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   OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11   

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https://dejure.org/2012,5614
OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11 (https://dejure.org/2012,5614)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2012 - 10 U 863/11 (https://dejure.org/2012,5614)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. März 2012 - 10 U 863/11 (https://dejure.org/2012,5614)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 1 S 1 Buchst c ARB 1994, § 4 Abs 3 Buchst a ARB 1994, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c ARB 2000, § 4 Abs 3 Buchst a ARB 2000
    Rechtsschutzversicherungsfall: Zeitliche Abgrenzung zwischen aufeinander folgende Rechtsschutzversicherungen bei einer Versicherungsstreitigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94/2000 § 4
    Für die Frage der Nachvertraglichkeit ist auch bei aufeinander folgenden Rechtsschutzversicherungen auf den Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung abzustellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 99
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04

    Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).

    Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ist (vgl. hierzu auch BGH VersR 84, 434; 2005, 1684; 2009, 109).

    Für die vorzunehmende Festlegung des Versicherungsfalls kommt es dabei auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet (BGH VersR 2003, 638; VersR 2005, 1684).

    Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert" (vgl. BGH VersR 1984, 530; 2005, 1684).

    Es ist daher unschädlich, wenn das den Verstoß ausmachende gesetz- oder vertragswidrige Verhalten nicht zugleich nach außen dringt (BGH VersR 2005, 1684).

  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 226/80

    Rechtsnatur der Anmeldefrist

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    Die Bestimmung begründet keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. hierzu auch BGH VersR 92, 819; 1982, 567).

    Eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, ist unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten (BGH VersR 1982, 567, 1992, 819).

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).

    Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits "vorprogrammiert" (vgl. BGH VersR 1984, 530; 2005, 1684).

  • BGH, 15.04.1992 - IV ZR 198/91

    Ausschlußfrist für nach Vertragsende gemeldete Fälle in der

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    Die Bestimmung begründet keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Ausschlussfrist (vgl. hierzu auch BGH VersR 92, 819; 1982, 567).

    Sinn und Zweck der Fristbestimmung in § 4 Abs. 3 b ARB 94/2000 ist es, eine klare zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen, die durch ein objektives Anknüpfungskriterium - das Vertragsende - bestimmt wird (BGH VersR 92, 819).

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 305/07

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).

    Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ist (vgl. hierzu auch BGH VersR 84, 434; 2005, 1684; 2009, 109).

  • BGH, 29.02.1984 - IVa ZA 7/83

    Risikoauschluß für Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des behaupteten Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob der Verstoß zeitlich vor, gleichzeitig mit oder auch nach dem Ereignis erfolgt ist, das seinerseits Versicherungsfall für das streitige Versicherungsverhältnis (hier: die Ablehnung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ist (vgl. hierzu auch BGH VersR 84, 434; 2005, 1684; 2009, 109).
  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    Für die vorzunehmende Festlegung des Versicherungsfalls kommt es dabei auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet (BGH VersR 2003, 638; VersR 2005, 1684).
  • OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01

    Rechtsschutzversicherung - Aktivprozess - Verstoß des Versicherungsnehmers -

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11
    In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).
  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    (b) Nach diesem Auslegungsmaßstab hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334), schließlich auch in Fällen des so genannten Passivrechtsschutzes (Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 20 ff.) nicht mehr festgehalten.
  • BGH, 25.02.2015 - IV ZR 214/14

    AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)

    c) Allerdings hat die frühere Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 3 ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3; zustimmend: OLG Koblenz, VersR 2013, 99, 100; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 55; Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 53), die dem Berufungsgericht offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des Versicherungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße abgestellt, die dem Versicherungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt.
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 111/18

    Abstellen auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer

    b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334).
  • BGH, 03.07.2019 - IV ZR 195/18

    Deckungsanspruch eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits

    b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75, der insoweit eine dem § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 im Wesentlichen gleichlautende Regelung enthält, in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (so genannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen unter anderem gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 47/13

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem

    cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 581 - Berufungsurteil).
  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 324/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    An seiner abweichenden früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 14, 15 m.w.N.).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 61/13

    Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den

    cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 581).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 60/13

    Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für die Interessenwahrnehmung

    cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 581).
  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 62/13

    Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den

    cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579, 581).
  • BGH, 20.05.2021 - IV ZR 325/19

    Freistellung von einer anwltlichen Kostenforderung eines arbeitsgerichtlichen

    An seiner abweichenden früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 14, 15 m.w.N.).
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