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   BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57   

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https://dejure.org/1958,1191
BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57 (https://dejure.org/1958,1191)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1958 - II ZR 163/57 (https://dejure.org/1958,1191)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 (https://dejure.org/1958,1191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 488
  • VersR 1958, 361
  • DB 1958, 1099
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 22.07.1941 - VII 141/40

    Kann der im sogenannten Deckungsprozeß auf Gewährung von Versicherungsschutz in

    Auszug aus BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57
    In ihm steht es dem Versicherer frei, versicherungsrechtliche Einwendungen zu erheben und mithin auch geltend zu machen, daß ein vertraglicher Risikoausschluß ihn davon entbindet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren (OGHZ 3, 316, 318; RGZ 167, 243, 246; Schack JW 39, 449).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Die demgegenüber von der Beklagten herangezogenen höchstrichterlichen Urteile (OGH vom 10.2.1950 - NJW 1950, 543 und BGH vom 28.4.1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361) haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Trotz der Bindungswirkung bleiben dem Versicherer im Deckungsprozeß etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten; so kann er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder aufgrund eines Risikoausschlusses berufen (BGH, Urteile vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1 und vom 20. September 1978 - V ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I).
  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 208/03

    Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess

    Beruht die Verurteilung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95

    Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung

    Insofern gilt im Versicherungsrecht ein anderer Vorsatzbegriff als im sonstigen bürgerlichen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 3).
  • OLG Celle, 22.11.2007 - 8 U 105/07

    Begriff des Vorsatzes in der Haftpflichtversicherung

    Wegen der Vielschichtigkeit möglicher Handlungsabläufe kommt hier der Beweis des ersten Anscheins nicht zum Tragen (BGH VersR 1958, 361; OLG Hamm ZfS 2004, 272, 273).
  • LG Hannover, 17.11.2011 - 8 O 221/10

    Errichtung eines Fertighauses auf einer fehlerhaft erstellten Sohlplatte als ein

    Denn dem Versicherer ist es trotz der Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess nicht verwehrt, seinem Versicherungsnehmer und damit auch dem Geschädigten etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen entgegen zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2011 - IV ZR 101/00); so kann er sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder aufgrund eines Risikoausschlusses berufen (BGH, Urteil vom 20.6.2011 - IV ZR 101/00, unter Hinweis auf Urteile vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1 und vom 20. September 1978 - V ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92

    Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich

    Dabei gilt zunächst für die Ausschlußklausel des § 4 II Abs. 1 AHB kein anderer Vorsatzbegriff als für das ganze sonstige bürgerliche Recht (vgl. BGH VersR 1958, 361, 362).
  • LG Köln, 04.05.1998 - 24 O 7/97
    Das bedeutet nicht, daß der Versicherungsnehmer den genauen Umfang der Wirkung seines Handelns vorausgesehen haben muß (BGH VersR 58, 361).
  • LG Köln, 24.05.2007 - 24 O 399/06

    Ausschluss des Versicherungsschutzes aus einer privaten Haftpflichtversicherung

    Ist die schädigende Handlung gerechtfertigt gewesen, greift der Haftungsausschluss des § 4 II Nr. 1 AHB nicht (allg. Meinung, s. etwa Littbarski, AHB, § 4 Rn. 370 m.w.N.), ebenso greift der Ausschluss mithin nicht, wenn ein Rechtfertigungsgrund irrtümlich angenommen worden ist (Littbarski, a.a.O., BGH, VersR 1958, 361 f).
  • BGH, 09.11.1961 - II ZR 94/59

    Anforderungen an die Auslegung eines Versicherungsvertrages - Anforderungen an

    Dem steht der im Haftpflichtversicherungsrecht geltende Grundsatz, daß die im Haftpflichtprozeß hinsichtlich der Haftpflicht getroffene Entscheidung auch für die Parteien des Deckungsprozesses maßgebend ist (vgl. BGH VersR 1959, 256), nicht entgegen; denn für eine Anwendung dieses Grundsatzes ist dort kein Raum, wo die Entscheidung des Haftpflichtprozesses der Haftpflichtklage zwar stattgegeben, jedoch - wie im vorliegenden Fall - offengelassen hat, ob der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf einem von dem Schutzbereich des Haftpflichtversicherungsvertrages umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht (vgl. hierzu BGH VersR 1957, 385; VersR 1958, 361).
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