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   BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93   

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https://dejure.org/1993,3573
BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93 (https://dejure.org/1993,3573)
BayObLG, Entscheidung vom 31.08.1993 - 4St RR 137/93 (https://dejure.org/1993,3573)
BayObLG, Entscheidung vom 31. August 1993 - 4St RR 137/93 (https://dejure.org/1993,3573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Strafbarkeit eines Nicht-Fahrers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrer; Aussteller; Diagrammscheibe; Einwilligung; Unternehmer; Strafbarkeit

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 36
  • BayObLGSt 1993, 160
  • VRS 86, 58
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 21.05.1987 - RReg. 4 St 45/87

    Berufskraftfahrer; Fahrtenschreiberschaublatt; Eintrag; Falsch; Herstellen einer

    Auszug aus BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93
    Ebensowenig ist die Entscheidung des BayObLG vom 21.5.1987 (VRS 73, 377 ) einschlägig, weil dort nicht über den Aussteller, sondern über den Abfahrtsort getäuscht wurde.
  • BayObLG, 03.09.1980 - RReg. 5 St 326/79

    Herstellen einer unechten Urkunde; Schaublatt; Fahrtenschreiber; Falsch;

    Auszug aus BayObLG, 31.08.1993 - 4St RR 137/93
    Die vom Verteidiger des Angeklagten zitierte Entscheidung des BayObLG vom 3.9.1980 (VRS 61, 32 ) ist nicht einschlägig.
  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Fälschung beweiserheblicher Daten: Einschieben einer fremden Fahrerkarte in ein

    Zwar kann im Anwendungsbereich des § 267 Abs. 1 StGB und damit auch in jenem des § 269 StGB eine Vertretung in der Erklärung zulässig sein (Fischer a.a.O., § 267, Rdnr.28 m.w.N.), dies setzt aber voraus, dass die Vertretung rechtlich zulässig ist (vgl. BayObLG, VRS 86, 58 ff. zum Fahrtenschreiber).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    (2) Soweit in Rechtsprechung und Teilen der Literatur auch bei absprachegemäßem Vorgehen des Angeklagten in Fällen des Handelns unter fremdem Namen - also der Unterzeichnung mit dem Namen eines anderen, daher besser: Zeichnen mit fremdem Namen (Zieschang, aaO, § 267 Rn. 40) -, das nach außen nicht offen gelegt wird, als Voraussetzung für die Echtheit einer Urkunde unter anderem verlangt wird, dass die Vertretung bei der Zeichnung rechtlich zulässig ist (so im "Fall Mollath", OLG Nürnberg, B. v. 06.08.2013, NJW 2013, 2692 ff., und im "Fahrtenschreiber-Fall", BayObLG, B. v. 31.08.1993, NZV 119, 36 [richtig: NZV 1994, 36 - d. Red.] ; vgl. zur h.M. lediglich Zieschang, aaO, § 267 Rn. 33, 40, 43; ablehnend als systemwidrige Überdehnung des Schutzbereichs bereits insoweit Erb, aaO, § 267 Rn. 137), wird dieses Erfordernis zurecht für Fälle eines absprachegemäßen Ausfüllens eines Blanketts - lediglich der Text stammt hier nicht vom Unterzeichner - weder diskutiert noch angenommen (vgl. Erb, aaO, § 267 Rn. 121 bzw. 137; Zieschang, aaO, § 267 Rn. 33, 40, 43 bzw. 185 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 3 Ss 128/00

    Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen: Vortäuschung der

    Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt, wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. schon BayObLG NJW 1981, 774; dass. NZV 1994, 36 und NStZ-RR 1999, 153; OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 400 = VRS 97, 166).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.1999 - 1 Ss 173/98

    Fahrtenschreiber

    Diese Urkunde verkörpert die Gedankenerklärung, daß der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug geführt hat (BayObLGSt 1980, 81; VRS 82, 347, 348; NZV 1994, 36, 37; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn. 3).

    b) Der Angeklagte hat zwar im vorliegenden Fall auf dem dem zweiten Fahrer zugeordneten Schaublatt keinen anderen Nachnamen eingetragen (zur Urkundenfälschung durch Identitätstäuschung bei derartigen Sachverhalten BayObLG VRS 82, 347; NZV 1994, 36), sondern er hat auf diesem wie auch auf dem ihm zugeordneten Schaublatt jeweils denselben Nachnamen vermerkt; er hat indes den Vornamen, zu dessen Eintragung er nach Art. 15 Abs. 5 a VO (EWG) Nr. 3821/85 ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre, weggelassen.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 2 Ss 323/93
    Demgemäß war der Angeklagte nicht Aussteller der Urkunden, sondern allein der Fahrzeughalter, in dessen Auftrag der Angeklagte die Eintragungen gemäß § 57 a Abs. 2 S. 2 StVZO vorgenommen hat (vgl. zur Ausstellereigenschaft des Fahrzeugführers im Geltungsbereich der EG-VO Nm. 3281/85 und 3820/85: BayObLG in NZV 1994, 36, 37).
  • BayObLG, 18.01.1999 - 3 ObOWi 115/98

    Zur Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen

    Nach den Feststellungen des Amtsrichters handelte der Betroffene auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, weil er bei einer etwaigen späteren Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten den Eindruck erwecken wolle auch IIK.11 habe das Kraftfahrzeug gesteuert (vgl. auch BayObLGSt 1991, 122; 1993, 160).
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