Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15, VfGBbg 13/15 EA   

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https://dejure.org/2015,22457
VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15, VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22457)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - VfGBbg 59/15, VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22457)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15, VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 21 VerfGG BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB
    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn im Falle einer teilweise nachteiligen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechtsschutz in zumutbarer Weise im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
    Subsidiarität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 1/03

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Eltern auf Erweiterung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 15/14

    Begründungserfordernis; Zuständigkeitsstreitwert

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Es ist im Einzelnen substantiiert darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 34/11

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 10/14

    Strafvollzug; Sicherungsverlegung; Eilrechtsschutz; Hauptsacheverfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 35/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis - keine

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 - vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.1999 - VfGBbg 20/99

    Sozialrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung; Bundesgericht; Zuständigkeit des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (Beschluss vom 15. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 55/08

    Prüfungsmaßstab

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15
    Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 - vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 55/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Umgangsrecht; Kindeswillen; Kindeswohl

    Zwar bezieht sich auch das Hauptsacheverfahren auf die Regelung des Umgangsrechts und damit auf denselben Gegenstand wie das Verfahren der einstweiligen Anordnung, jedoch kann der Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht in zumutbarer Weise auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, wenn wegen des zwischenzeitlich eintretenden Zeitablaufs eine Verfestigung der Entfremdung zwischen Kind und Elternteil einzutreten droht oder - wie vorliegend vorgetragen wird - eine bereits eingetretene Entfremdung noch vertieft wird (vgl. allg. Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15 - vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, Juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - Vf. 54-VI-12 -, Juris).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 59/16

    Willkürverbot; familiengerichtliches Verfahren; Darlegungslast im einstweiligen

    Es wird nicht dargelegt, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität genügt, nach dem ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde trotz einer Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechtsschutz zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu suchen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15 - vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 13/15   

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https://dejure.org/2016,8203
VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 13/15 (https://dejure.org/2016,8203)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2016 - VfGBbg 13/15 (https://dejure.org/2016,8203)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2016 - VfGBbg 13/15 (https://dejure.org/2016,8203)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2015 - VfGBbg 65/13

    Das Landesverfassungsgericht muss nicht vorab darauf hinweisen, dass es

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 13/15
    Eine Entscheidung beruht aber nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der Beteiligten zu der Frage, zu der ein Hinweis hätte ergehen müssen, zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2015 - VfGBbg 65/13 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 26/16

    Anhörungsrüge; Willkürrüge

    Da der Gesetzgeber die elektronische Kommunikation für das Verfassungsgericht in Rechtssachen bislang noch nicht eröffnet hat, berücksichtigt das Verfassungsgericht in keinem Fall E-Mails mit verfahrensbezogenen Inhalten; darauf wird auf der Internetseite des Gerichts hingewiesen (vgl. Beschluss vom 15. April 2016 - VfGBbg 13/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
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   VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15 EA   

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https://dejure.org/2015,22499
VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22499)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2015 - VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22499)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 13/15 EA (https://dejure.org/2015,22499)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 1/03

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Eltern auf Erweiterung des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2014 - VfGBbg 15/14

    Begründungserfordernis; Zuständigkeitsstreitwert

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Es ist im Einzelnen substantiiert darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (Beschluss vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 34/11

    Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 20.11.2008 - VfGBbg 35/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis - keine

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 - vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 10/14

    Strafvollzug; Sicherungsverlegung; Eilrechtsschutz; Hauptsacheverfahren;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.07.1999 - VfGBbg 20/99

    Sozialrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung; Bundesgericht; Zuständigkeit des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (Beschluss vom 15. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 55/08

    Prüfungsmaßstab

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15
    Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt werden kann, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 - vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 55/08 -, juris).
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