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   VG Würzburg, 01.03.2005 - W 6 E 05.30082   

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https://dejure.org/2005,73153
VG Würzburg, 01.03.2005 - W 6 E 05.30082 (https://dejure.org/2005,73153)
VG Würzburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - W 6 E 05.30082 (https://dejure.org/2005,73153)
VG Würzburg, Entscheidung vom 01. März 2005 - W 6 E 05.30082 (https://dejure.org/2005,73153)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Auf die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft ... in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2006, ob dem Angeklagten für die Dauer des ersten und zweiten Asylfolgeverfahrens Aufenthaltsgestattungsbescheinigungen gemäß § 64 AsylVfG erteilt werden konnten, obwohl Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu auch BayObLGSt 1996, 29 = StV 1996, 550 = NStZ 1996, 395; VG ..., Beschluss vom 1.3.2005 Az. W 6 E 05.30082), kommt es daher nicht mehr an.
  • OVG Saarland, 13.09.2006 - 1 R 17/06

    Einbürgerung; Aufenthalt; Aufenthaltsgestattung; Asylfolgeantrag

    Vor diesem Hintergrund beruht das verschiedentlich festzustellende Bestreben, der Aufenthaltsgestattung bei gerichtlicher Anerkennung der Asylberechtigung rückwirkende Wirksamkeit für die Dauer des Folgeverfahrens beizumessen in diesem Sinne Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., § 71 Rz. 88, S. 41 f; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, AsylVfG § 71 Rz. 102, S. 36; VG Würzburg, Beschluss vom 1.3.2005 - W 6 E 05.30082 -, juris, aber zugleich die vorläufige Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bei vorgehendem positiven Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts im Asylfolgeverfahren versagend; anders Aufenthaltsgestattung ab nicht rechtskräftigem Urteilsausspruch: VG Lüneburg, Urteil vom 27.2.2001 - 4 A 74/99 -, juris, auf der Vorstellung, es gebe keinen sachlichen Grund, dem erfolgreichen Asylfolgeantragsteller, dem eine positive Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG versagt geblieben ist, die Vergünstigung des § 55 Abs. 3 AsylVfG vorzuenthalten.
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