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   OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I   

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https://dejure.org/1995,5380
OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt

Papierfundstellen

  • VRS 91, 146
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 16.02.1993 - 5 Ss OWi 19/93

    Straßenverkehrsrecht; Bemessung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95
    Angesichts der bestehenden Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Anordnung des Fahrverbots ist eine derartige Beschränkung unwirksam; trotz der gewollten weiteren Beschränkung umfaßt deshalb das Rechtsmittel den gesamten Rechtsfolgenausspruch (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 in NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85, 139 = DAR 1993, 272 = VM 1993 70 m.w.N.).

    Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 in NZV 1995, 328 und vom 16. Februar 1993 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss OWi 109/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95
    Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 in NZV 1995, 328 und vom 16. Februar 1993 a.a.O.).

    Insgesamt muß die Höhe der Geldbuße zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 a.a.O. und vom 16. Februar 1993 a.a.o.).

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