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   OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13   

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https://dejure.org/2013,9840
OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. Mai 2013 - Ws 119/13 (https://dejure.org/2013,9840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11

    Unwirksamkeit eines im Protokoll formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13
    Die Senatsentscheidung vom 23.02.2011 (StV 2012, 425) steht dem bei vorliegender Konstellation nicht entgegen.
  • KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich

    Dabei steht der Ablauf der Höchstdauer der mit dem Tag der Entlassung aus der Strafhaft beginnenden fünfjährigen Führungsaufsicht zum Zeitpunkt ihrer erst nachträglich angeordneten - unbefristeten - Verlängerung nicht entgegen, weil der Verurteilte noch vor dem Ende der Fünfjahresfrist durch Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018, welches ihm am 21. Juli 2018 zugegangen ist, zu dem auf den 17. August 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Anhörung geladen worden ist und dadurch von der möglichen Verlängerung der Maßregel auf unbestimmte Dauer erfahren hat und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 - juris Rdn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 Ws 20/09 - juris Rdn. 6 ff.).

    Schließlich wird in - höchstens - zweijährigen Abständen die weitere Notwendigkeit der unbefristeten Führungsaufsicht auch von Amts wegen zu überprüfen sein (§ 68e Abs. 3 Ziff.2 StGB; zum Ganzen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 14).".

    Eine rechtskräftige Verurteilung ist für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht schon deshalb nicht erforderlich, weil eine solche nach dem Gesetz bereits dann erfolgen kann, wenn sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB - der im Falle des § 68b Abs. 2 StGB ohnehin nicht strafbewehrt ist und auch sonst nicht die Voraussetzungen einer Straftat nach § 145a StGB erfüllen muss (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013, a.a.O. - juris Rdn. 9 ff.) - oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen - bei denen es sich ebenfalls nicht um Straftaten handeln muss - konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergeben.

  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 2 Ws 42/14

    Rechtmäßigkeit eines nach Beendigung der Führungsaufsicht ergangenen Beschlusses,

    Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 2 Ws 76/23

    Unbefristete Verlängerung einer Führungsaufsicht über gesetzliche Höchstdauer

    Dies ist nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur grundsätzlich auch nach Ablauf der gesetzlichen Dauer der Führungsaufsicht möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009, Az.: 2 Ws 20/09; KG, Beschluss vom 24. November 2020, Az.: 5 Ws 209/20, beide zitiert nach juris; OLG Rostock, BeckRS 2013, 8346; OLG Frankfurt BeckRS 2014, 117712; v. Hentschel-Heinegg, BeckOK StGB, § 68c Rn. 23; vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 68 d Rn. 6).

    Voraussetzung für die nachträgliche Verlängerung ist allerdings, dass die verurteilte Person vor Ablauf der befristeten Führungsaufsicht von der Verlängerungsmöglichkeit informiert und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden ist (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2013, 8346; Fischer a.a.O).

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    2) Nach anderer Auffassung soll eine nachträgliche Entscheidung jedenfalls dann möglich sein, wenn das Verfahren vor Ablauf der Führungsaufsichtsdauer eingeleitet und der Verurteilte hierüber unterrichtet wurde, wobei teilweise noch danach unterschieden wird, ob es um den Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist oder einer gerichtlich abgekürzten Frist geht (OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, Beschluss vom 2.5.2013 - Ws 119/13, juris).
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    Auch ist das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 [OLG Rostock 13.05.2013 - Ws 61/13; I Ws 349/12] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat.
  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

    Entsprechendes gilt über § 463 Abs. 2 StPO für die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 - Ws 119/13 -, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 2 Ws 19/20 - Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68d Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 3 Ws 412/13

    Führungsaufsicht: Verlängerung nach Ablauf der verkürzten Dauer

    Doch ist von diesem Grundsatz - wie bei der nachträglichen unbefristeten Verlängerung einer zunächst auf die Höchstdauer von fünf Jahren zeitlich befristeten Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 StGB auch (hierzu OLG Karlsruhe, Die Justiz 2010, 353; OLG Rostock, B. v. 2.5.2013 - Ws 119/13) - bei gebotener differenzierender Betrachtungsweise eine Ausnahme zu machen, wenn der Verurteilte bereits vor Ablauf der zunächst verkürzten Frist auf die drohende Verlängerung hingewiesen und das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne weitere Verzögerungen betrieben wurde (Groß, jurisPR-Straf 17/2011 Anm. 2).
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