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   VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 18/11   

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https://dejure.org/2011,17507
VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 18/11 (https://dejure.org/2011,17507)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2011 - VfGBbg 18/11 (https://dejure.org/2011,17507)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 (https://dejure.org/2011,17507)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2010 - VfGBbg 1/10

    Strafbefehlsverfahren; Anordnung amtsärztlicher Untersuchung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 18/11
    Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind nach gefestigter Rechtsprechung ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 1/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 1/10 - m. w. N., a.a.O).

  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 46/10

    Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache; Wiederholungsgefahr;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 18/11
    Ausnahmsweise besteht es nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 18/11
    Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die Zwischenentscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Notwendigkeit der Betreuung anzufechten ist, entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06, NJW-RR 2008, S. 737) und verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle nicht.
  • VerfG Brandenburg, 15.02.2019 - VfGBbg 183/17

    Verwerfung einer nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewordenen

    Erledigt sich - wie hier - im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 15/11 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 - und vom 15. Dezember 2017 - VfGBbg 7/17 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2017 - VfGBbg 7/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtsschutzbedürfnis; Fortbestehen nach

    Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 - vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 - vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 15/11 - vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 - und vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 - vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 - und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 35/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2018 - VfGBbg 33/18

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Rechtswegerschöpfung

    Eine unter Betreuung gestellte Person kann Verfassungsbeschwerde zwar nur selbst einlegen, soweit sie nach einfachem Recht in der Lage ist, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 18/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
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