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   VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96, 9-VII-96, 10-VII-96, Vf. 11-VII-96   

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VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96, 9-VII-96, 10-VII-96, Vf. 11-VII-96 (https://dejure.org/1997,3487)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.08.1997 - 8-VII-96, 9-VII-96, 10-VII-96, Vf. 11-VII-96 (https://dejure.org/1997,3487)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 1997 - 8-VII-96, 9-VII-96, 10-VII-96, Vf. 11-VII-96 (https://dejure.org/1997,3487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 82
  • VerfGH 50, 181
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (17)

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Dafür bedarf er der Information über die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe und über die Argumente, die dafür und dagegen vorgebracht werden (vgl. VerfGH 47, 1/15).

    Die Bayerische Verfassung geht davon aus, daß die Bürger bei der Volksgesetzgebung ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhabens abhängig machen und sich    - wenn Unklarheiten bestehen - hierzu, auch zu den Abstimmungsalternativen, selbst ausreichend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16; für das Wahlrecht entsprechend VerfGH 37, 19/23; 46, 21/33).

    Daß in der Benachrichtigung das Wort "Wahl" (Wähler, Wählerverzeichnis, Briefwahl, Wahlschein) verwendet wurde, berücksichtigt allerdings nicht, daß ein Volksentscheid etwas grundsätzlich anderes ist als eine Wahl (VerfGH 47, 1/13).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Auch für Haushalte der Kommunen kann man der Meinung sein, daß sich die Materie für eine Entscheidung unmittelbar durch das Volk nicht eignet, daß es notwendig ist, die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Interessentengruppen von vornherein auszuschließen (VerfGH 29, 244/267; vgl. hierzu ferner VerfGH 47, 276/305 f.), und daß Zweckmäßigkeitsgründe deshalb dafür sprechen, die Entscheidung dem gewählten Beschlußorgan vorzubehalten.

    Art. 73 BV will eine wesentliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts (VerfGH 29, 244/269), eine wesentliche Beeinflussung und Beeinträchtigung der vom Landtag auf Grund seines Budgetrechts vorgenommenen Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung (VerfGH 47, 276/305) ausschließen.

    Diese Erwägungen, die auch die Machtbalance unter den Verfassungsorganen zum Hintergrund haben (VerfGH 47, 276/304), lassen sich auf das Verhältnis von Bürgerentscheid und kommunalen Haushalten nicht übertragen, was schon daraus folgt, daß bei Bürgerentscheiden die Möglichkeiten einer Beanstandung durch den Bürgermeister oder den Landrat sowie der rechtsaufsichtlichen Überprüfung bestehen.

  • VerfGH Bayern, 16.10.1987 - 16-VII-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Zwar kann im Popularklageverfahren die Rüge, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, grundsätzlich nur von Gemeinden, nicht dagegen von Bürgern erhoben werden (vgl. VerfGH 36, 162/167 m.w.N.; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).Von der Frage, welche Rügen Bürger in zulässiger Weise mit der Popularklage geltend machen können, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, welcher Prüfungsmaßstab dem Verfassungsgerichtshof zu Gebote steht, wenn eine Popularklage - wie im vorliegenden Fall mit der Rüge einer Verletzung des Art. 101 BV - in zulässiger Weise erhoben worden ist.

    Der Verfassungsgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in Popularklageverfahren seine Prüfungsbefugnis in der Regel weiter reicht als die Antragsbefugnis der Antragsteller (vgl. VerfGH 27, 139/143; 31, 138/141; 36, 162/167; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).

    Denn eine Gemeinde soll durch ihre Organe selbst entscheiden, ob sie einen legislativen Organisationsakt, der ihren Status als Selbstverwaltungskörperschaft betrifft, hinnehmen oder auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts überprüfen lassen will (vgl. VerfGH 36, 162/167; 40, 154/160; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.; VerfGHE vom 27. Juni 1997 Vf.10-VII-95 S. 33).

  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH 45, 33/43; 47, 165/172 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1996, 462/463).

    Es muß jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Selbstverwaltung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (vgl. VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1997, 303/305).

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Die Einzelausgestaltung von Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts unterliegt der Entscheidung des Gesetzgebers; diesem steht dabei einweiter normativer Entscheidungsspielraum zu (vgl. VerfGH 12, 48/56; VerfGH BayVBl 1997, 303/304).

    Es muß jeweils eine Abwägung zwischen den Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Selbstverwaltung und den dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen Gründen erfolgen (vgl. VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1997, 303/305).

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Auch für Haushalte der Kommunen kann man der Meinung sein, daß sich die Materie für eine Entscheidung unmittelbar durch das Volk nicht eignet, daß es notwendig ist, die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Interessentengruppen von vornherein auszuschließen (VerfGH 29, 244/267; vgl. hierzu ferner VerfGH 47, 276/305 f.), und daß Zweckmäßigkeitsgründe deshalb dafür sprechen, die Entscheidung dem gewählten Beschlußorgan vorzubehalten.

    Art. 73 BV will eine wesentliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts (VerfGH 29, 244/269), eine wesentliche Beeinflussung und Beeinträchtigung der vom Landtag auf Grund seines Budgetrechts vorgenommenen Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung (VerfGH 47, 276/305) ausschließen.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens können es deshalb angesichts der Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausnahmsweise rechtfertigen, die Ungültigkeit der Rechtsvorschrift nicht mit Wirkung ex tunc oder auch nur ex nunc, sondern erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt auszusprechen (vgl. VerfGH 28, 143/172; 34, 82/98; 38, 74/81; 40, 45/52; 45, 54/65 f.; 45, 85/88; BVerfGE 61, 319/356).
  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH 45, 33/43; 47, 165/172 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1996, 462/463).
  • VerfGH Bayern, 08.04.1992 - 25-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach maßgebend auf die Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise abgestellt (vgl. z.B. VerfGH 45, 49/53; 46, 43/44; 48, 61/70).
  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
    Das Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge gemäß Art. 25 Abs. 2 GLKrWG, das bei kleinen Gemeinden relativ höher liegt als bei großen Gemeinden, hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit ebenfalls nicht beanstandet (VerfGH 48, 61/73 ff.).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 16.12.1992 - 14-VI-90
  • VerfGH Bayern, 27.06.1997 - 10-VII-95
  • VerfGH Bayern, 04.10.1988 - 11-VII-87
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Bayern, 19.04.1985 - 11-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Ein fehlender Schutz der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane würde die geordnete Aufgaben­erfüllung der Gemeinden in Frage stellen (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    cc) Für den Schutz von Kernbereich und Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts der Landkreise gilt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit ihrer Organe und Verwaltungen Ent­sprechen­des (vgl. VerfGH 50, 181/203).

    In Konkretisierung des Selbstverwaltungsrechts hat der Gesetzgeber unter anderem auch die Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane und Verwal­tungen von Gemeinden und Landkreisen zu sichern und - anders ausgedrückt - die Aushöhlung ihrer Stellung und die Lähmung ihrer Tätigkeiten durch eine Zergliede­rung der Verwaltungskompetenzen zu verhindern (vgl. VerfGH 50, 181/203 ff.; BVerfGE 91, 228/239).

    Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 zum Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürger­entscheids vom 27. Oktober 1995 (vgl. VerfGH 50, 181 ff.) sowohl in Bezug auf die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens - nunmehr Schutzwirkung (vgl. Art. 12a Abs. 3 BV-E) - als auch in Bezug auf die an­schließende Durchführung des Bürgerentscheids dem Gesichts­punkt der Funktionsfähigkeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise und ihrer Verwaltungen besondere Bedeutung zugemessen.

    Da Bürgerbegehren und Bür­gerent­scheide nur aus bestimmten Anlässen eingeleitet würden und nicht an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane träten, dürften die Befug­nisse der gewählten Vertretungsorgane nicht so beschnitten werden, dass dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt werde (vgl. VerfGH 50, 181/204).

    12a Abs. 3 BV-E ordnet dem Bürgerbegehren eine sog. "Schutz­wir­kung" zu, die hinsichtlich der Funktion im Wesentlichen mit dem Begriff der "Sperr­wir­kung" identisch ist, wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 verwendet hat (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    Der offene Wortlaut   der geplanten Verfassungsnorm ließe sogar eine einfachrechtliche Ausgestaltung zu, die weit über die Regelung des Art. 18a Abs. 8 GO, Art. 25a Abs. 8 LKrO i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids hinaus ginge, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. August 1997 als mit dem Selbstverwaltungsrecht unvereinbar angesehen wurde (vgl. VerfGH 50, 181/202 ff.).

    In gleichem Maß lassen sich aber auch   Situationen ab­se­hen, in denen günstige, nicht wiederkeh­rende Gelegenheiten nicht wahrgenommen wer­den können oder in denen die Durchfüh­rung einer für das Gemeinwohl oder die Rechts­ansprüche einzelner Bürger wichtigen Maßnahme wesentlich verzögert oder über­haupt unmöglich wird (vgl. VerfGH 50, 181/205 f.).

    Eine Stimmabgabe, die so weit als möglich frei von Beeinflussungen ist, ist damit nicht sichergestellt (vgl. VerfGH 50, 181/207).

    Geringe zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Eintritt und die Dauer der Schutz­wirkung, wie sie der offene Wortlaut des Art. 12a Abs. 3 BV-E nicht ausschließt, bringen die Gefahr mit sich, dass kleine Minderheiten von der Mög­lichkeit, das kom­mu­nale Geschehen zu blockieren, Ge­brauch ma­chen (vgl. VerfGH 50, 181/206).

    In seiner Entscheidung vom 29. August 1997 hat der Verfassungsgerichtshof in der Kombination einer extrem langen, nicht durch sachliche Ausnahmen gelockerten Bindungs­wirkung für den Bürgerentscheid mit einem Verzicht auf jegliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum einen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht erblickt (vgl. VerfGH 50, 181/206 ff.).

    Dies ist zwar keine extrem lange Bindungswirkung wie die dreijährige Frist nach Art. 18a Abs. 13 Satz 2 GO und Art. 25a Abs. 12 Satz 2 LKrO, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids (VerfGH 50, 181/206).

    Zu berücksichtigen sind auch kommunalpolitisch motivierte Hemmungen bei den kommunalen Vertretungsorganen, gegen eine an sich bindende Entscheidung der Gemeinde- oder Landkreisbürger mit einem neuen Referendum vorzugehen (vgl. VerfGH 50, 181/208).

    Die durch einen   Bürgerentscheid   herbeigeführte Regelung unterscheidet sich insoweit grund­legend von den Regelungen, die im Weg der Volksgesetzgebung ergehen; diese können jederzeit durch ein Gesetz des Landtags aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. Art. 72 ff. BV; VerfGH 50, 181/207).

    Diese Mängel beruhen durchwegs darauf, dass der Gesetzentwurf in seinem Inhalt und in seiner Begrün­dung das im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 und an den darin erteilten Gesetzgebungsauftrag (vgl. VerfGH 50, 181/209) ergangene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Land­kreisordnung vom 26. März 1999 (GVBl S. 86) weitgehend nicht berücksichtigt hat.

    Das daraus hervorgegangene Parla­mentsgesetz vom 26. März 1999 entsprang auch nicht einer kurzfristigen politischen Wettbewerbssituation zwischen Landtag und Volksgesetzgeber, sondern wurde in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgerichtshofs in der Entschei­dung vom 29. August 1997 erlassen (vgl. VerfGH 50, 181/209).

    Ohne diese Vorschriften wäre das mit dem Volks­begeh­ren verfolgte Anliegen ein Torso, zumal damit wesentliche Eckpunkte der Ent­schei­dung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 (VerfGH 50, 181) rückgän­gig gemacht und die wichtigsten Prinzipien des Volksbegehrensgesetz­ent­wurfs in der Verfassung verankert werden sollten.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 1997 - Vf. 8-VII-96 u. a. -, juris Rn. 87).

    (vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 1997 - Vf. 8-VII-96 u. a. -, juris Rn. 109).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 181/203; VerfGH vom 15.7.2002 VerfGHE 55, 98/121).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Es handelt sich insoweit lediglich um mittelbare Auswirkungen der angegriffenen Rechtsnormen, wie sie sich grundsätzlich auch aus Entscheidungen der gewählten Organe der Gemeinde oder des Landkreises ergeben können (VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/213).
  • VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Zur Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29.8.1997 (VerfGH 50, 181= BayVBl. 1997, 622), soweit Art. 18 a Abs. 8 GO a.E (Sperrwirkung von Bürgerbegehren) für nichtig erklärt wurde.

    Zwar ist die vom Verfassungsgerichtshof durch die Entscheidung vom 29.8.1997 (VerfGH 50, 181 ff. = BayVBl. 1997, 622 ff.) ausgesprochene Nichtigerklärung der ursprünglichen Regelung über die Sperrwirkung von Bürgerbegehren (Art. 18 a Abs. 8 GO a.E) in ihren Auswirkungen inzwischen durch die Einführung einer modifizierten Sperrwirkung (vgl. Art. 18 a Abs. 9 i.V m. Abs. 8 Satz 1 GO W.E des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26.3.1999, GVBI. S. 86) eingeschränkt worden.

    a) Allgemein kann dem vom Verfassungsgerichtshof als wesentliche Voraussetzung der kommunalen Selbstverwaltung angesehenen Erfordernis, dass die gewählten Organe der Gemeinde funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln (vgl, VerfGH 50, 181/205 f. = BayVBI. 1997, 622/625), durch eine Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden und den im Einzelfall vorhandenen sachlichen Gründen für ein alsbaldiges Handeln auf seiten der Gemeindeorgane, wie sie im Ausgangsverfahren vorgenommen wurde, entsprochen werden.

    Insoweit stellt sich im Konfliktfall die Aufgabe, die direkte Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene mit der Handlungsfreiheit der Gemeinden und ihrer gewählten Organe zu verbinden (vgl. VerfGH 50, 181/204 = BayVBI. 1997, 622/625).

    haltepflicht für die Gemeindeorgane von der Reichweite sein, wie sie als Sperrwirkung in der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des Art. 18 a Abs. 8 GO a.F. enthalten war (vgl. VerfGH 50, 181/206 = BayVBI. 1997, 622/626).

    Der Verfassungsgerichtshof hielt es zwar in seiner Entscheidung vom 29.8.1997 insbesondere für nicht hinnehmbar, dass eine Sperrwirkung eintritt, wenn mangels Vorlage aller für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften oder wegen verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten über seine Zulässigkeit noch nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt ein Bürgerentscheid stattfindet (VerfGH 50, 181/205 f. = BayVBI. 1997, 622/625 f.).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Nach den Grundgedanken der Verfassung kann daher das Volk nicht in größerem Umfang an die Stelle der kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane treten (vgl. VerfGH 50, 181/204).

    Der Verfassungsgerichtshof hat aber beim Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene eine freie Sammlung von Unterschriften noch für vertretbar angesehen (vgl. VerfGH 50, 181/211 f.).

    Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß der Verfassungsgerichtshof in der gleichen Entscheidung das Fehlen eines Beteiligungs- oder Zustimmungsquorums bei Bürgerentscheiden problematisiert und zum Ausdruck gebracht hat, daß den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts in seiner Verbindung mit dem Demokratieprinzip am ehesten eine gesetzgeberische Lösung entspräche, die eine maßvolle Bindungswirkung mit einem Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verbindet (VerfGH 50, 181/207 f.).

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe am 29. August 1997 (Vf. 8-VII-96 u. a., VerfGHE BY 50, 181 ff.) zutreffend entschieden, dass der Gesetzgeber bei Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht im Kern einschränken dürfe.
  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

    Diesen Erfordernissen muss in Bezug auf jede einzelne angegriffene Vorschrift Genüge getan sein (stän­dige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.11.1976 = VerfGH 29, 191/200 f.; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196).

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gesetz insgesamt mit der Rüge angegriffen wird, es verletze das Grundrecht der Handlungsfreiheit, weil es nicht ordnungsgemäß zu­stande gekommen sei und deshalb nicht zur verfassungs­mäßigen Ordnung gehöre (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196).

    c) Das besondere Überprüfungsverfahren nach Art. 80 LWG steht der Zulässigkeit der vorliegenden Popularklage, mit der Grundrechtsverstöße bei der Durchführung des Volksentscheids gerügt werden, nicht entgegen (s. hierzu VerfGH vom 4.2.1991 = VerfGH 44, 9/15 f.; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/196 ff.).

    Dazu ist es notwendig, dass die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, sich zur Vorbereitung auf den ( nachgeschalteten ) Volksentscheid ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/198 f.; VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/141).

    Die Bayerische Verfassung geht hinsichtlich der Teilnahme des Volkes an der Gesetzgebung davon aus, dass sich der mündige und verantwortungsbewusste Bürger selbst ausreichend informiert (vgl. VerfGH vom 19.1.1994 = VerfGH 47, 1/16; VerfGH vom 29.8.1997 = VerfGH 50, 181/200).

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

    Dieser Auffassung ist bisher auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt (VerfGH 2, 181/219; zuletzt: VerfGH 50, 181/201).

    Echte Mitwirkung am Volksentscheid setzt voraus, daß der Bürger bei der Abstimmung seinen Willen unverkürzt zum Ausdruck bringen kann, also aussprechen kann, ob er die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe unterstützt oder ablehnt; sie setzt ferner voraus, daß der Bürger die Möglichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.).

    Welche Konsequenzen sich daraus für die Durchführung eines Volksentscheids im einzelnen entwickeln lassen, ist nicht abschließend zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

    Auch zu einer Verletzung der Funktionsfähigkeit der den Bürgermeister der Beklagten unterstehenden Gemeindeverwaltung (vgl. dazu etwa BayVerfGH, Entsch. v. 29.08.1997 - Vf. 8-VII-96 u.a. - NVwZ-RR 1998, 82 juris Rn. 71) führt die Verurteilung zur Neuentscheidung nicht.
  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.221

    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • VG Würzburg, 02.12.1998 - W 2 K 570.98

    Zulassung eines Bürgerbegehrens bezüglich der Wasserversorgung einer Gemeinde;

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21

    Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit;

  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VG München, 16.03.2021 - M 7 K 20.6694

    Bürgerbegehren, (formelle) Unzulässigkeit wegen fehlender stofflicher Einheit der

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RO 3 K 13.767

    Bürgerbegehren "Pro Amberger Wasser" zulässig - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

  • VGH Bayern, 05.05.2008 - 4 BV 07.614

    Bürgerbegehren; Entwässerungsgebühr; Gebührenkalkulation; angemessene Verzinsung

  • VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Bürgerbegehrens über die Bestimmung des

  • VG Köln, 26.02.2002 - 4 L 53/02

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

  • VG Regensburg, 11.05.2010 - RN 3 E 10.524

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bei entgegenstehender vertraglicher

  • VG Würzburg, 08.07.1998 - W 2 K 97.722

    Rücknahme der Zulassung einer Mülltonnengemeinschaft unter Nachbarn; Auslegung

  • VG Würzburg, 19.05.2010 - W 2 E 10.453

    Bürgerbegehren; Unzulässigkeit

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