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   OLG Hamm, 06.12.1985 - 20 U 126/85   

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https://dejure.org/1985,9193
OLG Hamm, 06.12.1985 - 20 U 126/85 (https://dejure.org/1985,9193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.1985 - 20 U 126/85 (https://dejure.org/1985,9193)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Dezember 1985 - 20 U 126/85 (https://dejure.org/1985,9193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 603
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

    Dann ist die Entscheidung auch für den Deckungsprozess bindend (vgl. OLG Hamm, VersR 1987, 603 (604); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24).
  • LG Dortmund, 01.06.2006 - 2 O 268/05
    Denn die Entscheidung im Haftpflichtprozess ist nur dann für den Deckungsprozess bindend, wenn gerade über diese Frage auch im Haftpflichtprozess entschieden wurde, etwa indem eine vorsätzlich Handlung des Versicherten positiv bejaht oder verneint wurde (vgl. OLG Hamm, VersR 1987, 603 (604)).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.1999 - 4 U 84/98

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Körperverletzung

    Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei nicht nur auf die allgemeine Feststellung der Haftungsfrage, sondern auch auf die Einzelfeststellungen die das Haftpflichturteil zum Haftungstatbestand getroffen hat (OLG Hamm, VersR 1987, 603, 604; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 149, Rn. 30 m. w. Nw.).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90

    Anforderungen an eine wissentliche Pflichtverletzung

    Nach dem in dem Haftpflichtprozeß des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten ergangenen rechtskräftigen Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.12.1989 - 4 U 166/87 -;, dem Bindtmgswirkung für den Deckungsprozeß zukommt (vgl. hierzu BGH NJW 69, 928; OLG Hamm VersR 87, 603; OLG Hamm VersR 83, 525; Prölss-Martin 24. Aufl., § 149 VVG, Anm. 5 C a m.w.N.), ist der Versicherungsnehmer der Beklagten wegen eines von ihm bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt begangenen Verstoßes dem Kläger auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, nämlich wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages, zum Ersatz des dem Kläger hierdurch entstandenen Vermögensschadens von 99.505,40 sowie zum Ersatz festgesetzter, von der Haftpflichtversicherung umfaßter (vgl. Prölls-Martin, 24. Aufl., § 150 VVG Anm 3 a) Kosten von 10.418,55 DM = insgesamt 109.923,95 DM nebst den zuerkannten Zinsen verpflichtet.
  • OLG Nürnberg, 26.01.1995 - 8 U 1673/94

    Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses; Verkauf von Grundstücken eines

    Auch in diesem Rahmen sind die dem Haftpflichtprozeß zugrundeliegenden Einzelfeststellungen tatsächlicher Art für den Deckungsschutz-Prozeß bindend (vgl. BGH aaO; OLG Hamm Versicherungsrecht 87, 603 OLG Saarbrücken Versicherungsrecht 93, 1004).
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