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   BGH, 21.04.1971 - IV ZR 99/69   

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https://dejure.org/1971,1441
BGH, 21.04.1971 - IV ZR 99/69 (https://dejure.org/1971,1441)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1971 - IV ZR 99/69 (https://dejure.org/1971,1441)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1971 - IV ZR 99/69 (https://dejure.org/1971,1441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1315
  • MDR 1971, 655
  • VersR 1971, 557
  • DB 1971, 1153
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 617/68

    Versicherungsschutz für Architektenfehler - Abweichung des Versicherungsvertrages

    Auszug aus BGH, 21.04.1971 - IV ZR 99/69
    Das von der Revision angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1969 (IV ZR 617/68 » VersR 1969, 723) hetraf einen Sonderfall und ist nur als dessen Lösung zu verstehen.
  • LG Düsseldorf, 19.07.2006 - 11 O 377/05

    Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

    Sinn und Zweck der Klausel ist es, Versicherungsschutz nur dann zu gewähren, wenn das Haftpflichtwagnis in der reinen (planenden und bauleitenden) Architekten- und Bauingenieurtätigkeit besteht (BGH, Urteil vom 24.04.1971, VersR 1971, 557).

    Ist diese mit einer Betätigung als Bauunternehmer verbunden, so verbleibt es wegen des andersartigen und höheren Risikos bei dem Ausschluss (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1971, VersR 1971, 557).

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer VI ArchBauingBHB ist die gesamte Berufstätigkeit für den konkreten Bau nicht durch die Versicherung gedeckt (Voit/Knappmann in: Pröls/Martin, VVG, 27. Aufl. Arch.-Haftpfl. Nr. 42, BGH, Urteil vom 24.04.1971, VersR 1971, 557; OLG Hamm VersR 1971, 141).

    Denn es wird nicht danach unterschieden, ob die Gebäudeschäden auf Verstöße des Versicherungsnehmers bei der Bauleitung oder bei der Bauausführung zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 24.04.1971, VersR 1971, 557).

    Vielmehr ist die gesamte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausgeschlossen, soweit er Bauten als Bauunternehmer oder in gleichzuachtender Stellung ausführt (BGH, Urteil vom 24.04.1971, VersR 1971, 557).

  • OLG Bamberg, 13.03.2002 - 8 U 67/01

    Haftung eines Tiefbauunternehmers wegen der Beschädigung von Versorgungsleitungen

    Mit Rücksicht auf die besonders große Gefährdung Dritter bei der Beschädigung von Leitungen hatte der Beklagte daher die Anweisung an die Zeugin zu geben, eine schriftliche Anfrage zu halten (vgl. BGH NJW 1971, 1315) und zwar unter Übersendung entsprechender Pläne mit den beabsichtigten Bohrpunkten.
  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 303/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von

    Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht deshalb nicht.
  • BGH, 07.12.1977 - IV ZR 150/76

    Wohnbauunternehmen - Werklohn - Minderung - Nachbesserung - Architekt -

    § 4 Nr. 30 = NJW 1971, 1315 = VersR 1971, 557) oder viel.
  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 49/87

    Eheleute - Scheidung - Grundstücksübertragung - Unterhaltsleistung

    Eine weitere Nachprüfung der Auslegung des Individualvertrages findet in der Revisionsinstanz nicht statt (Bundesgerichtshof -BGH- NJW 1971, 1315; BGH Versicherungsrecht 1968, 1129, 1130).
  • LG Berlin, 05.03.1997 - 4 O 167/96

    Kabelschaden bei Tiefbauarbeiten: Technischer Minderwert?

    Abgesehen davon, daß … nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2.) (Bd. I Bl. 71 d.A.) Geschäftsführer eines selbständigen Unternehmens ist, das nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1.) von dieser unabhängig ist, liegt eine wirksame Delegation der hier allein interessierenden Erkundigungs- und Anzeigepflichten schon deshalb nicht vor, weil es angesichts der Höhe der im Raum stehenden Schäden klarer und unmißverständlicher Absprachen und Anweisungen bedurft hätte (BGH NJW 1971, S. 1315), die mit den Vertretungsberechtigten der Beklagten zu 1.) hätten getroffen werden müssenm, auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten zu 2.) aber nicht getroffen worden sind.
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