Rechtsprechung
OLG Koblenz, 01.12.2008 - 10 U 622/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff des Unfalls in der Fahrzeugversicherung; Höhe des Wiederbeschaffungswerts
- Judicialis
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; AKB § 12; ; AKB § 12 Nr. 1 II e); ; AKB § 12 Nr. 1 II e) Satz 2
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12 Abs. 1 II e; AKB § 13 Abs. 1; AKB § 13 Abs. 3
Das selbstständige Rollen eines Pkw in einen Weiher trotz betätigter Feststellbremse stellt einen Unfall und keinen Betriebsschaden dar. Mit Anmerkung: Dr. Christoph Krischer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Unfalls in der Fahrzeugversicherung; Höhe des Wiederbeschaffungswerts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Versicherung muss für baden gegangenes Auto zahlen
Besprechungen u.ä.
- bld.de (Entscheidungsbesprechung)
Kfz-Kaskoversicherung (RA Dr. Christoph Krischer; VersR 2009, 1613)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 24.04.2008 - 16 O 411/07
- OLG Koblenz, 01.12.2008 - 10 U 622/08
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1613
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 26.06.1992 - 20 U 383/91
Überschwemmung im Sinne des § 12 Abs. 1 Ic AKB; Eindringen von mit Sand …
Auszug aus OLG Koblenz, 01.12.2008 - 10 U 622/08
Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass auch das Eindringen von Meerwasser in ein Fahrzeug als Folge aufkommender Flut als ein physikalischer Vorgang angesehen wird, der den Gesetzen der Mechanik zuzuordnen ist und dementsprechend als Unfallereignis im Sinne des § 12 AKB anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Juni 1992 - 20 U 383/91 - NJW-RR 1992, 1385).
- BGH, 10.09.2014 - IV ZR 379/13
Abrechnung eines Unfallschadens durch die Kfz-Kaskoversicherung bei …
Ist ein Versicherungsnehmer - wie der Kläger - im Falle eines Verkaufs nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös (Krischer, Anm. zu OLG Koblenz VersR 2009, 1613, 1615); der anzurechnende Restwert ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. - OLG Koblenz, 04.03.2010 - 10 U 412/09
Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz für Schaden an einem Kipplaster …
Er ist der Auffassung, dass die von dem Senat in dem Rechtsstreit 10 U 622/08 aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsschadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben seien, da wegen des Dazutretens von mutwilligem Handeln einer dritten Person ein vollkommen unüblicher Geschehensablauf vorliege und deshalb jedenfalls nicht allein das Verhalten des Zeugen E... schadensursächlich gewesen sei.Der Senat hat in dem von dem Kläger angeführten Beschluss 10 U 622/08 (VersR 2009, 1613) ausgeführt, dass ein Betriebsschaden dann anzunehmen ist, wenn der Schaden allein durch einen Bedienfehler entstanden ist oder es sich um solche Schäden handelt, die durch ein Ereignis oder Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.
- LG Dortmund, 17.10.2013 - 2 S 14/13
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bestimmug des Restwerts i.R.e. …
Das OLG Koblenz hat in seinem in Versicherungsrecht 2009, 1613 veröffentlichten Urteil, dem sich das Amtsgericht angeschlossen hat, entschieden, dass bei einem Verbraucher lediglich der Nettorestwert des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist. - AG Dortmund, 12.04.2013 - 417 C 9431/12
Abzug des Brutto-Restwertes vom Netto-Wiederbeschaffungswert i.R.d fiktiven …
Daher ist auch der für den Kläger realisierbare Restwert in der Abrechnung der Beklagten nicht um den Mehrwertsteuerbetrag zu erhöhen (vgl. auch OLG Koblenz, NJOZ 2010, 605). - LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2009 - 8 O 4842/09
Zurückrollen des Pkw und Abgleiten in ein stehendes Gewässer als versichertes …
Ebenfalls dahinstehen kann auch, ob dem OLG Koblenz (OLGR Koblenz 2009, 513) darin zu folgen ist, dass nicht einmal ein "Aufprall" auf die Wasseroberfläche Voraussetzung für die Annahme einer mechanischen Einwirkung sein soll, sondern schon das ins Rollen geraten des auf einer schiefen Ebene abgestellten Fahrzeugs aufgrund seiner eigenen Schwerkraft ausreichend ist.