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   OLG Hamm, 13.07.2012 - I-20 U 9/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30777
OLG Hamm, 13.07.2012 - I-20 U 9/12 (https://dejure.org/2012,30777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2012 - I-20 U 9/12 (https://dejure.org/2012,30777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - I-20 U 9/12 (https://dejure.org/2012,30777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1
    Eine Erweiterung auf Vermögensschäden findet bei besonders vereinbarter Einbeziehung in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung statt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Eine Erweiterung auf Vermögensschäden findet bei besonders vereinbarter Einbeziehung in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung statt

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine Erweiterung auf Vermögensschäden findet bei besonders vereinbarter Einbeziehung in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung statt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auschluss von Ansprüchen aus Forderungsausfallversicherung im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 30.04.2009 - 8 U 11/09

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Haftpflichtversicherung für Verschulden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    Dieser Titel genügt zwar den formalen Anforderungen aus Abschnitt D 1 Ziffer III a BBR, entfaltet aber für den hier gegebenen Deckungsanspruch keine Bindungswirkung, weil es insoweit an gerichtlichen Feststellungen zu einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch fehlt, zumal sich auch aus der im Urkundsverfahren eingereichten Klageschrift keine Erkenntnisse zu dem nun behaupteten Eingehungsbetrug der Darlehensnehmerin ergeben (vgl. dazu OLG Celle VersR 2009, 1257 Rz 30 f bei juris).

    Auf die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urteile vom 12.08.2010 und 30.04.2009, beide zu Az. 8 U 11/09) kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an, da im dort entschiedenen Fall der Versicherungsschutz für die Forderungsausfallversicherung ausdrücklich auf vorsätzliche Schädigungen zu Lasten des Versicherten erstreckt war.

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    Denn der Ausschlussgrund der bewussten Pflichtwidrigkeit setzt kein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf die Schadensentstehung voraus, sondern bezieht sich allein auf die Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Handlung seitens des jeweiligen Schädigers (vgl. Senat VersR 2007, 550) und hat damit einen weiteren Anwendungsbereich als § 4 Ziffer II 1 AHB.
  • LG Wiesbaden, 14.12.2004 - 1 O 180/03

    Geltendmachung von Ansprüchen in der Vermögensschadenhaftpflicht (D & O-)

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    An der Wirksamkeit dieser Ausschlussgründe bestehen angesichts der besonderen Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen der versicherten Person und dem Schädiger keine Zweifel (vgl. LG Wiesbaden, VersR 2005, 545, Juris-Rn. 29).
  • OLG Hamm, 26.01.2005 - 20 U 170/04

    Einbeziehung von Vorsatztaten in die Forderungsausfallversicherung; Ausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    Dementsprechend bestehen ernstliche Bedenken, ob der in § 4 Ziffer II 1 AHB formulierte Vorsatzausschluss auf den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung wegen vorsätzlicher Schädigung durch Dritte Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2005, 1527, Juris-Rn. 22 ff; Anm. Rixecker, zfs 2005, 510; Hohlbein, ZfV 2010, 630, 632 Schimikowski, RuS 2005, 155).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 414/04

    Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für willentliche Injektion eines

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    Dementsprechend bestehen ernstliche Bedenken, ob der in § 4 Ziffer II 1 AHB formulierte Vorsatzausschluss auf den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung wegen vorsätzlicher Schädigung durch Dritte Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2005, 1527, Juris-Rn. 22 ff; Anm. Rixecker, zfs 2005, 510; Hohlbein, ZfV 2010, 630, 632 Schimikowski, RuS 2005, 155).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2004 - 4 U 16/04

    Versicherungsschutz aus Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 9/12
    Dementsprechend bestehen ernstliche Bedenken, ob der in § 4 Ziffer II 1 AHB formulierte Vorsatzausschluss auf den Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung wegen vorsätzlicher Schädigung durch Dritte Anwendung findet (vgl. Senat VersR 2005, 1527, Juris-Rn. 22 ff; Anm. Rixecker, zfs 2005, 510; Hohlbein, ZfV 2010, 630, 632 Schimikowski, RuS 2005, 155).
  • OLG Köln, 07.06.2016 - 9 U 244/15

    Wirksamkeit einer Klausel betreffend den Umfang der Eintrittspflicht einer

    Schließlich ergebe der Verweis auf § 4 II 1. AHB für die Ausfallversicherung auch dann einen Sinn, wenn allein die vom geschädigten Versicherungsnehmer vorsätzlich (mit) herbeigeführten (etwa provozierten) Haftpflichtschäden nicht abgedeckt sein sollten (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2012, 20 U 9/12, zur Klausel: "Der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages").
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2016 - 12 U 84/16

    Forderungsausfallversicherung: Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für Schäden

    Auch der Umstand, dass die Forderungsausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, deutete darauf hin, dass eine Deckung nur für Fälle versprochen werden sollte, in denen auch für den Anspruchsgegner als Versicherungsnehmer hätte geleistet werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm VersR 2013, 93, juris-Rn. 36).
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