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   BGH, 08.04.1970 - IV ZR 26/69   

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https://dejure.org/1970,2395
BGH, 08.04.1970 - IV ZR 26/69 (https://dejure.org/1970,2395)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1970 - IV ZR 26/69 (https://dejure.org/1970,2395)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1970 - IV ZR 26/69 (https://dejure.org/1970,2395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 997
  • VersR 1970, 611
  • DB 1970, 1125
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.02.1988 - IVa ZR 202/86

    Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - IV ZR 26/69
    Daß diese Bewegung durch eine menschliche Tätigkeit, das Ausheben des Grabens, ermöglicht und ausgelöst worden ist, steht der Annahme einer Erdrutschung im Sinne von § 4 I Nr. 5 AHB nicht entgegen (BGH VersR 1956, 789).

    Jedenfalls ist in der Rechtsprechung (KG in JRPV 1933, 60; OLG Breslau VA 1930, 37) und im Schrifttum (Oberbach AHB Teil I S. 222) zunächst die Frage aufgetaucht, ob unter Erdrutschung lediglich ein bergtechnischer Vorgang zu verstehen sei oder ob die Loslösung und Bewegung des Erdreichs an beliebiger Stelle hierfür genüge, Erst nachdem sich die zweite Ansicht durchgesetzt hatte, ist in BGH VersR 1956, 789 als Erdrutschung ein Vorgang bezeichnet worden, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.

  • BGH, 09.11.2022 - IV ZR 62/22

    Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung: Begriff des Erdrutsches

    Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1956 (II ZR 217/55, VersR 1956, 789 unter I; vgl. auch Senatsurteile vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 202/86, VersR 1988, 1259 [juris Rn. 6 ff.]; vom 8. April 1970 - IV ZR 26/69, VersR 1970, 611 [juris Rn. 12 ff.]) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 (VerBAV 1985, 286) betrafen jeweils - den Begriff des Erdrutsches ohnehin nicht näher beschreibende - Risikoausschlussklauseln, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, r+s 2021, 398 Rn. 21), während es hier um eine primäre Leistungsbeschreibung geht, deren Auslegung anderen Grundsätzen unterliegt.
  • OLG Koblenz, 03.02.2014 - 10 U 1268/13

    Wohngebäudeversicherung - Wann liegt ein Erdrutsch vor?

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handelt es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei unerheblich ist, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (BGH VersR 1956, 889; 1970, 611; OLG Schleswig VersR 2003, 190).
  • OLG Bamberg, 27.01.2022 - 1 U 127/21

    Auslegung des Begriffs des Erdrutschs in Wohngebäudeversicherungsbedingungen

    Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition eines Erdrutsches handele es sich um einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löse und in Bewegung übergehe, wobei unerheblich sei, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind (vgl. BGH VersR 1956, 889; 1970, 611, OLG Schleswig VersR 2003, 190; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 10 U 1268/13 -, Rn. 7, juris).

    Nach einer Entscheidung des BGH (VersR 1970, 611 - IV ZR 26/69) liegt eine Erdrutschung auch dann vor, wenn sich das Erdreich unter Tage aus dem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.

    Hieraus ergibt sich kein Widerspruch zu den oben dargestellten Erwägungen des Senats Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 21.11.2002 - 16 U 58/02) ist unter einer Erdrutschung im Sinne des dort zugrunde zu legenden § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB eine Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche zu verstehen, also ein Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (Anschluss BGH, 8. April 1970, IV ZR 26/69, VersR 1970, 611).

  • OLG Koblenz, 02.01.2004 - 10 W 587/03

    Ein Erdrutschungsschaden, der den Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden gem.

    Gemeinsam ist ihnen lediglich, dass die den Ausschluss tragenden Gesamtumstände schon hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können (BGH VersR 1951, 79; 1956, 789; 1962, 1049; 1968, 1080; 1970, 611; Späte, aaO, § 4 Rn. 61; Littbarski, aaO, § 4 Rn. 74).

    Nicht maßgebend ist, ob der Schaden durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder eine sonstige menschliche Handlung oder eine Naturkatastrophe eingetreten ist (BGH; VersR 1956, 789; VersR 1970, 611; BGH NJW-RR 1988, 732; Littbarski, aaO, § 4 Rn. 158).

  • OLG München, 24.04.2017 - 25 U 843/17

    Schadensersatz wegen Zusammenbruchs der Stützmauer

    Zutreffend zitiert der Kläger zwar den Bundesgerichtshof dahingehend, dass eine Erdrutschung auch dann vorliegt, wenn sich das Erdreich unter Tage aus dem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (BGH, Urteil vom 08. April 1970 - Az. IV ZR 26/69); allerdings ist nicht jede (unterirdische) Erdbewegung ein Erdrutsch; erforderlich ist vielmehr ein Wegrutschen, also die Bewegung des Erdreichs über eine gewisse deutlich wahrnehmbare Distanz.

    Diese Erdrutschung hat dann alle weiteren Schäden ausgelöst (BGH, Urteil vom 08. April 1970 - Az. IV ZR 26/69).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2004 - 5 U 21/04

    Haftpflichtversicherung: Wirksamkeit einer Ausschlussklausel - hier: Risiko von

    Dass Schadensfälle, die hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich derart unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können, wie dies für alle Risikotatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB der Fall ist (OLG Koblenz VersR 2004, 724 unter Hinweis auf BGH VersR 1951, 79, 1956, 789; 1962, 1049; 1968, 1080; 1970, 611), von dem allgemeinen Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ist nicht ungewöhnlich.
  • BGH, 03.02.1988 - IVa ZR 202/86

    Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch

    Es ist Sachschaden durch eine Erdrutschung als (eine) adäquate Ursache eingetreten (zum Begriff Erdrutschung vgl. BGH Urteil vom 19.11.1956 - II ZR 217/55 - VersR 1956, 789, 790;Urteil vom 8.4.1970 - IV ZR 26/69 - VersR 1970, 611; Prölss/Martin VVG 24. Aufl. AHB § 4 Anm. 5 RS. 954; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 184; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Anm. 25).
  • OLG Schleswig, 21.11.2002 - 16 U 58/02

    Begriff der Erdrutschung i. S. v. § 4 I Nr. 5 AHB

    Unter einer Erdrutschung ist eine Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche zu verstehen, also ein Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht (BGH VersR 1970, 611; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 4 AHB Rdn. 32).
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