Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.09.1994 - 1 Ws 660 - 662/94, 1 Ws 660/94, 1 Ws 661/94, 1 Ws 662/94   

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OLG Düsseldorf, 29.09.1994 - 1 Ws 660 - 662/94, 1 Ws 660/94, 1 Ws 661/94, 1 Ws 662/94 (https://dejure.org/1994,3541)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.1994 - 1 Ws 660 - 662/94, 1 Ws 660/94, 1 Ws 661/94, 1 Ws 662/94 (https://dejure.org/1994,3541)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 1994 - 1 Ws 660 - 662/94, 1 Ws 660/94, 1 Ws 661/94, 1 Ws 662/94 (https://dejure.org/1994,3541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuAlÜbK Art. 14 Abs. 1; StPO § 112

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2049 (Ls.)
  • VRS 88, 222
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 25.06.1993 - 1 Ws 88/93

    Begriff der Tat; Mutmaßliche Taten; Dringender Tatverdacht; Gegenstands des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.1994 - 1 Ws 660/94
    Der Entscheidung des OLG Frankfurt In StV 1993, 595 bezieht sich auf eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Koblenz, 14.11.2000 - 4420 BL - III - 83/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft,

    Dies entspricht nicht nur der bisherigen Senatsrechtsprechung (siehe schon Beschluss vom 4.8.1977), sondern auch der jedenfalls heute überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle NStZ 87, 571, 572 a.E.: "Zu derselben Tat im Sinne des § 121 I StPO gehören ... alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Frankfurt StV 90, 269, 270 a.E., das ebenfalls entscheidend darauf abstellt, ab wann der neue Tatverdacht sich so verdichtet hatte, dass er in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können; im Ergebnis auch OLG Thüringen StV 99, 329, 330, das für entscheidend hält, ob eine Erweiterung des ersten Haftbefehls um die neuen Tatvorwürfe "sachgerecht" ist [was das Vorliegen dringenden Tatverdachts zwingend voraussetzt; OLG Karlsruhe, Justiz 84, 307, 308, das verlangt, "dass die weitere Tat tatsächlich in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, dass also dringender Tatverdacht auch hinsichtlich dieser Tat vorliegt"; OLG Düsseldorf MDR 87, 1048, das bei neu bekannt gewordenen Taten "dieselbe Tat" erst ab dem Zeitpunkt bejaht, von dem an diese in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; OLG Hamburg StV 89, 489, wonach es "für die Fristberechnung gemäß § 121 I darauf ankommt, dass es sich bei den neuen Taten um solche handelt, "die bei Erlass des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können"; OLG Düsseldorf VRS 88, 222 und StV 96, 553 [mit insoweit zustimmender Anmerkung Schlothauer, wonach eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft voraussetzt, dass "die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrundeliegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so dass sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können ... Werden dagegen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus abzuleitenden Frist des § 121 I StPO vollzogen werden; dies gilt zumindest dann, wenn der neue Haftbefehl nach Entstehen des dringenden Tatverdachts unverzüglich erlassen worden ist"; OLG Brandenburg StV 97, 537, nach dem es darauf ankommt, "ob die (neuen) Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt ... Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat, sondern wann sie ihn hätte bejahen können"; OLG Zweibrücken StV 98, 556, 557: Entscheidend für dieselbe Tat im Sinne von § 121 StPO, ob die neuen Vorwürfe in den bereits bestehenden Haftbefehl "hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt", maßgeblich sei demnach, "ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand"; ebenso OLG Bremen StV 98, 140, 141: von dem Zeitpunkt an "dieselbe Tat", in dem die neuen Vorwürfe "bekannt geworden sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Hamm StV 98, 555: "Derselben Tat ... sind alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts bekannt gewesen sind und daher ... in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, ... auch wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind"; OLG Karlsruhe StV 00, 513: "Für die Annahme derselben Tat im Sinne des § 121 StPO kommt es ... darauf an, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können", ob also "der diesbezügliche Tatverdacht ... soweit gediehen war, dass dieser durch Erweiterung des bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehls in die Haftgrundlage mit hätte einbezogen werden können").
  • OLG Düsseldorf, 16.01.1996 - 1 Ws 1027/95
    Darüber hinaus setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines früheren Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nur dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrunde liegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so daß sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994, wistra 1995, 80 = VRS 88, 222 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., 1995, Rdnrn. 11 bis 13 zu § 121 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1996 - 1 Ws 426/96
    Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrunde liegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so daß sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1994, wistra 1995, 80 = VRS 88, 222 , und vom 16. Januar 1996 - 1 Ws 1027/95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl. 1995, § 121 Rdnr. 11 ff. m.w.Nw.).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1998 - 1 Ws 437/98
    b) Im übrigen setzt der Erlaß eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines früheren Haftbefehls die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nur dann nicht erneut in Gang, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des früheren Haftbefehls die Tat(en), die Gegenstand des neuen Haftbefehls ist (sind), den Strafverfolgungsbehörden bekannt war(en) und einen dringenden Tatverdacht begründete(n), so daß sie schon in den ursprünglichen Haftbefehl hätte(n) aufgenommen werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1994, wistra 1995 = VRS 88, 222 ; ferner Senat in StV 1996, 553 und 557 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer - Goßner, StPO , 43. Aufl., Rdnrn. 11 bis 15 zu § 121 m.w.N.).
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