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   OLG Düsseldorf, 21.07.1998 - 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I   

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https://dejure.org/1998,9636
OLG Düsseldorf, 21.07.1998 - 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I (https://dejure.org/1998,9636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.1998 - 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I (https://dejure.org/1998,9636)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juli 1998 - 5 Ss (OWi) 238/98 - (OWi) 104/98 I (https://dejure.org/1998,9636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 2a Satz 1

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 472 (Ls.)
  • VRS 95, 288
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 2b Ss OWi 203/00

    Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Festsetzung einer

    Insoweit steht dem Gericht kein Ermessen zu (Senat VRS 95 [1998], 288).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 5 Ss OWi 302/98
    Der Senat hat jedoch das Urteil um die Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG ergänzt, weil sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, daß sie zwingend anzuwenden ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juli 1998, 5 Ss (OWi) 238/98 - 104/98 I).
  • OLG Hamm, 27.07.2004 - 4 Ss OWi 478/04

    Beweiswürdigung; Einlassung des Betroffenen, Umfang der Beweiswürdigung

    Vielmehr ist die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbots zwingend, sofern - wie vorliegend - die Voraussetzungen vorliegen (OLG Düsseldorf in VRS 95, 288, VRS 99, 468-470).".
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2001 - 2a Ss OWi 214/01 (OWi) 75/01

    Verkehrsordnungswidrigkeit ; Lichtbild; Tauglichkeit zur Identifizierung ;

    Wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, ist die entsprechende Anordnung zwingend (OLG Düsseldorf VRS 95, 288; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 30).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2001 - 2a Ss OWi 214/01
    Wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, ist die entsprechende Anordnung zwingend (OLG Düsseldorf VRS 95, 288 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 30).
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