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   VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07, VerfGH 86 A/07   

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VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07, VerfGH 86 A/07 (https://dejure.org/2009,28068)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - VerfGH 86/07, VerfGH 86 A/07 (https://dejure.org/2009,28068)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - VerfGH 86/07, VerfGH 86 A/07 (https://dejure.org/2009,28068)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Auf der Stufe der Anwendung ehrschützender Bestimmungen des Zivilrechts im Einzelfall verlangt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB daher eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB geschützten (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 ) persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll  (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a. a. O. S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

    c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 37/04

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 ).

    Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a. O.).

    Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll  (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 271 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 82, 272 ; 93, 266 ).

    Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in dem zuvor benannten Verfahren hierzu in Bezug auf den Verein beanstandet, das Landgericht - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - habe nicht erkannt, dass der Verein seinerseits durch die Mitwirkung bei der Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben habe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 , BVerfG NJW-RR 2000, 1712; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - www.bundesgerichtshof.de , Rn. 18).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in dem zuvor benannten Verfahren hierzu in Bezug auf den Verein beanstandet, das Landgericht - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - habe nicht erkannt, dass der Verein seinerseits durch die Mitwirkung bei der Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben habe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof in dem zuvor benannten Verfahren hierzu in Bezug auf den Verein beanstandet, das Landgericht - und ebenso das hierauf Bezug nehmende Kammergericht - habe nicht erkannt, dass der Verein seinerseits durch die Mitwirkung bei der Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seines Schutzes begeben habe (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113 ; 61, 1 ; 66, 116 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149; für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 , 93, 266 ; BVerfG NJW 1993, 1462; BGHZ 143, 199 ; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 86/07
    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a. a. O. S. 149, und 20. Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ; 82, 272 ).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 103/05

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iSv

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    Zur weiteren Begründung gab das Landgericht teilweise die Entscheidungsgründe eines vorausgegangenen, ein weiteres Vorstandsmitglied des Vereins betreffenden Urteils wieder (vgl. das Verfahren VerfGH 86/07, 86 A/07), die sinngemäß auch für den Beteiligten zu 3 gälten.
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