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   OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 3 U 251/08   

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https://dejure.org/2009,27264
OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 3 U 251/08 (https://dejure.org/2009,27264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.2009 - 3 U 251/08 (https://dejure.org/2009,27264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 3 U 251/08 (https://dejure.org/2009,27264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 1 VGB, Nr 2 VGB, Nr 3 VGB
    Gebäudeversicherung: Leitungswasserschaden an einer durch Korrosion irreparabel geschädigten Heizungstherme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebäudeversicherungsschaden auf Grund von Leitungswasserschaden wegen des aus einem Heizkessel oder Tank ausgetretenen Heizungswassers mit möglichen Folgeschäden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 2000 Nr. 1; VGB 2000 Nr. 2; VGB 2000 Nr. 3
    Keine Ersatzfähigkeit einer durch anlagebedingte Sauerstoffkorrosion undicht gewordenen Heizungstherme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebäudeversicherungsschaden auf Grund von Leitungswasserschaden wegen des aus einem Heizkessel oder Tank ausgetretenen Heizungswassers mit möglichen Folgeschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Ersatzfähigkeit einer Heizungstherme mit einem aufgrund einer anlagebedingten Sauerstoffkorrosion undicht gewordenem Heizkessel im Rahmen der Rohrbruchversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 69
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1993 - IV ZR 226/92

    Leitungswasserschaden durch Rohrbruch im Heizkessel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 3 U 251/08
    Die mehrfach bemühte Entscheidung des BGH (VersR 1993, 1102) ist nicht einschlägig.
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2008 - 8 O 87/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.07.2009 - 3 U 251/08
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilkammer - vom 5.9.2008 (2/8 O 87/08) wird zurückgewiesen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert.
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