Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,11388
OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I (https://dejure.org/1995,11388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.1995 - 5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I (https://dejure.org/1995,11388)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I (https://dejure.org/1995,11388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,11388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VRS 90, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 20.06.1990 - 5 Ss OWi 190/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss OWi 240/95
    Abgesehen von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die jedenfalls bei Geldbußen von 200 DM nicht mehr vorliegen (Senatsbeschluß vom 20. Juni 1990 in VRS 80, 52 = VM 1991, 4), kommen daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht.

    Das Erfordernis höherer Geldbußen kommt auch in dem Bußgeldkatalog zu § 10 GGVS zum Ausdruck, wobei die darin vorgesehenen Regelsätze dem Richter lediglich eine grobe Orientierungshilfe bieten (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1990 und vom 20. Juni 1990 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 02.02.1990 - 5 Ss OWi 442/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss OWi 240/95
    Wegen der besonderen Gefährlichkeit, die von einem liegengebliebenen Fahrzeug mit gefährlichem Gut ausgeht, und der Störanfälligkeit der batteriebetriebenen Warnleuchten hat der Führer eines solchen Transportes in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wird, die Funktionsfähigkeit der mitzuführenden beiden Warnleuchten zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1988 in VRS 75, 378 = VM 1989, 22 = ZfS 1988, 336 und vom 2. Februar 1990 in VRS 79, 70 = NZV 1990, 284 = VD 1991, 18, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.1990 - 5 Ss OWi 4/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss OWi 240/95
    Hierbei ist berücksichtigt, daß Verstöße gegen die GGVS mit höheren Geldbußen zu ahnden sind als Verstöße auf dem Gebiet des allgemeinen Straßenverkehrs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1990 in VRS 79, 68 = WUR 1990, 42 = ZfS 1990, 216 = VM 1990, 85).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.1988 - 5 Ss OWi 230/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 5 Ss OWi 240/95
    Wegen der besonderen Gefährlichkeit, die von einem liegengebliebenen Fahrzeug mit gefährlichem Gut ausgeht, und der Störanfälligkeit der batteriebetriebenen Warnleuchten hat der Führer eines solchen Transportes in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wird, die Funktionsfähigkeit der mitzuführenden beiden Warnleuchten zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1988 in VRS 75, 378 = VM 1989, 22 = ZfS 1988, 336 und vom 2. Februar 1990 in VRS 79, 70 = NZV 1990, 284 = VD 1991, 18, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.1997 - 5 Ss OWi 259/97
    Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995 in VRS 90, 156 m.w.N.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung erleichtert dem Tatrichter die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung, entbindet ihn indes nicht von einer individuellen Zumessungsentscheidung (vgl. BGHSt 38, 125 und 231; Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995 a.a.O.; Göhler, 11. Aufl., § 17 Rdnr. 27ff.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung schränkt in den von ihr bezeichneten Fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der Zumessung einer Regelsanktion lediglich den Begründungsaufwand ein (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995 a.a.O.; BGH a.a.O., Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1998 - 5 Ss OWi 95/98

    Beharrlicher Pflichtenverstoß auch bei nicht rechtskräftiger Vorahndung L

    Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995 in VRS 90, 156 m.w.N.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung erleichtert dem Tatrichter die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung, entbindet ihn aber nicht von einer individuellen Zumessungsentscheidung (vgl. BGHSt 38, 125 und 231; ferner Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995, a.a.O.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung schränkt in den von ihr bezeichneten Fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der Zumessung einer Regelsanktion lediglich den Begründungsaufwand ein (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1995, a.a.O.; BGH, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., 25 StVG Rdnr. 15 b).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2000 - 2b Ss OWi 81/00

    Begründung; Tatrichter; Strafverfahren; Geldbuße; Erhöhung; Rotlichtverstoß;

    Die Bußgeldkatalogverordnung schränkt lediglich in den von ihr bezeichneten Fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG den Begründungsaufwand bei der Zumessung einer Regelsanktion ein (OLG Düsseldorf VRS 90, 156).
  • AG Hanau, 20.01.2004 - 5910 JsOWi 5106/03
    Das hat seinen Grund darin, daß der Transport gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen gegenüber dem allgemeinen Straßenverkehr eine erheblich gesteigerte Gefahrenquelle birgt (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.1990, 5 Ss [OWi] 4/90, VRS 79, 68, 69; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.1995, 5 Ss (OWi) 240/95, VRS 90, 156, 159).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht