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   VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93   

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VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.07.1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - 9 S 239/93 (https://dejure.org/1995,4697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gebäudeversicherung: zum Elementarereignis Schneedruck - zum Gebäudeschaden als unmittelbare Folge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ElSchG § 1 Abs. 1; ElSchG § 4 Abs. 2 b; BadElSchG § 1 Abs. 1
    Begriff des Elementarereignisses Schneedruck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Elementarereignis; Schneedruck; Dachlawine; Gleiten; Rutschen; Stürzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 25 (Ls.)
  • VersR 1996, 450
  • VBlBW 1995, 330 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1987 - 10 S 755/85

    Elementarereignis iSd Elementarschäden-Versicherungs-Gesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der Senat macht sich die Darstellung der Rechtslage, die die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wiedergibt (Urteil des 10. Senats vom 7.4.1987 - 10 S 755/85 -, VBlBW 1988, 135; zuletzt Urteil des beschließenden Senats vom 11.10.1994 - 9 S 2378/92 -), und die Würdigung durch das Verwaltungsgericht zu eigen und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

    Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt mit der Modifizierung, daß Schneedruck auch dann vorliegt, wenn die Belastung teilweise durch Eis erfolgt, in das sich gefallener Schnee umgewandelt hat (Urteil vom 7.4.1987, a.a.O.; Beschluß vom 20.12.1988 - 10 S 962/88 - Beschluß vom 22.7.1992 - 9 S 2036/90 -), und daß es nicht schadet, wenn es in den gefallenen Schnee hineingeregnet hat (Urteil vom 25.11.1986 - 10 S 2863/84 -, VBlBW 1988, 133; Urteil vom 10.11.1988 - 10 S 1370/85 -).

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 40.84

    Parken eines Wohnwagenanhängers - Zugfahrzeug - Abkoppelung - Öffentlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der letztgenannte Gesichtspunkt sowie das Bedürfnis nach Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten (zu diesem Auslegungsprinzip vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1972, NJW 1973, 366 = VersR 1973, 170; ähnlich BVerwG, Urteil vom 5.9.1985, NJW 1986, 337 - verwaltungspraktische Erwägungen -) lassen es als geboten erscheinen, nicht nur Dachlawinen als von der Elementarschadensversicherung ausgeschlossen anzusehen, sondern jegliche Schäden, die dadurch entstehen, daß der gefallene Schnee auf seiner Unterlage in Bewegung geraten ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Gleiten, Rutschen oder Stürzen handelt und ob die Bewegung für einen Beobachter überhaupt bemerkbar war.
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Dies kann geschehen wegen ihrer Unüberschaubarkeit und Unberechenbarkeit, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation stark erschweren oder unmöglich machen würde und sich mit dem Bestreben nicht vereinbaren ließe, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherten akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.1975, BGHZ 65, 142, 144; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1988 - 10 S 2343/87 - LT-Ds. 2/3135 S. 5452 zu § 4 Abs. 2), wegen der Außergewöhnlichkeit der schadenstiftenden Umstände (LT-Ds., a.a.O.) oder wegen der Vermeidbarkeit des betreffenden Risikos.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1994 - 9 S 2556/92

    Gebäudeversicherung - zum Elementarereignis Erdrutsch; zur Beweislast

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines in die Versicherung einbezogenen Elementarereignisses trägt (Senatsurteil vom 29.11.1994 - 9 S 2556/92 -).
  • BGH, 13.12.1972 - IV ZR 154/71

    Regenwasser - Abwasser - Entwässerung - Regenrinne - Abflußrohr - AHB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Der letztgenannte Gesichtspunkt sowie das Bedürfnis nach Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten (zu diesem Auslegungsprinzip vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1972, NJW 1973, 366 = VersR 1973, 170; ähnlich BVerwG, Urteil vom 5.9.1985, NJW 1986, 337 - verwaltungspraktische Erwägungen -) lassen es als geboten erscheinen, nicht nur Dachlawinen als von der Elementarschadensversicherung ausgeschlossen anzusehen, sondern jegliche Schäden, die dadurch entstehen, daß der gefallene Schnee auf seiner Unterlage in Bewegung geraten ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Gleiten, Rutschen oder Stürzen handelt und ob die Bewegung für einen Beobachter überhaupt bemerkbar war.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1986 - 10 S 2863/84

    Gebäudeversicherungsrecht: Einsturz eines Daches durch Schneedruck

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt mit der Modifizierung, daß Schneedruck auch dann vorliegt, wenn die Belastung teilweise durch Eis erfolgt, in das sich gefallener Schnee umgewandelt hat (Urteil vom 7.4.1987, a.a.O.; Beschluß vom 20.12.1988 - 10 S 962/88 - Beschluß vom 22.7.1992 - 9 S 2036/90 -), und daß es nicht schadet, wenn es in den gefallenen Schnee hineingeregnet hat (Urteil vom 25.11.1986 - 10 S 2863/84 -, VBlBW 1988, 133; Urteil vom 10.11.1988 - 10 S 1370/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1993 - 9 S 3094/91

    Abgrenzung der Schadensursachen Hochwasser und Überschwemmung in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 9 S 239/93
    Ist im Recht der Elementarschadensversicherung der Versicherungsschutz auf unmittelbare Folgen eingeschlossener Gefahren beschränkt, so muß ferner die eingeschlossene Gefahr - wie im privaten Versicherungsrecht - die zeitlich letzte Ursache des Schadens gewesen sein (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 49 Anm. 4 A a.E.; st. Rspr. des VGH, z.B. Urteil vom 19.1.1993 - 9 S 3094/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 9 S 1374/17

    Unterrichtsausschluss für Schüler mit Asperger-Syndrom

    Von einem völligen Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragstellers gehen auch die ärztlichen Stellungnahmen nicht aus (siehe zu einer sonst - etwa bei einem mit qualifiziertem fachärztlichen Zeugnis belegten Fehlen der Steuerungsfähigkeit - womöglich zu erwägenden Entlassung aus der Schule gemäß § 88 Abs. 3 SchG: Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., sowie ebenda, § 88 Anm. 3; VG Freiburg, Urteil vom 13.12.1994 - 2 K 2085/93 -, VBlBW 1995, 330; Senatsbeschluss vom 20.02.1995 - 9 S 161/95 - zur inklusiven Bildung nunmehr allerdings § 3 Abs. 3 Satz 3, § 15, §§ 82 ff. SchG; dazu LT-Drucks. 15/6963, S. 34 ff. und 38 ff.).
  • OLG Jena, 11.03.2009 - 4 U 107/07

    Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers bei durch "Erdfall" eingetretenem

    Die Gebäudeversicherung haftete folglich nur für Schäden an einem versicherten Objekt, die nachweislich auf der unmittelbaren Einwirkung eines in § 1 BadEISchG genannten Elementarereignisses beruhten und dessen unmittelbare Folge waren (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss v. 07.07.1995 - 9 S 239/93 -, zitiert nach juris) Dass dieses die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nur der ausdrücklichen Sonderregelung in Baden-Württemberg geschuldet war, verkennt die Berufung.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94

    Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über

    Soweit die Erhebung vor der Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aktiengesellschaft aufgrund ihrer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge und ihrer Beleihung nach Art. 1 § 3 Abs. 2 GebVersNG insoweit weiter handlungsfähig geblieben und kann Beklagte im Umlagestreitverfahren geworden bzw. geblieben sein; in Fällen, in denen die Umwandlung der Anstalt in eine in privatrechtlichen Formen wirkende juristische Person des Privatrechts bereits Anfechtungsklage erhoben war, ergibt sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsrechtsweges ferner aus § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.11.1994 - 9 S 2556/92 -, VersR 1995, 1092 sowie Senatsbeschluß vom 7.7.1995 - 9 S 239/93 -, BWVPr. 1996, 13 = Die Justiz 1996, 113 = VBlBW 1996, 73 = VersR 1996, 450).
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