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   VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02   

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VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02 (https://dejure.org/2004,5694)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 (https://dejure.org/2004,5694)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 20. April 2004 - VerfGH 14/02 (https://dejure.org/2004,5694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Thüringer Personalvertretungsgesetz - Mitbestimmungsgrundrecht/Relativierungsauftrag

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürVerf Art 2 Abs 1; ThürVerf Art 37 Abs 3; ThürVerf Art 89; ThürPersVG § 4 Abs 5 Nr 5; ThürPersVG § 16; ThürPersVG § 17 Abs 3; ThürPersVG § 53 Abs 3; ThürPersVG § 75 Abs 1 S 2; T... hürPersVG § 75 Abs 3 Nr 1; ThürPersVG § 75 Abs 3 Nr 2; ThürPersVG § 75 Abs 3 Nr 3; ThürPersVG § 75a; ThürPersVG § 82a; SGB-IV § 8 Abs 1
    Staats- und Verfassungsrecht; abstrakte Normenkontrolle; Personalvertretung; Mitbestimmungsgrundrecht

  • tbb.info PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    ThürPersVG teilweise verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss von Personengruppen von der Mitbestimmungsgewährleistung in Art. 37 Abs. 3 der Thüringischen Landesverfassung (ThürVerf); Arbeitszeit von unter 15 Wochen-Stunden als Kriterium für die Ausgrenzung von Personengruppen von der Mitbestimmung; Ermittlung des ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 779 (Ls.)
  • VerfGH 14/02 -, LVerfGE 154, 383
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
    Ziele des Gesetzentwurfs waren die Anpassung des ThürPersVG an die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) zum Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig- Holstein aufgestellten Vorgaben und an die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit.

    Dies ist mit dem Demokratieprinzip nur dann vereinbar, wenn diese Bindung sich aus der verfassungsmäßigen Ordnung selbst ergibt (z. B aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung) oder wenn die als letztverbindlich hinzunehmende Entscheidung einer außerhalb der Hierarchie des Verfassungsorgans stehenden Stelle die Willensbildung des Verfassungsorgans - meist der Exekutive - nicht wesentlich beeinflußt (vgl. BVerfGE 9, 268, [282 ff.], BVerfGE 93, 37 [71]).

    Zu den, der vollen Mitbestimmung danach gänzlich entzogenen Angelegenheiten hat das Bundesverfassungsgericht vor allem die Maßnahmen "der Personalpolitik, also alle Maßnahmen, die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes betreffen", gerechnet (vgl. BVerfGE 93, 37, [71, 73]).

    Diese Grenzen der Mitbestimmung stehen im vorliegenden Verfahren indessen als solche nicht zur Diskussion, denn der Landesgesetzgeber hat mit dem Ersten Änderungsgesetz zum Thüringer Personalvertretungsgesetz die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) ergebenden Konsequenzen für seinen Kompetenzbereich ausgeführt.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einigungsstelle ein uneingeschränktes, verbindliches Letztentscheidungsrecht, wie es das alte ThürPersVG noch vorsah, aus zwingenden, vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen von vorneherein nicht zukommen kann.

    Im Ergebnis vertretbar ist diese Einschätzung auch, soweit sie die "Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern" betrifft, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG der vollen Mitbestimmung zugewiesen ist, in den meisten anderen Bundesländern der vollen oder eingeschränkten Mitbestimmung unterliegt (z.B. § 79 Abs. 3 Nr. 9 BaWüPersVG, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayPersVG, § 80 Abs. 3 Nr. 6 SächsPersVG) und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 den Angelegenheiten der ersten Stufe zuzurechnen ist, die Spielraum für eine weitgehende Beteiligung der Personalvertretung bieten (vgl. BVerfGE 93, 37, [71]).

    bei denen allenfalls eine eingeschränkte Mitbestimmung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 93, 37, [73]).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
    In der im Gesetzentwurf in Bezug genommenen Entscheidung vom 24. Mai 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht sich - anknüpfend an eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 1959 (BVerfGE 9, 268) - zu den Grenzen der Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geäußert.

    Dies ist mit dem Demokratieprinzip nur dann vereinbar, wenn diese Bindung sich aus der verfassungsmäßigen Ordnung selbst ergibt (z. B aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung) oder wenn die als letztverbindlich hinzunehmende Entscheidung einer außerhalb der Hierarchie des Verfassungsorgans stehenden Stelle die Willensbildung des Verfassungsorgans - meist der Exekutive - nicht wesentlich beeinflußt (vgl. BVerfGE 9, 268, [282 ff.], BVerfGE 93, 37 [71]).

  • VerfGH Thüringen, 18.09.1998 - VerfGH 1/97

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Gemeindeneugliederung;

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber keinem Dokumentationszwang in dem Sinne unterliegt, daß er gehalten ist, sämtliche Überlegungen, die zu einer verabschiedeten Gesetzesbestimmung geführt haben, nach Art eines Kommentars im Detail darzustellen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. September 1998, VerfGH 1/97, 4/97).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
    den engen Wortlaut der genannten Vorschriften hinaus in Anlehnung an die ständige Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 36, 1, [2]; 39, 96, [97]) prinzipiell für befugt auszusprechen, daß eine beanstandete Norm (nur) in einer bestimmten, sich aus den Gründen der Entscheidung ergebenden Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar ist.
  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
    den engen Wortlaut der genannten Vorschriften hinaus in Anlehnung an die ständige Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 36, 1, [2]; 39, 96, [97]) prinzipiell für befugt auszusprechen, daß eine beanstandete Norm (nur) in einer bestimmten, sich aus den Gründen der Entscheidung ergebenden Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar ist.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Daraus folgt auch die Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit gerichteten Normenkontrollantrags, denn was Entscheidungsinhalt sein kann, muss insoweit auch beantragt werden können (Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 8 Rn. 4; ThürVerfGH, Urteil vom 20. April 2004 - VerfGH 14/02 -, LVerfGE 154, 383 [423 f.]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Daraus folgt auch die Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit gerichteten Normenkontrollantrags, denn was Entscheidungsinhalt sein kann, muss insoweit auch beantragt werden können (Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 8 Rn. 4; ThürVerfGH, Urteil vom 20. April 2004 - VerfGH 14/02 -, LVerfGE 154, 383 [423 f.]).
  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 P 3.06

    Beurteilungsrichtlinie; Ordnung in der Dienststelle; Verhalten; Verhalten der

    Soweit sich der Antragsteller für seinen engeren Standpunkt auf die Urteile des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - (PersR 2001, 367) und des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 20. April 2004 - VerfGH 14/02 - beruft, verkennt er, dass diese sich auf spezifische Regelungen des jeweiligen Landesverfassungsrechts beziehen, die in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt keine Parallele finden und deshalb auf das dortige Landesrecht nicht übertragbar sind.
  • VG Bremen, 10.11.2005 - P K 1027/03

    Mitbestimmung des Personalrats auch gegenüber dem Leiter einer höheren

    Mitbestimmung ist dort, wo sie landesverfassungsrechtlich garantiert ist, nicht lediglich eine Staatszielbestimmung oder eine Institutsgarantie, sondern wird als Grundrecht gewährt (Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 - Vf 51-II-99 in Der Personalrat 2001, S. 367; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 in Der Personalrat 2005, S. 32).
  • VG Bremen, 07.03.2014 - P K 794/13

    Feststellung der Mitbestimmungspflicht für die Einstellung arbeitnehmerähnl.

    Mitbestimmung ist dort, wo sie landesverfassungsrechtlich garantiert ist, nicht lediglich eine Staatszielbestimmung oder eine Institutsgarantie, sondern wird als Grundrecht gewährt (Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 - Vf 51-II-99 in Der Personalrat 2001, S. 367; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 in Der Personalrat 2005, S. 32).
  • VG Bremen, 16.12.2010 - P K 690/10

    Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei Versetzungen

    Mitbestimmung ist dort, wo sie landesverfassungsrechtlich garantiert ist, nicht lediglich eine Staatszielbestimmung oder eine Institutsgarantie, sondern wird als Grundrecht gewährt (Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 - Vf 51-II-99 in Der Personalrat 2001, S. 367; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 in Der Personalrat 2005, S. 32).
  • VerfGH Thüringen, 02.05.2012 - VerfGH 17/09

    Normen des Thüringer Beamtenrechts

    Verfahren der abstrakten Normenkontrolle werden regelmäßig von Antragstellern eingeleitet, die ihre Aufwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand bestreiten (zur Erstattung von Aufwendungen einer Fraktion des Landtags: Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteile vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03; 20. April 2004 - VerfGH 14/02; 14. Juli 2003 - VerfGH 2/01; 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99; 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/95).
  • VG Bremen, 17.08.2006 - P K 272/06

    Gremienverfassung von Radio Bremen und Rundfunkfreiheit

    Mitbestimmung ist dort, wo sie landesverfassungsrechtlich garantiert ist, nicht lediglich eine Staatszielbestimmung oder eine Institutsgarantie, sondern wird als Grundrecht gewährt (Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 - Vf 51-II-99 in Der Personalrat 2001, S. 367; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 in Der Personalrat 2005, S. 32).
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