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OLG Hamburg, 11.01.2002 - 11 U 145/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 245 Nr. 2
Kein Verschulden einer AG trotz unberechtigter Nichtzulassung eines Aktionärs zur Hauptversammlung bei falscher Weitergabe eines Hinterlegungsdatums durch die Bank
Papierfundstellen
- WM 2002, 696
- DB 2002, 572
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1989 - II ZR 254/88
Anforderungen an Verschmelzungsbericht; Einwand des Rechtsmißbrauchs im Rahmen …
Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2002 - 11 U 145/01
BGH DB 1990 S. 317 = BB 1990 S. 667 (669) für den Verschmelzungsbericht. - OLG München, 12.11.1999 - 23 U 3319/99
Fehlerhafte Ladung zu Hauptversammlung
Auszug aus OLG Hamburg, 11.01.2002 - 11 U 145/01
OLG München NJW-RR 2000 S. 336 (338).
- OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 6 U 241/05
Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG
Auf die Frage, ob ein Unterlassen der Vorlage der Beteiligungslisten Relevanz entfalten würde (…vgl. hierzu Hüffer a.a.O. § 175 a.E.;… Kropff in MünchKomm, 2. Aufl., § 176 Rdnr. 9, 19 und § 175 Rdnr. 38; auch BGH, NJW 2003, 1032; WM 2002, 696; KG, AG 2001, 186), kommt es nach alledem nicht mehr an. - LG Frankfurt/Main, 30.04.2004 - 9 O 107/03
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist rechtswirksam
Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass selbst ei n Verstoß des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft nicht automatisch einen gleichwohl gefassten Entlastungsbeschluss anfechtbar macht (Oberlandesgericht Hamburg in WM 2002, 696). - LG Düsseldorf, 07.11.2007 - 41 O 122/03
Nichtbeantwortung von Fragen in der Hauptversammlung einer Gesellschaft als …
Es würde dem Wesen der Entlastung widersprechen, wenn sie nicht gerade auch bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aus § 93 AktG, der immer auch einen Verstoß gegen das Gesetz bedeutet, erteilt werden könnte (OLG Hamburg WM 2002, 696 ff.) Wenn der Entlastungsbeschluß nicht wegen unentschuldbarer Verstöße der Verwaltung inhaltlich fehlerhaft ist, kein Verfahrensfehler vorliegt und der Sonderfall des § 243 Abs. 2 AktG nicht eingreift, kann er zwar auch mit der Begründung angefochten werden, dass Auskunftsrechte der Aktionäre verletzt wurden.