Rechtsprechung
BGH, 17.11.1981 - IVa ZR 230/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Rücknahme eines Fahrzeuges nach einer Entwendung - Begriff des Herbeischaffens im Zusammenhang mit gestohlenen Gegenständen - Rücknahmepflicht bezüglich eines Fahrzeuges, dass nicht an seinen ursprünglichen Platz zurückgebracht worden ist - Pflicht zur ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 13 Abs. 7
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 444
- VersR 1982, 135
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80
Begriff der Entwendung
Auszug aus BGH, 17.11.1981 - IVa ZR 230/80
Mit der Entwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 1980 BGHZ 79, 54 ff) ist der Verlust des Fahrzeuges und damit wie bei dessen Beschädigung oder Zerstörung der Versicherungsfall in der Fahrzeugversicherung eingetreten (§ 12 AKB). - OLG Frankfurt, 24.11.1977 - 1 U 50/77
Versicherungsnehmer; Abholung des Fahrzeugs; Besitz des Fahrzeugs; Bestimmung des …
Auszug aus BGH, 17.11.1981 - IVa ZR 230/80
Das sei dann zu bejahen, wenn ihm das Abholen des Wagens zugemutet werden könne (OLG Frankfurt VersR 1978, 612). - RG, 29.01.1915 - VII 386/14
Einbruchsversicherung; Wiederherbeischaffung gestohlenen Gutes
Auszug aus BGH, 17.11.1981 - IVa ZR 230/80
Er braucht als Fahrzeugversicherer in vielen Fällen trotz Eintritts des Versicherungsfalls "Verlust" nicht zu leisten und den wiedergefundenen, für ihn aber "unerwünschten" (vgl. RGZ 86, 162, 165) Versicherungsgegenstand nach § 13 Abs. 7 Satz 2 AKB nicht zu übernehmen.
- OLG Saarbrücken, 30.09.2020 - 5 U 91/19
1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des …
Dass das versicherte Fahrzeug in der Nacht vom 5. auf den 6. April 2018 in W. entwendet wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben; damit ist - unbeschadet der nachgelagerten Fragen der Entschädigungsberechnung - der Anspruch des Klägers auf die Versicherungssumme nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Regelung entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).Der Eintritt des Versicherungsfalles "Verlust" ist also - anders als das Landgericht offenbar gemeint hat - nicht durch das Wiederauffinden bis zum Ablauf der Frist auflösend bedingt; vielmehr kann durch das Wiederauffinden der Versicherungsfall - nur - "ausgeglichen" werden (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).
"Zur Stelle gebracht" bedeutet, dass es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich sein muss, den versicherten Gegenstand innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135;… Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. A.2.5 AKB 2015 Rn. 45;… Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 AKB Rn. 583).
Darüber hinaus würde eine Pflicht zur Rücknahme des Fahrzeugs nach A.2.5.5.1 AKB aber auch schon dann entfallen, wenn die Mitteilung über das Wiederauffinden den Versicherungsnehmer zwar vor Ablauf der Monatsfrist erreicht hätte, dieser aber das Fahrzeug im Rahmen objektiv zumutbarer Anstrengung erst nach Fristablauf in seine Verfügungsmacht bringen kann (BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80, VersR 1982, 135).
- OLG Karlsruhe, 01.09.2016 - 12 U 90/16
Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Oldtimer-Versicherung: …
aa) In der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung ist eine derartige Übereignungsklausel allerdings üblich (vgl. A.2.5.5.3 AKB 2015; A.2.10.3 AKB 2008; § 13 Abs. 7 S. 2 AKB 2007) und begegnet dort auch keinen Bedenken (vgl. BGH NJW 1982, 444, 445;… Stiefel/Maier/Meinecke und Prölss/Martin/Knappmann, je aaO.).Auch die Monatsfrist ist auf die Interessenlage bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen abgestimmt (vgl. BGH NJW 1982, 444, 445): Einerseits wird dem Interesse des Versicherers Rechnung getragen, der trotz Diebstahls bei zügigem Wiederauffinden nicht zu leisten und den wiedergefundenen, für ihn aber "unerwünschten" Versicherungsgegenstand nicht zu übernehmen braucht.
- BGH, 16.06.1999 - IV ZR 22/98
Verzicht auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts durch freiwillige Rücknahme des …
Mit der Entwendung des Fahrzeugs war nicht nur der Versicherungsfall eingetreten, sondern auch der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 AKB entstanden, lediglich die Fälligkeit dieses Anspruchs war nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AKB bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 13 Abs. 7 AKB hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80 - VersR 1982, 135 unter 2 a).
- BGH, 04.06.1997 - IV ZR 163/96
Versicherungsschutz bei späterem Wiederauffinden der versicherten Sachen
Bei der Entwendung ist der Versicherungsfall nicht einmal durch das vollständige Wiederauffinden auflösend bedingt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1981 - IVa ZR 230/80 - VersR 1982, 135 unter 2a zu § 13 Abs. 7 AKB). - OLG Köln, 05.12.2000 - 9 U 56/00
Entschädigungspflicht eines Versicherers wegen eines Fahrzeugdiebstahls bei …
Das Merkmal "wieder zur Stelle gebracht" ist also nicht als eine auf einen Ort bezogene Beschreibung zu verstehen, sondern bedeutet, daß der entwendete Gegenstand so wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen (BGH VersR 82, 135 (136);… Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 Rn 78). - OLG Jena, 11.10.1995 - 4 U 411/94
Eintrittspflicht der Versicherung bei Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.04.1992 - 1 StR 67/92
Verwerfung der Revision
Denn diese kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446) [BGH 17.11.1981 - IVa ZR 230/80]. - OLG Köln, 19.09.1991 - 5 U 26/91
VN hat seinen gestohlenen Pkw durch Abschleppunternehmen abholen zu lassen L
"Wieder zur Stelle gebracht" i. S. d. § 13 Nr. 7 AKB ist ein entwendetes Fahrzeug dann, wenn es wieder so vorhanden ist, daß es dem VN jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, das Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen (i. A. an BGH VersR 1982, 135 OLG Köln VersR 1987, 1106).