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   BGH, 29.05.1978 - II ZR 89/76   

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https://dejure.org/1978,1457
BGH, 29.05.1978 - II ZR 89/76 (https://dejure.org/1978,1457)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1978 - II ZR 89/76 (https://dejure.org/1978,1457)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76 (https://dejure.org/1978,1457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutzpflichten der Deutschen Bundesbank im Abrechnungsverfahren - Entziehung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften - Abrechnungsverfahren der Deutschen Bundesbank in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Sorgfaltspflicht der Deutschen ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Schutzpflichten der Deutschen Bundesbank im Abrechnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1852
  • MDR 1978, 733
  • WM 1978, 588
  • DB 1978, 1492
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 185/61

    Sittenverstoß einer Bank - Ausführung eines Überweisungsauftrages durch

    Auszug aus BGH, 29.05.1978 - II ZR 89/76
    Im normalen Überweisungsverkehr kann einer Bank ohne weiteres das Recht eingeräumt und die Pflicht zugemutet werden, den Überweisungsvorgang abzubrechen, wenn sie erkennt, daß der Zweck der Überweisung, dem Empfänger einen Geldbetrag zukommen zu lassen, wegen der Lage seiner Bank durch eine Gutschrift auf deren Konto nicht mehr erreicht werden kann (vgl. das SenUrt. v. 20.6.63 - II ZR 185/61, LM BGB § 826 [Gd] Nr. 21).
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59, WM 1960, 1321, 1322, vom 9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61, WM 1963, 829, 830, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (Senat, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474).

    Im allgemeinen Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftverkehr werden Banken nur zur technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig und müssen sich grundsätzlich nicht um die Interessen ihrer beteiligten Kunden kümmern (BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626).

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der beauftragten Bank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht oder nicht (Senatsurteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59, insoweit in BGHZ 113, 48 ff. nicht abgedruckt), oder wenn sich der Verdacht des Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch einen Vertreter aufdrängen muß (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

    Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der beauftragten Bank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH ZIP 2004, 1742, 1743; BGH ZIP 1986, 1537 = WM 1986, 1409; BGH WM 1978, 588, 589; BGH WM 1961, 510, 511), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht oder nicht (BGH WM 1991, 57, 59), oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch einen Vertreter aufdrängen muss (BGH ZIP 2004, 1742, 1743; BGH WM 1976, 474; vgl. zum Ganzen auch Staub-Canaris, HGB (Bankvertragsrecht), 4. Aufl., Rn 104 ff.).
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Die Banken werden im allgemeinen Überweisungs-, Scheckeinziehungs- und Lastschriftverkehr nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (BGH, Urt. v. 29.05.1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588; vgl. auch RGZ 54, 329, 331 und BGH, Urt. v. 09.03.1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511).

    Ist der beauftragten Bank der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Zahlungsempfängers oder der Zusammenbruch der Empfangsbank bekannt, so kann sie unter Umständen nach Treu und Glauben aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet sein, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber auszuführen, um diesen vor einem ersichtlich drohenden Schaden zu bewahren (BGH, Urt. v. 29.05.1978 aaO).

  • LG Köln, 17.12.2020 - 22 O 482/19

    Keine Rückforderung gegen PayPal bei Teilnahme eines illegalen Online-Casinos

    Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, NJW 1961, 169; NJW 1963, 1872; NJW 1978, 1852 und NJW 1987, 317), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (BGHZ 113, 48), wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, WM 1976, 474), wenn im Scheckverkehr erkennbar strafbare Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller vorliegen (Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., BankvertragsR Rdnr. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 44 Rdnr. 93) oder massive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (BGH, NJW 2008, 2245).
  • BGH, 23.09.1985 - II ZR 172/84

    Vorlegung eines Schecks durch Einreichung bei der Deutschen Bundesbank

    Die Beklagte stellt dieses Verfahren, ebenso wie das Abrechnungsverfahren (vgl. Sen. Urt. v. 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 598), in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland zu sorgen (§§ 3, 19 Nr. 6 BBankG), dem Rechtsverkehr zur Verfügung.
  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 211/76

    Ersatzanspruch auf Grund der Verletzung des Konkursantragsrechts - Ausdehnung der

    Vor allem aber hätte sich der Beklagte zu 1 damit bei einem Mißlingen des Stützungsversuchs dem Vorwurf ausgesetzt, die Neugläubiger einseitig und ungerecht gegenüber solchen Gläubigern begünstigt zu haben, die es in Unkenntnis der bedrängten Lage der Bank versäumt hatten, ihre Guthaben rechtzeitig abzuziehen oder in anderer Weise darüber zu Lasten der Bank zu verfügen, oder die ihnen sonst zustehende Leistungen, z.B. im Wege der Überweisung, nicht mehr erhalten haben; diese Gläubiger waren nicht weniger schutzwürdig als Kunden, die der Bank im Vertrauen auf deren weiterlaufenden Betrieb noch etwas zugeführt haben (Urt. d. Sen. v. 29.5.78 - II ZR 89/76 -, NJW 1978, 1852 [BGH 29.05.1978 - II ZR 89/76]).
  • KG, 11.08.2006 - 11 U 18/06

    Geschäftsbesorgung: Pflicht des Geschäftsbesorgers zur weisungsgemäßen Herausgabe

    Die Bindung des Beauftragten an eine wirksame Weisung besteht dabei unabhängig davon, ob der Beauftragte sie für zweckmäßig oder interessensgerecht hält (BGH v. 29.5. 1978 - II ZR 89/76, BGHZ 75, 120 = NJW 1978, 1852 [Herstatt-Urteil]).
  • LG Heidelberg, 20.12.2005 - 2 O 225/05

    Bankrecht: Schadenersatzanspruch des Inhabers einer Generalvollmacht gegen die

    b) Zwar bestehen Warn- und Schutzpflichten des Kreditinstitutes wegen des Massencharakters der Überweisungen nur in engen Grenzen und eine Überweisungsbank braucht sich deshalb grundsätzlich auch keine Gedanken über das Valutaverhältnis und die Interessen ihrer Kunden zu machen (BGH NJW 1978, 1852; Nobbe, WM Sonderbeil. Nr. 4 zu Heft 29/2001, S.10) oder ihre Kunden vor unzweckmäßigen Überweisungen zu warnen (LG Berlin, Urteil vom 9. Mai 1996, Az: 21 O 575/95).
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