16).

  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Bei einem so hohen Wert, der im Zeitpunkt der Fahrt noch höher gelegen haben dürfte, besteht aber regelmäßig Anlaß, die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGHSt 34, 29, 31; BGH VRS 50, 358 ; BayObLGSt 1974, 46, 48), mit der weiteren Folge, daß dann, wenn diese Prüfung unterblieben ist, die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann (BayObLG vom 22.3.1985 und 26.8.1985, je mitgeteilt von Rüth DAR 1986, 248 ; OLG Hamm. VRS 74, 444; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 318 Rn. 17 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 1 Ss 58/05

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; Verstoß gegen das BtM-Gesetz; Verfall des

    Daher ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich bzw. unwirksam, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthält oder die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; NStZ 1994, 130; OLG Hamm VRS 74, 444; NStZ-RR 2001, 300; Meyer-Goßner, § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 4 Ss 1536/98

    Aufhebung, Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung, Schuldform unklar, Vollrausch

    Unwirksam ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch u.a. dann, wenn die Feststellungen zur Tat, und zwar auch zur inneren Tatseite, so unvollständig sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenseite bilden (BGHSt 33, 59; OLG Hamm, VRS 74, 444).
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