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   BGH, 02.07.1957 - VI ZR 177/56   

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https://dejure.org/1957,7383
BGH, 02.07.1957 - VI ZR 177/56 (https://dejure.org/1957,7383)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1957 - VI ZR 177/56 (https://dejure.org/1957,7383)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1957 - VI ZR 177/56 (https://dejure.org/1957,7383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 588
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4173/13

    Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen

    Weiter hat die Rechtsprechung betont, dass dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. BGH VersR 1957, 588; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).
  • BGH, 07.10.1966 - VI ZR 262/64

    Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall eines Motorradfahrers an einer

    Sie gilt auch für den Bahnunternehmer, wenn er einen Übergang über eine öffentliche Straße für den Eisenbahnbetrieb in Anspruch nimmt (Urteil des BGH vom 2. Juli 1957 - VI ZR 177/56 - VersR 1957, 588).
  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 139/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Lastzuges mit einem wartepflichtigen Pkw

    (BGH Urt. v. 2. Juli 1957 - VI ZR 177/56 - VersR 1957, 588; Urt. v. 20. Dezember 1960 - VI ZR 53/60 - VersR 1961, 229; Floegel/Hartung StVR 15. Aufl. § 9 StVO Bem. 13, 15, 18; § 13 StVO Bem. 10 zu N 2 und 17 zu N 8).
  • BGH, 06.10.1959 - VI ZR 191/58

    Rechtsmittel

    Der Kraftfahrer verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise nicht hierauf einrichtet (BGHSt 2, 188; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956, 796; vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - VersR 1957, 128, 129; vom 2. Juli 1957 - VI ZR 177/56 - VersR 1957, 588, 590; vom 13. Juni 1958 - VI ZR 147/57 - VersR 1958, 532).
  • BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Die Straße war hiernach für den Gegenverkehr völlig blockiert; nicht einmal ein Zweirad hätte noch Raum genug gehabt, um an dem Lastzug des Beklagten einigermaßen gefahrlos vorbeizukommen Da der Lastzug 16 m lang war und die Linkskurve bereits 8 m vor dem haltenden Lastkraftwagen Ffl begann, war es unausbleiblich, daß die Straße bis in die Kurve hinein für den Gegenverkehr gesperrt blieb, bevor die Vorbeifahrt des Lastzuges an dem haltenden Lastkraftwagen beendet war und der Lastzug auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückkehren konnte Die Kurve war fest gestelltermaßen so unübersichtlich, daß den entgegenkommenden Lastzug erst wahrnehmen konnte, als er nur noch 22 m von ihm entfernt war" Bei dieser Sachlage, kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte Ji- ( Ü B P nur habe zu hupen brauchen" Die bloße Abgabe von Warnzeichen genügte nicht, um entgegen komme nde Verkehrsteilnehmer vor Auswirkungen der Gefahren zu bewahren, denen.der Beklagte sie aussetzte, indem er bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen die Straße für den Gegenverkehr bis in die unübersichtliche Kurve hinein sperrte Da sein Lastzug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar war, bevor diese nicht nahe vor ihm aus der Kurve herauskamen, bedeutete ein Hupensignal für sie nur die Warnung vor einer unbekannten und einstweilen auch nicht erkennbaren Gefahr, die sie möglicherweise nicht einmal auf sich zu beziehen brauchten Wie bei einer Kurve, â- deren Scheitelpunkt auf einer Straßenkuppe liegt, ein Kraftfahrer aus dem Warnzeichen eines entgegenkommenden noch un sichtbaren Verkehrsteilnehmers nicht schon schließen muß, daß dieser ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957 588), so durfte auch hier der Beklagte nicht davon ausgehen, daß auf ein von ihm abgegebenes Warnzeichen hin Teilnehmer des Gegenverkehrs sich auf die Begegnung mit einem Fahrzeug gefaßt machen müßten, das sich auf der falschen Straßenseite befände Daraus folgt zwar nicht, daß Warnzeichen Überflüssig gewesen wären.
  • BGH, 09.02.1960 - VI ZR 26/59

    Rechtsmittel

    Auf den in etwa vergleichbaren, vom Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1957 - VI ZR 177/56 - entschiedenen Fall wird hingewiesen, in dem ein Verschulden der verantwortlichen Bahnverwaltung verneint worden ist (vgl. VersR 1957, 588 = VRS 13, 244).
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